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Extra-Freibetrag für Bezieher von Grundsicherung oder Wohngeld

Wer Anspruch auf Sozialleistungen hat und mindestens 33 Jahre mit Zeiten erreicht hat, die für den Bezug des Grundrentenzuschlags erforderlich sind, bekommt monatlich weniger Einkommen auf diese Leistungen angerechnet.

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Alte Hände mit einer Schüttelbörse mit Geldmünzen, auf dem Tisch liegen 50-Euro-Scheine. Bild: IMAGO / photothek / Ute Grabowsky

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Berlin (drv/sth). Wer einen Anspruch auf Sozialleistungen wie beispielsweise Grundsicherung oder Wohngeld hat und mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten erreicht hat, erhält einen zusätzlichen Freibetrag bei diesen Leistungen. Das führt dazu, dass bei den Anspruchsberechtigten monatlich weniger Einkommen auf die Sozialleistungen angerechnet wird und sich die tatsächlichen Sozialleistungen erhöhen. Auch kann dadurch erstmalig ein Leistungsanspruch entstehen. Darauf weist die Deutsche Rentenversicherung Bund hin.

Bei der Einkommensanrechnung werden auf die Sozialleistungen wie beispielsweise Grundsicherung oder Wohngeld 100 Euro von der monatlichen Bruttorente nicht angerechnet. Dazu kommen noch 30 Prozent der über dem Freibetrag liegenden Rente. Maximal werden jedoch 50 Prozent des Regelsatzes zur Grundsicherung nicht angerechnet. Der Freibetrag kann damit im Jahr 2024 maximal 281,50 Euro monatlich betragen.

Beispiel: Ein Rentner hat mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten erreicht und seine monatliche Bruttorente beträgt 800 Euro - davon sind 100 Euro anrechnungsfrei. Von den verbleibenden 700 Euro werden weitere 30 Prozent nicht angerechnet. Das sind 210 Euro. Es ergibt sich also ein nicht anzurechnendes Einkommen in Höhe von 310 Euro. Mit diesem Betrag werden jedoch 50 Prozent des Regelsatzes zur Grundsicherung (=281,50 Euro) überschritten. Der Freibetrag für die Grundsicherung oder das Wohngeld ist daher auf 281,50 Euro zu begrenzen. Das bedeutet: Von der Rente in Höhe von 800 Euro werden nur 518,50 Euro (= 800 Euro abzüglich 281,50 Euro) auf die Sozialleistung wie die Grundsicherung oder das Wohngeld angerechnet.

33 Jahren Grundrentenzeiten

Bei Rentnerinnen und Rentnern, die seit Juli 2021 einen Rentenbescheid erhalten haben, enthält dieser bereits eine Aussage, ob die mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten erfüllt sind. Als Grundrentenzeiten berücksichtigt die Deutsche Rentenversicherung neben Pflichtbeitragszeiten aus einer Beschäftigung, Selbständigkeit, Kindererziehung und Pflege auch Leistungen bei Krankheit und Rehabilitation und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung und Pflege. Für den Freibetrag zählen nicht nur die Grundrentenzeiten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern auch Zeiten aus anderen Sicherungssystemen wie beispielsweise der Alterssicherung der Landwirte (AdL) oder in einem berufsständischen Versorgungswerk.  

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