Potsdam (lsg/sth). Der Bezug einer Teilrente für nur drei bis vier Monate ermöglicht “regelmäßig keinen Wechsel von der privaten Krankenversicherung in die gesetzliche Familienversicherung”. Das hat jetzt das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg entschieden (Az.: L 14 KR 129/24, Urteil vom 23. Juli 2024). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat der zuständige 14. Senat des Gerichts Revision beim Bundessozialgericht zugelassen und auf die beabsichtigte Gesetzesänderung verwiesen, wonach der Weg in die Familienversicherung durch den Bezug einer Teilrente ausgeschlossen werden soll.
Der heute 69 Jahre alte Kläger ist seit dem Jahr 2008 privat krankenversichert, seit Juli 2019 verheiratet und bezieht, nachdem er seine hauptberufliche selbstständige Tätigkeit aufgegeben hatte, neben einer Betriebsrente eine Rente der Deutschen Rentenversicherung. Zum 1. September 2021 beantragte er bei der Rentenversicherung, nur einen Teil seiner Rente ausgezahlt zu bekommen. Nachdem dieser Antrag bewilligt war, wünschte der Rentner unter Verweis auf das nun unterhalb der maßgeblichen Einkommensgrenze liegende Monatseinkommen die Aufnahme in die beitragsfreie gesetzliche Familienkrankenversicherung seiner Ehefrau. Er teilte mit, nach drei bis vier Monaten wieder seine Vollrente beziehen und in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben zu wollen.
Klage des Rentners blieb erfolglos
Dies lehnte die Krankenkasse seiner Ehefrau ab. Der Rentner beziehe die Teilrente nur vorübergehend. Bei der Berechnung der Einkommensgrenze komme es aber auf den Jahresdurchschnitt an. Die wesentlich höhere Vollrente, die der Kläger im Anschluss beziehen werde, sei daher zu berücksichtigen.
Die hiergegen von dem Rentner gerichtete Klage vor dem Sozialgericht (SG) Neuruppin blieb ohne Erfolg. Die missbräuchliche Wahl der Teilrente eröffne nicht den Weg in die gesetzliche Krankenversicherung. In seiner Berufung verwies der Rentner darauf, dass er lediglich sein legitimes gesetzliches Gestaltungsrecht gegenüber der Rentenversicherung genutzt habe.
Das LSG bestätigte mit seinem Urteil allerdings die Entscheidung des SG. Die Wahl einer Teilrente sei zwar zulässig, so der 14. Senat. Ein nur vorübergehender Bezug stelle jedoch kein regelmäßiges Einkommen dar. Vielmehr sei prognostisch für die kommenden zwölf Monate ein Durchschnittseinkommen aus derzeitiger Teilrente und beabsichtigter Vollrente zu bilden. Bezieher von Renten könnten nur dann in der Familienversicherung versichert werden, wenn dieses Durchschnittseinkommen geringer sei als die maßgebliche Einkommensgrenze. Diese Auslegung sei zum Schutz der Solidargemeinschaft der Krankenversicherung geboten. Die Familienversicherung solle Familien entlasten. Daher seien nur solche Familienangehörigen beitragsfrei mitzuversichern, die gegenwärtig und in absehbarer Zukunft bedürftig seien und blieben.
