Kassel (sth). Der Rentenanspruch von Müttern (oder Vätern), die während der ersten drei Lebensjahre eines Kindes gearbeitet und dabei mehr als durchschnittlich verdient haben, bleibt gedeckelt. Von der Verfassungswidrigkeit dieser Regelung sei "der Senat nicht überzeugt", entschied das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel am Mittwoch. Die unterlegenen Mütter wollen Medienberichten zufolge voraussichtlich das Bundesverfassungsgericht anrufen (Az.: B 13 R 14/18 R und B 13 R 18/18 R).
Laut Gesetz darf das zusammengerechnete Einkommen aus der Kindererziehungszeit – die ersten drei Lebensjahre eines Kindes – und gleichzeitiger Erwerbstätigkeit für den Rentenanspruch die Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigen. Das fiktive monatliche Einkommen, das eine Mutter für ihre Erziehungsleistung gutgeschrieben bekommt, liegt derzeit bei etwa 3.240 Euro in den alten und rund 2.990 Euro in den neuen Ländern. Das entspricht dem statistischen Durchschnittsverdienst. Da die Beitragsbemessungsgrenze derzeit bei 6.700 Euro in den alten und 6.150 Euro in den neuen Ländern liegt, darf das Einkommen aus gleichzeitiger Erwerbstätigkeit also knapp 3.500 Euro (West) oder 3.200 Euro (Ost) nicht übersteigen – sonst wird der Rentenanspruch aus der Kindererziehungszeit gekürzt.
Sachgerechtes und angemessenes Differenzierungskriterium
Die Beitragsbemessungsgrenze stelle ein "sachgerechtes und angemessenes Differenzierungskriterium" dar, urteilte das höchste deutsche Sozialgericht. Denn bei ihr handele es sich um ein grundlegendes Strukturelement der gesetzlichen Rentenversicherung. Auch lasse sich aus der Beitragszahlung für Kindererziehungszeiten, die seit 1999 der Bund übernimmt, nach dem Äquivalenzprinzip "kein höherer Leistungsanspruch begründen". Nach dem Äquivalenzprinzip muss gleich hohen Rentenbeiträgen auch ein gleich hoher Rentenanspruch gegenüberstehen.
Der Senat sei "nicht davon überzeugt", dass ein Verstoß gegen das Grundgesetz vorliege, so das Fazit der Kasseler Richter. Dies gelte sowohl mit Blick auf die Ungleichbehandlung, weil sich die Kinderziehungszeiten wegen der Höchstwertbegrenzung nicht bei allen Elternteilen in gleicher Weise erhöhend auf den Rentenwert auswirken, als auch mit Blick auf die unterschiedliche Behandlung von Zugangsrentnern und sogenannten Bestandsrentnern.
