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Reha-Leistungen: Mehr Transparenz – mehr Rechte

Vertreterversammlung der DRV Hessen befasste sich mit dem „Gesetz zur Verbesserung der Transparenz in der Alterssicherung und der Rehabilitation“.

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Darmstadt (drv/sth). Mehr Transparenz, mehr Selbstbestimmung: Dies sind erklärte Ziele des „Gesetzes zur Verbesserung der Transparenz in der Alterssicherung und der Rehabilitation sowie zur Modernisierung der Sozialversicherungswahlen“ – kurz: Gesetz Digitale Rentenübersicht. Die Inhalte der gesetzlichen Neuerung waren neben anderem Thema bei der Vertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Hessen am vergangenen Freitag in Darmstadt. Die Vertreterversammlung ist das wichtigste Selbstverwaltungsgremium eines Rentenversicherungsträgers und besteht aus je 15 Mitgliedern von Versicherten- und Arbeitgeberseite.

„Das Gesetz schafft explizite Vorgaben bei der Beschaffung von Reha-Leistungen durch die Rentenversicherungsträger. Und das vor dem Hintergrund, diese Leistungen transparent, nachvollziehbar, diskriminierungsfrei und entsprechend den Grundsätzen der Gleichbehandlung zu gewährleisten“, sagte Andrea Köhler, Leiterin Rehabilitation und Klinikmanagement bei der DRV Hessen. Gleichzeitig stärkten die neuen Regelungen das Wunsch- und Wahlrecht der Versicherten und die qualitätsorientierte Klinikauswahl. Das Gesetz regelt in diesem Zusammenhang die Zulassung, die Vergütung und die Belegung von Rehabilitationseinrichtungen, die für Versicherte der Rentenversicherung medizinische Reha-Leistungen erbringen. Die Regelungen sollen ab Juli 2023 in der Praxis angewendet werden.

Außerdem soll das Gesetz Digitale Rentenübersicht die Rahmenbedingungen für die ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltung verbessern, den Zugang zu den Sozialversicherungswahlen erleichtern sowie den Frauenanteil in der Selbstverwaltung erhöhen. Am 31. Mai 2023 werden bei den Rentenversicherungsträgern die Mitglieder der Vertreterversammlung neu gewählt: bei der DRV Hessen 15 Vertreterinnen und Vertreter der Versicherten und 15 Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeber. Bis 17. November 2022 können die Versicherten- und die Arbeitgebervereinigungen ihre Vorschlagslisten beim Wahlausschuss einreichen.

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