Duisburg/Essen (sth). Unter Sozialforscherinnen und Arbeitsmarktforschern gilt das Problem schon lange als virulent: Wie können gesundheitlich angeschlagene Beschäftigte im Alter von etwa 60 Jahren, die keinen Anspruch auf eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente haben, aber wegen ihres zu geringen Alters auch noch nicht in eine (vorgezogene) Altersrente wechseln können, unter vertretbaren Bedingungen vorzeitig aus dem Berufsleben ausscheiden? Der Arbeitsmarktexperte Martin Brussig vom Institut Arbeit und Qualifikation (IAQ) an der Universität Duisburg-Essen hat zu dieser Frage jetzt erstmals einen Lösungsvorschlag präsentiert: die „Berufsunfähigkeit im höheren Erwerbsalter“.
Um möglichen Einwänden anderer Fachleute schon vorab den Wind aus den Segeln zu nehmen, grenzt der Wissenschaftler seinen Vorschlag gleich in zwei Richtungen ab: Einerseits könne die von ihm angedachte Lösung nicht die gesetzliche Erwerbsminderungsrente sein, so Brussig – denn „eine solche Regelung darf nicht zu eng sein“, wie es die Erwerbsminderungsrente seiner Ansicht nach in ihrer derzeitigen Form ist. Der Ausweg aus der Problemzone dürfe aber „auch nicht zu weit greifen und ungeprüft große Gruppen von Versicherten in eine Frührente übernehmen“, stellt der IAQ-Forscher klar.
Vorschlag folgt dem Konzept der früheren Berufsunfähigkeit
Sein Vorschlag folge „dem früheren Konzept der Berufsunfähigkeit“, erläutert Brussig. Berufsunfähig waren nach dem bis Ende 2000 geltenden Recht Beschäftigte, die aus gesundheitlichen Gründen unfähig waren, „weiterhin in dem langjährig ausgeübten Beruf oder einer angemessenen alternativen Tätigkeit arbeiten zu können“. Die gesetzliche Berufsunfähigkeitsrente können seit Anfang 2001 nur noch Beschäftigte in Anspruch nehmen, die damals bereits über 40 Jahre alt waren.
Neu gegenüber dem früheren Recht wäre nach Brussigs Idee, „dass die Berufsunfähigkeit erst ab einer bestimmten Altersgrenze festgestellt“ würde. Dagegen wird die heutige Erwerbsminderungsrente unabhängig vom Alter bei einem medizinisch festgestellten Bedarf gezahlt und ihre Höhe zudem durch die sogenannte Zurechnungszeit oft deutlich erhöht. Eine Zurechnungszeit sieht Brussigs Rente wegen „Berufsunfähigkeit im höheren Erwerbsalter“ dagegen nicht vor. Sie würde also „nicht in eine neue Rentenart führen“, erklärt Brussig – und damit weder an die Stelle einer Alters- noch der Erwerbsminderungsrente treten.
Vorzeitiger Rentenbeginn bei der für eine Altersrente erforderlichen Versicherungszeit
Die neue Rente würde älteren, gesundheitlich eingeschränkten Beschäftigten einen vorzeitigen Rentenbeginn erlauben, wenn sie bereits die für eine Altersrente erforderliche Versicherungszeit zurückgelegt hätten, so Brussig. „Die wegen des frühzeitigen Rentenbezugs auftretenden Abschläge sollen beibehalten, aber aufgrund des durch die Berufsunfähigkeit noch einmal vorgezogenen Renteneintritts nicht weiter verschärft werden“, präzisiert der IAQ-Experte.
Im Einzelfall könnte das mit Blick auf die vier derzeit bestehenden Zugangswege zur Altersrente nach seiner Ansicht so aussehen:
- Für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte (ab Jahrgang 1964 mit 65 Jahren möglich) und die Regelaltersrente (ab Jahrgang 1964 mit 67 Jahren möglich) gibt es derzeit keine Möglichkeit zum vorzeitigen Rentenbeginn mit Abschlägen. Deshalb sollen ältere, kranke Versicherte mit den erforderlichen Versicherungszeiten (45 bzw. 5 Beitragsjahre) bei Berufsunfähigkeit zwei Jahre früher – also mit 63 bzw. 65 Jahren – mit ihrem bis dahin erarbeiteten Rentenanspruch ohne Abschläge in Rente gehen dürfen.
- Wer die Voraussetzungen (35 Versicherungsjahre) für die Altersrente für langjährig Versicherte erfüllt, könnte bei Berufsunfähigkeit nach Brussigs Konzept bereits mit 61 Jahren (statt ab 63) eine Rente bekommen. Betroffene müssten dafür aber die Abschläge hinnehmen, die für gesunde Beschäftigte bei einem Rentenbeginn mit 63 Jahren anfallen (für den Jahrgang 1964 also 14,4 Prozent (= 48 Monate x 0,3 Prozent, d. Red.). Ihr Rentenanspruch würde sich auch hier nach den Versicherungszeiten richten, die sie bis zum Alter von 61 Jahren erworben hätten.
- Schwerbehinderte mit der erforderlichen Versicherungszeit für eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen, die normalerweise ab 62 in den Ruhestand treten dürfen, könnten „bei Berufsunfähigkeit ab 60 Jahren in Altersrente wechseln“, so Brussig. Auch sie würden eine Rente auf Grundlage des bis dahin erarbeiteten Rentenanspruchs erwerben, abzüglich der bei einem Rentenbeginn mit 62 Jahren anfallenden Abschläge (10,8 Prozent).
