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Meldepflicht für selbständige Handwerker

Wer bisherigen Nebenbetrieb künftig als Hauptbetrieb führt, muss sich innerhalb von drei Monaten bei der Rentenversicherung melden.

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Älterer Schreiner mit Schutzbrille arbeitet in seiner Werkstatt. Bild: IMAGO / Shotshop / Monkey Business 2

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Berlin (dpa/tmn). Für manche Berufsgruppen ist die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung verpflichtend vorgesehen. Selbstständige Handwerker beispielsweise sind grundsätzlich in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. In der Regel reicht dafür, dass sie in der Anlage A der Handwerksrolle eingetragen sind. In manchen Fällen müssen sie jedoch selbst aktiv werden, erklärt die Deutsche Rentenversicherung (DRV). 

Zwar teilen die Handwerkskammern der Rentenversicherung Eintragungen in die Handwerksrolle automatisch mit. Wer aber seinen bisherigen Nebenbetrieb künftig als Hauptbetrieb führt, muss sich innerhalb von drei Monaten bei seinem Rentenversicherungsträger melden, so die DRV. Betroffen sind auch Inhaber eines Handwerksbetriebs, die den Meistertitel als Befähigungsnachweis für das Führen eines eigenen Unternehmens erst später erlangen und bis dahin einen Meister als Betriebsleiter beschäftigen.

Aufgrund einer Rechtsänderung sind die Handwerkskammern in diesen Fällen nicht mehr verpflichtet, den nachträglich erworbenen Meistertitel in der Handwerksrolle einzutragen. Da das Erlangen des Meistertitels zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung führen kann, sollten selbstständige Handwerker sich mit ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger in Verbindung setzen, so der Rat der DRV. So können sie Geldbußen und Beitragsnachforderungen vermeiden.


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