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Klinik-Honorarärzte sind versicherungspflichtig

LSG-Urteile: Ärzte im Krankenhaus unterliegen einem um­fassenden Weisungsrecht bei Arbeitszeit und der Arbeitsweise.

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Chirurgen im Operationssaal. Bild: IMAGO / YAY Images /moodboard

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Essen (lsg/sth). Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in Essen hat jüngst in zwei Parallelentscheidungen die Sozialver­sicherungspflicht von sogenannten Honorar­ärzten festgestellt. Im Streit standen jeweils Betriebs­prüfungsbescheide von Rentenversi­cherungsträgern, in denen diese die wiederholt mehrwöchige Tätigkeit von Ärzten in Krankenhäusern auf Hono­rarbasis als abhängige Beschäftigung eingestuft hatten (Az.: L 8 R 233/15 und L 8 R 234/15). Gegen beide Urteile legten die in den Verfahren unterlegenen Ärzte Revision beim Bundessozialgericht (BSG) ein (Az.: B 12 R 22/18 R und B 12 R 23/18 R).

Im ersten Fall klagte ein Facharzt für Allgemeinmedizin, der als Stationsarzt in einer internistischen Abteilung arbeitete, im zweiten Fall ein Krankenhaus, das einen Facharzt für Urologie sowie physikalische und rehabilitative Medizin als Stationsarzt in der neurologischen Abteilung einsetzte. Das LSG stellte fest, dass die Ärzte auf der Grundlage der Honorarverträge im Sinne einer funktionsgerecht dienen­den Teilnahme am Arbeitsprozess einem arbeitnehmertypischen um­fassenden Weisungsrecht hinsichtlich der Arbeitszeit und erst recht hin­sichtlich der Art und Weise der Arbeit unterlagen. Aus der Übernahme der Aufgaben eines Assistenz- bzw. Stationsarztes verbunden mit der Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit den Chef- und Oberärzten folge deren einseitiges Bestimmungsrecht hinsichtlich der zeitlichen Strukturierung der Abläufe im Laufe eines Arbeitstages, so das Gericht.

Bereits aus den Honorarverträgen ergibt sich nach Ansicht der Richter zudem jeweils die "Rechtsmacht" des Krankenhauses, die Aufgaben des Arztes bei Erforderlichkeit auch durch Einzelweisungen zu konkretisieren. Auch die tatsächlich gelebten Ver­tragsbeziehungen ergäben nicht, dass die Honorarärzte im Vergleich zu den angestellten Assistenz- bzw. Station­särzten über Freiheiten verfügt hätten, die ihre Einstufung als Selbständige rechtfertigen würde. Dass keine vertraglichen Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und bezahlten Urlaub bestanden, basiere auf der unzutreffenden Annahme der selbstständigen Tätigkeit, urteilte das Gericht. Tatsächlich würden diese Ansprüche bereits aus den gesetzlichen Regelungen folgen.

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