Berlin (hib/sth). KünstlerInnen und PublizistInnen bleiben – so lange die Corona-Pandemie anhält – auch bei Einkünften unterhalb des für sie geltenden gesetzlichen Mindestjahreseinkommens von 3.900 Euro sozial abgesichert. Die Fortdauer des Schutzes durch die Künstlersozialversicherung wird im sogenannten Sozialschutzpaket III garantiert, das der Bundestag voraussichtlich am heutigen Freitagmittag beschließen wird. Nachdem der Bundestags-Sozialausschuss dem Gesetzentwurf bereits am Mittwoch mit den Stimmen von CDU/CSU und SPD – bei Enthaltung aller anderen Fraktionen – zugestimmt hatte, gilt der Beschluss des Parlaments am heutigen Freitag als sicher.
Dem Gesetzentwurf zufolge sollen Grundsicherungsbezieher während der Corona-Pandemie erneut entlastet werden. Das Paket beinhaltet zudem Erleichterungen für soziale Dienstleister. Geändert wurde der Entwurf vor allem bei der Dauer der geplanten Hilfen, die nun vielfach an die epidemische Lage gekoppelt beziehungsweise bis zum 31. Dezember 2021 verlängert wurden. Diese Verlängerung hatten zahlreiche Experten in einer Anhörung des Bundestags-Sozialausschusses am Montag vorgeschlagen.
Erleichterter Zugang in die Grundsicherungssysteme
Der Entwurf sieht zum einen vor, den erleichterten Zugang in die Grundsicherungssysteme sowie die erleichterte Vermögensprüfung beim Kinderzuschlag bis zum 31. Dezember 2021 zu verlängern. Außerdem werden die Sonderregeln zu den Bedarfen für gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Schulen, Kitas und Werkstätten für behinderte Menschen längstens bis Ende des Jahres verlängert. Erwachsene Leistungsberechtigte der sozialen Mindestsicherungssysteme erhalten eine einmalige finanzielle Unterstützungvon 150 Euro je Person für das erste Halbjahr 2021.
Auch der besondere Sicherstellungsauftrag nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) ist aktuell bis zum 31. März 2021 befristet. „Der Bestand der sozialen Infrastruktur ist jedoch aufgrund des ungewissen Verlaufs der COVID-19-Pandemie und der bundesweit ergriffenen Infektionsschutzmaßnahmen weiterhin gefährdet." Geändert wurde der Ursprungsentwurf dahingehend, dass der Sicherstellungsauftrag nicht schon am 31. März, sondern erst nach dem offiziell festgestellten Ende der „epidemischen Lage von nationaler Tragweite" beziehungsweise am 31. Dezember 2021 endet.
