Berlin (sth). Wer sich ehrenamtlich engagiert und dafür seine Arbeitszeit mit der Folge von Gehalts- und Renteneinbußen reduziert, kann von seiner Einsatzstelle einen Ausgleich bekommen. Darauf macht die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion aufmerksam. Betroffene Ehrenamtliche könnten bei ihrem Arbeitgeber beantragen, dass für die Zahlung von Rentenbeiträgen nicht nur ihr tatsächliches Gehalt zugrunde gelegt wird, sondern auch der Betrag, den sie ohne ihr Ehrenamt aus dieser Beschäftigung erzielt hätten.
Die Rentenbeiträge für den (fiktiven) Teil ihres Verdiensts, der über dem reduzierten tatsächlichen Gehalt liegt, müssten die Beschäftigten zwar grundsätzlich selbst zahlen, so die Bundesregierung. Bei entsprechender Vereinbarung könnten sie aber „von der Stelle, für die sie ehrenamtlich tätig sind, einen Ausgleich erhalten“.
Die Bundesregierung begründet in ihrer Antwort auch, warum ehrenamtliche Tätigkeiten die Rente in der Regel nicht erhöhen können. Da die Rentenversicherung ein „vorleistungsbezogenes Versicherungssystem“ sei, könne eine ehrenamtliche Tätigkeit für die Rente „nur dann berücksichtigt werden, wenn eine Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht“. Eine Rentensteigerung für ehrenamtliche Tätigkeiten ohne Beitragszahlungen „wäre mit dem Prinzip der Lohn- und Beitragsbezogenheit der gesetzlichen Rentenversicherung nicht zu vereinbaren“, heißt es in der Regierungsantwort.
