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Mit Arbeit in EU- und EFTA-Staaten Rentenansprüche sichern

Wer in einem oder mehreren von 30 anderen europäischen Ländern arbeitet, bekommt dies hierzulande als Versicherungszeit für die Rente anerkannt.

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Kreis von Fahnenmasten mit europäischen Flaggen. Bild: IMAGO / YAY Images / fifg

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Berlin (drv/sth). In verschiedenen europäischen Staaten zu leben und zu arbeiten – für viele Menschen ist das Alltag. Das Europarecht gewährleistet, dass ihnen keine Nachteile bei der sozialen Absicherung entstehen. Auch Zeiten im Ausland können für den späteren Rentenanspruch relevant sein. Sie sollten deshalb unbedingt beim zuständigen Rentenversicherungsträger angegeben werden. Denn um eine Rente zu erhalten, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, zum Beispiel muss eine sogenannte Mindestversicherungszeit erreicht werden.

Für langjährig Versicherte, die mit 63 in Rente gehen wollen, liegt diese in Deutschland bei 35 Jahren. Beschäftigungszeiten, die in verschiedenen Ländern zurückgelegt wurden, können dafür zusammengerechnet werden. Eine Zusammenrechnung der Zeiten erfolgt nach europäischem Gemeinschaftsrecht zwischen den Staaten der Europäischen Union sowie bei Liechtenstein, Island, Norwegen und der Schweiz (EFTA-Staaten).

Mit vielen anderen Staaten hat Deutschland Sozialversicherungsabkommen geschlossen, etwa mit Tunesien, der Türkei, den USA und Australien. Diese enthalten entsprechende Regelungen zur Zusammenrechnung von Zeiten. Sind die Voraussetzungen für eine Rente erfüllt, zahlt grundsätzlich jedes Land die Leistung aus den dort zurückgelegten Zeiten. Deshalb können Rentenzahlungen zeitgleich aus mehreren Staaten erfolgen. Wer die Mindestversicherungszeit trotz der Zusammenrechnung von Zeiten nicht erfüllt und somit keine Rente erhält, kann sich die gezahlten Beiträge in der Regel erstatten lassen.

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