Berlin (dpa/tmn). Wer als Kind ein oder sogar beide Elternteile verliert, hat bis zum 18. Geburtstag grundsätzlich Anspruch auf eine Waisenrente. Wenn nach der Schule eine Ausbildung, ein Studium oder ein Freiwilligendienst folgen, besteht der Anspruch sogar fort – höchstens aber bis zum 27. Geburtstag. Auf eine wichtige Regelung in der Übergangszeit zwischen Schule und Studium weist die Deutsche Rentenversicherung (DRV) hin.
Zwischen Schulabschluss und Ausbildungsbeginn dürfen höchstens vier Monate liegen, damit die Waisenrente weitergezahlt wird. Ist die Ausbildungslücke größer, fällt die Waisenrente in dieser Zeit laut DRV komplett weg und kann erst wieder mit Beginn des neuen Ausbildungsabschnitts überwiesen werden. Die Zählweise ist dabei aber großzügig. Wer etwa am 1. April seine Schullaufbahn beendet und zum 1. September eine Ausbildung beginnt, hätte rein rechnerisch eine fünfmonatige Übergangszeit. Die Rentenversicherung berücksichtigt in diesem Beispiel als Übergangszeit allerdings nur die Monate von Mai bis August – also jene nach dem Monat, in dem der letzte Schultag stattgefunden hat. Damit wären es nur vier Monate, das Geld flöße weiterhin.
- Broschüre der Deutschen Rentenversicherung: “"Hinterbliebenenrente: Hilfe in schweren Zeiten”
