Braunschweig (sg/sth). Ein Hinterbliebener hat keinen Anspruch auf Zahlung einer gesetzlichen Halbwaisenrente, wenn er bereits vor dem Tod seines Stiefvaters aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen ist. Das hat das Sozialgericht Braunschweig entschieden (Urteil vom 15. Januar 2024, Az.: S 60 R 48/23 - Das Urteil ist rechtskräftig.)
Der Kläger lebte zusammen mit seiner Mutter, seinem Stiefvater und weiteren Geschwistern in einem Haushalt. Anfang Februar 2020 zog der Kläger aus. Dies geschah wohl alleine wegen der sehr beengten Wohnverhältnisse und trotz eines innigen Verhältnisses zu seinem Stiefvater. Ende Juni 2020 verstarb der Stiefvater. Den bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) danach gestellten Antrag des Klägers auf Halbwaisenrente aus der Versicherung seines Stiefvaters lehnte die DRV ab. Dies begründete die DRV damit, dass Voraussetzung für die Gewährung von Waisenrente an Stiefkinder die Aufnahme in den Haushalt zum Zeitpunkt des Todes sei. Diese Voraussetzung habe der Kläger nicht erfüllt, da er bereits vorher ausgezogen gewesen sei.
Das Sozialgericht Braunschweig wies die Klage ab. Anders als Kinder werden Stiefkinder nur dann als Anspruchsberechtigte berücksichtigt, wenn sie in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren, also innerhalb der Familiengemeinschaft versorgt und betreut wurden. Dafür ist es aber nach dem Wortlaut des Gesetzes erforderlich, dass das Stiefkind im Zeitpunkt des Todes in häuslicher Gemeinschaft mit dem Stiefvater wohnen muss. Dies war durch den Auszug aber nicht mehr der Fall. Zudem komme es auf die Gründe, die zu dem Auszug geführt haben, nicht an, so das Gericht.
