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Ohne Abschläge früher in die Rente

Wer früher in den Ruhestand geht, muss meist mit einer gekürzten Rente rechnen. Diese Abschläge lassen sich jedoch ausgleichen.

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Ohne Abschläge früher in die Rente

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Karlsruhe/Stuttgart (drv). Seit 2012 müssen Arbeitnehmer abhängig vom Geburtsjahrgang länger arbeiten, bevor sie in die Regelaltersrente gehen können. Die Altersgrenze rückt schrittweise von 65 auf 67 Jahre. Wer dennoch vorzeitig in die Altersrente gehen will, muss meist Abschläge in Kauf nehmen. Diese Abschläge kann man jedoch ab dem 50. Lebensjahr durch zusätzliche Beiträge zur Rentenversicherung ganz oder teilweise ausgleichen. Das teilt die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Baden-Württemberg mit.

Wer Interesse an einer Sondereinzahlung hat, kann die individuelle Beitragshöhe über eine spezielle Rentenauskunft bei der DRV erfahren. Diese muss beantragt werden. Der gesetzliche Rentenversicherungsträger berechnet dann den Wert für den Ausgleich der Rentenminderung zum beabsichtigten Rentenbeginn nach einer gesetzlich festgelegten Formel. Bedingung dafür ist, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine vorgezogene Rente vom Beitragszahlenden auch erfüllt werden könnten.

Die Sonderzahlung kann einmalig oder gegebenenfalls verteilt über einen längeren Zeitraum in Teilzahlungen erfolgen. Die Höhe der Beitragszahlung hängt vom Umfang der Rentenminderung ab. Es besteht keine Verpflichtung, den maximalen Beitrag einzahlen zu müssen. Auch Ausgleichszahlungen in geringerer Höhe sind möglich. Wenn die Rente letztlich doch nicht vorzeitig in Anspruch genommen wird, wirken sich zusätzlich eingezahlte Beiträge in der Regel dennoch rentensteigernd aus. Eine Rückerstattung der Beiträge ist allerdings ausgeschlossen.

Beitragszahlungen zur Rentenversicherung sind steuerlich absetzbar. Nähere Auskünfte zum Steuerrecht erteilen die Finanzbehörden, Steuerberater und die Lohnsteuerhilfevereine.

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