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Durch Scheidung zur Rente

In einigen Fällen kann durch den Versorgungsausgleich überhaupt erst ein Rentenanspruch entstehen.

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Frau verlässt mit einem Koffer ihren Partner. Bild: IMAGO / photothek / Ute Grabowsky

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Bad Homburg (kma). Der Versorgungsausgleich bei einer Scheidung soll finanzielle Gerechtigkeit bei der späteren Rente gewährleisten. Ziel ist es, dem Partner, der etwa wegen der Kindererziehung während der Ehe weniger gearbeitet hat und damit weniger Rentenansprüche sammeln konnte, trotzdem eine unabhängige Versorgung zu ermöglichen.

In einigen Fällen kann durch den Versorgungsausgleich überhaupt erst ein Rentenanspruch entstehen, zum Beispiel, wenn die Ehefrau nicht berufstätig war und sich ausschließlich um die Erziehung der Kinder gekümmert hat. Für einen Rentenanspruch muss sie eine Mindestversicherungszeit von fünf Jahren erfüllen – die Wartezeit. Weil durch den Versorgungsausgleich nicht nur Entgeltpunkte, sondern auch Wartezeitmonate auf dem Rentenkonto gutgeschrieben werden, kann dadurch die Mindestversicherungszeit erfüllt werden.

Sonderfall Erwerbsminderungsrente

Bei einer Rente wegen Erwerbsminderung zählen die Wartezeitmonate aus dem Versorgungsausgleich aber nur dann, wenn die Erwerbsminderung nach dem Ende der Ehezeit eingetreten ist. Zusätzliche Wartezeitmonate werden aus den im Versorgungsausgleich gutgeschriebenen Entgeltpunkten ermittelt. Sie dürfen allerdings – zusammen mit den Wartezeitmonaten, die bereits in der Ehe erworben wurden, – die Monate der Ehezeit nicht übersteigen.

Für den Ehepartner, der mehr Entgeltpunkte abgeben musste als er bekommen hat, verringern sich die Wartezeitmonate auf seinem eigenen Konto nicht.

Weitere Informationen

www.deutsche-rentenversicherung.de

Informationen über den Versorgungsausgleich auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung

Infos gibt es auch in unserem Themenschwerpunkt Rente und Scheidung.

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