Berlin/Frankfurt (bmas/sth). Das Bundeskabinett hat am Mittwoch die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2024 beschlossen. Damit müssen gut verdienende Beschäftigte im kommenden Jahr höhere Beiträge an die Sozialversicherung entrichten. Das Kabinett bestätigte mit seinem Beschluss den Entwurf, den das Bundesarbeitsministerium (BMAS) vor einem Monat vorgelegt hatte. Der Bundesrat muss der Verordnung noch zustimmen.
In einer Mitteilung des BMAS heißt es: “Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr turnusgemäß angepasst. Die Werte werden jährlich auf Grundlage klarer gesetzlicher Bestimmungen mittels Verordnung festgelegt. Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2024 zugrundeliegende Lohnentwicklung im Jahr 2022 betrug im Bundesgebiet 4,13 Prozent und in den alten Bundesländern 3,93 Prozent.”
Bezugsgröße hat Bedeutung für die gesamte Sozialversicherung
Große Bedeutung für viele Werte in der Sozialversicherung hat die Bezugsgröße – unter anderem für die Festsetzung der Mindestbeiträge für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung oder für die Beitragsberechnung von rentenversicherten Selbstständigen. Die Bezugsgröße steigt im Jahr 2024 auf 3.535 Euro/Monat (2023: 3.395 Euro/Monat), die Bezugsgröße (Ost) auf 3.465 Euro/Monat (2023: 3.290 Euro/Monat).
Die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung (außerhalb der Knappschaft) erhöht sich auf 7.550 Euro/Monat (2023: 7.300 Euro/Monat), die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) auf 7.450 Euro/Monat (2023: 7.100 Euro/Monat). Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) beträgt im kommenden Jahr 69.300 Euro (2023: 66.600 Euro). Die ebenfalls bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt auf 62.100 Euro jährlich (2023: 59.850 Euro) bzw. 5.175 Euro monatlich (2023: 4.987,50 Euro).
