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Landessozialgericht: Freie Mitarbeiter sind nicht immer „frei“

Beschäftigte in einer Physiotherapiepraxis können als sozialversicherungspflichtig gelten, wenn sie in die Praxisabläufe stark integriert sind.

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Frau mit Atemschutzmaske steht draußen, hinter ihr sind mehrere selbstgenähte Atemschutzmasken aufgehängt.

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Stuttgart (dpa/lsw). Sogenannte freie Mitarbeiter in einer Physiotherapiepraxis können einem Urteil zufolge als abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig gelten. Das ist nach einer Mitteilung des Landessozialgerichts vom Montag jedenfalls dann der Fall, wenn sie in die Praxisabläufe stark integriert seien und dort etwa Telefon, Behandlungsräume und EDV-Ausstattung mitbenutzten. Das Urteil hat nach Worten eines Gerichtssprechers Signalwirkung - auch für andere Berufsgruppen wie etwa Logopäden, Ergotherapeuten oder Masseure (Az.: L 4 BA 75/20).

Im konkreten Fall hatten ein Praxisinhaber sowie ein in der Praxis als "Selbstständiger" arbeitender Physiotherapeut gegen die Deutsche Rentenversicherung geklagt. Diese hatte zuvor festgestellt, dass für den nicht angestellten Therapeuten Beiträge abgeführt werden müssten und bekam nun Recht. Der Mitarbeiter der Praxis habe kein unternehmerisches Risiko getragen, befanden die Richter. Sogar die Abrechnung seiner Behandlungen sei über das System der Praxis abgewickelt worden. Insgesamt sei er somit nicht als Selbstständiger zu betrachten. Eine Revision zum Bundessozialgericht wurde nicht zugelassen. Dagegen legte die Klägerseite Beschwerde ein. Entschieden ist darüber noch nicht.


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