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Gekürzte Rente kann wieder voll gezahlt werden

Wurde der Rentenanspruch eines Geschiedenen im Versorgungsausgleich reduziert, kann dies nach dem Tod des Ex-Partners rückgängig gemacht werden.

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Getrenntes Paar sitzt auf Stühlen voneinander abgewendet, Schattenriss. Bild: IMAGO / Shotshop / Monkey Business 2

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Berlin/Bad Homburg (dpa/tmn/sth). Geschiedene bekommen unter Umständen eine gekürzte Rente. Denn bei der Scheidung werden die gesetzlichen und privaten Anrechte auf Altersversorgung aus den Ehejahren in der Regel gleichmäßig zwischen den beiden Partnern aufgeteilt. Die Kürzung kann aber unter bestimmten Voraussetzungen wieder rückgängig gemacht werden. Darauf weist die Deutsche Rentenversicherung hin.

Möglich ist das zum Beispiel, wenn der frühere Ehegatte, zu dessen Gunsten der Versorgungsausgleich durchgeführt wurde, verstirbt. Der Verstorbene darf seine Rente aber nur weniger als drei Jahre lang bezogen haben. Eventuelle Leistungen an Hinterbliebene des Verstorbenen bleiben unberücksichtigt. Betroffene Ex-Partner müssen diese sogenannte Anpassung wegen Todes bei ihrem Rentenversicherungsträger beantragen. Ab dem Monat nach der Antragstellung zahlt dieser die Rente dann ungekürzt aus.

Die Deutsche Rentenversicherung rät Geschiedenen aber, darauf zu achten, welche Ansprüche sie außerhalb der Rentenversicherung wegen des Versorgungsausgleichs erworben haben. Denn diese könnten mit der Anpassung entfallen. Einen Antrag sollten Betroffene demnach nur stellen, wenn ihr Einkommen dadurch insgesamt steigt.

Mehr zum Thema:

www.deutsche-rentenversicherung.de

Broschüre der Deutschen Rentenversicherung zu den Folgen der Scheidung für die Rente 

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