Brüssel (dsv/drv/sth). Die seit Jahren geplante Reform des Europarechts, des grenzüberschreitenden Sozialrechts in der Europäischen Union (EU), ist vorerst erneut gescheitert. Das geht aus einer Mitteilung des Europabüros der Deutschen Sozialversicherung (DSV) hervor. Demnach wird die derzeitige belgische Ratspräsidentschaft die Reform des “Rechts zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit” – genauer: der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und ihrer Durchführungsverordnung (EG) 987/2009 - nicht weiterverfolgen. Damit sei es auch “in der zweiten Legislaturperiode nicht gelungen, den Vorschlag der Europäischen Kommission vom 13. Dezember 2016 für eine Revision des Koordinierungsrechts erfolgreich auszuhandeln”, heißt es in der Mitteilung.
Die belgische Ratspräsidentschaft hatte nach Angaben der Brüsseler DSV-Vertretung vorgeschlagen, die weiterhin bestehenden strittigen Punkte gesondert zu verhandeln. Dabei geht es um das Verfahren zur Feststellung der Sozialversicherungspflicht von Beschäftigten im EU-Ausland mithilfe der sogenannten A1-Bescheinigung und um das Arbeitslosengeld für grenzüberschreitende Arbeitskräfte. Dies sei mit dem zuständigen Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (EMPL) nicht zu machen gewesen, so die DSV. Damit sei der Weg für das Aus in der im Frühjahr endenden Legislaturperiode vorgezeichnet gewesen.
Aktuelle Verordnungen seit 2010 gültig
Seit dem 1.5.2010 koordinieren die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 die Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU). Diese Verordnungen galten ab diesem Zeitpunkt allerdings nur im Verhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten. Im Verhältnis zur Schweiz gelten sie seit dem 1.4.2012 und im Verhältnis zu den EWR-Staaten (Island, Liechtenstein und Norwegen, ohne die Schweiz) ab dem 1.6.2012.
Das Europarecht auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Verordnung (EG) Nr. 987/2009 gilt für:
- Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats und deren Hinterbliebene
- Staatenlose und Flüchtlinge und deren Hinterbliebene, die im Gebiet eines EU-/EWR-Mitgliedstaats (ohne die Schweiz) wohnen
- Schweizer Bürger im Rahmen des Abkommens über den freien Personenverkehr vom 21.6.1999 im Verhältnis zur Schweiz und deren Hinterbliebene
- Staatsangehörige der EWR-Staaten (Island, Liechtenstein und Norwegen) im Rahmen des EWR-Abkommens und deren Hinterbliebene.
Darüber hinaus gilt seit dem 1.1.2011 die neue Drittstaatsverordnung (EU) Nummer 1231/2010. Durch sie gelten die Verordnungen (EG) Nummer 883/2004 und Nummer 987/2009 auch für Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-Staates haben (sogenannte Drittstaatsangehörige). Voraussetzung ist, dass die Person rechtmäßig in einem EU-Mitgliedstaat wohnt und in mindestens einem anderen EU-Staat der versichert war oder - bei einem Wohnsitz außerhalb der EU - mindestens in mehr als einem Mitgliedstaat Versicherungszeiten hat. Bei Beteiligung Großbritanniens und Dänemarks gelten für Drittstaatsangehörige Besonderheiten.
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