Düsseldorf (drv/sth). Seit dem 1. Januar können Bezieherinnen und Bezieher einer Erwerbsminderungsrente eine Arbeit aufnehmen oder eine bestehende Erwerbstätigkeit ausweiten, ohne dadurch ihren Rentenanspruch zu gefährden. In einem Zeitraum von normalerweise sechs Monaten bleibt der Rentenanspruch der Betroffenen unabhängig vom zeitlichen Umfang der ausgeübten Erwerbstätigkeit bestehen. Der Erprobungszeitraum kann im Einzelfall verlängert oder verkürzt werden. War der Eingliederungsversuch erfolgreich und die Erwerbstätigkeit wird dauerhaft ausgeübt, prüft der zuständige Rentenversicherungsträger, ob die Rente für die Zukunft weiter zu zahlen ist. Eine Rückforderung für die Vergangenheit erfolgt nicht.
Betroffene, die eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder ausweiten wollen, sollten ihren Rentenversicherungsträger vorab über den zeitlichen Umfang der Arbeit, die Art der Tätigkeit und den voraussichtlichen Verdienst informieren. Der durch die Erwerbstätigkeit erworbene Verdienst wird so wie bisher beim Überschreiten bestimmter Grenzen auf die Erwerbminderungsrente angerechnet. Bei Renten wegen voller Erwerbsminderung liegt diese Grenze aktuell bei 18.558,75 EUR, bei Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung sind es mindestens 37.117,50 EUR. Eine individuell höhere Grenze kann sich beim Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ergeben und ist abhängig von der Höhe des vor Eintritt der Erwerbsminderung erzielten Verdienstes.
EM-Renten werden in der Regel befristet gezahlt. In Abständen prüft die Rentenversicherung, ob die Erwerbsminderung noch besteht oder eine (Wieder-) Eingliederung in den Arbeitsmarkt möglich ist. Durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit liefen Erwerbsgeminderte aber bisher Gefahr, ihren Rentenanspruch zu verlieren – wenn der zeitliche Umfang der Erwerbstätigkeit über das der EM-Rente zugrunde liegende Restleistungsvermögen hinausging. Vor diesem Hintergrund war die probeweise Aufnahme oder zeitliche Ausweitung einer Erwerbstätigkeit für die Betroffenen wenig attraktiv.
