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EU-Erntehelfer: Nur in einem Land fallen Sozialbeiträge an

Ob Saisonarbeitskräfte aus anderen EU-Staaten in ihrem Heimatland oder in Deutschland beitragspflichtig werden, hängt von ihrer Beschäftigungssituation ab.

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Arbeitsvertrag mit Kugelschreiber liegt auf Tastatur. Bild: IMAGO / INSADCO / imago stock&people

© Nicht definiert

Karlsruhe/Stuttgart (drv). Bald beginnt die Spargelsaison und viele landwirtschaftliche Betriebe sind dabei auf Erntehelfer aus Mittel- und Osteuropa angewiesen. Im weiteren Jahresverlauf stellen auch weitere Betriebszweige wie beispielsweise Obst- und Weinbaubetriebe ausländische Saisonarbeitskräfte ein. Doch wie sind sie versichert? An wen muss der Arbeitgeber Beiträge zahlen? Dazu informiert die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg (DRV BW). 

Sozialversicherungspflicht nur in einem Staat 

Für Saisonarbeitskräfte aus der Europäischen Union (EU) gilt: Sozialversicherungspflichtig sind sie nur in einem Staat. Wer beispielsweise in Polen lebt und dort als Arbeitnehmer weiter beschäftigt oder selbstständig tätig ist, der ist auch als Saisonarbeitskraft in Deutschland nach polnischem Recht sozialversichert. Mit einer speziellen Bescheinigung („A1“) weist der polnische Sozialversicherungsträger die Sozialversicherungspflicht in Polen nach. Der Erntehelfer legt diese Bescheinigung seinem deutschen Arbeitgeber vor, der dann die Beiträge berechnet und an die polnische Sozialversicherung zahlt. 

Saisonarbeitskräfte ohne Beschäftigung im EU-Heimatland 

Für Saisonarbeitskräfte, die in ihrem EU-Heimatland weder beschäftigt noch selbstständig tätig sind, gilt deutsches Sozialversicherungsrecht. Saisonarbeitende werden meist nur kurzfristig eingesetzt, maximal für drei Monate oder 70 Kalendertage. Wenn die Beschäftigung im Vorfeld auf diesen Zeitraum begrenzt ist, ist dieser Personenkreis in Deutschland bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen kranken- und rentenversicherungsfrei. Es besteht für sie jedoch ein Unfallversicherungsschutz, denn sie müssen bei der Minijob-Zentrale angemeldet werden. Saisonarbeitskräfte, die länger als drei Monate in Deutschland beschäftigt werden, sind auch hier sozialversicherungspflichtig.

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