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Künstlersozialabgabe steigt 2021 auf 4,4 Prozent

Bundessozialministerium: Durch zusätzliche Bundesmittel von 23 Millionen Euro wird ein Anstieg des Abgabesatzes von 4,2 auf 4,7 Prozent vermieden.

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Berlin (bmas/sth). Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung (KSV) wird im Jahr 2021 nach Angaben des Bundessozialministeriums (BMAS) auf 4,4 Prozent steigen. Trotz des schwierigen wirtschaftlichen Hintergrunds gerade für die Kultur- und Kreativbranche durch die Corona-Pandemie müsse der Abgabesatz von derzeit 4,2 Prozent "nur geringfügig angehoben" werden, heißt es in einer Mitteilung. Zum Entwurf der Künstlersozialabgabe-Verordnung 2021 habe das BMAS die Ressort- und Verbändebeteiligung eingeleitet.

Durch den Einsatz "zusätzlicher Bundesmittel in Form eines Entlastungszuschusses" von 23 Millionen Euro habe ein Anstieg des Abgabesatzes auf 4,7 Prozent im Jahr 2021 vermieden werden können, so das BMAS. Ein Künstlersozialabgabesatz auf diesem Niveau verhindere eine in der aktuellen Situation "unverhältnismäßige Belastung" der abgabepflichtigen Unternehmen. Gleichzeitig sei die Finanzierung der sozialen Absicherung von Künstlern und Publizisten in der KSV weiterhin gewährleistet.

Mehr als 190.000 selbstständige Künstler und Publizisten abgesichert

Über die Künstlersozialversicherung werden derzeit mehr als 190.000 selbständige Künstler und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Die selbständigen Künstler und Publizisten tragen wie Arbeitnehmer die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge. Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss (20 Prozent) und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen (30 Prozent) finanziert, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten.

Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage erhoben. Der Abgabesatz wird jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr festgelegt. Bemessungsgrundlage sind alle in einem Kalenderjahr an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte. Bei der Künstlersozialabgabe-Verordnung handelt es sich um eine Ministerverordnung ohne Kabinettbeschluss. Die Verordnung muss bis spätestens Ende des Jahres 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet werden.

Mehr zum Thema:

www.bmas.de

Informationen des Bundessozialministeriums (BMAS) zur Künstlersozialversicherung

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