Oldenburg (drv). Bei einer stationären Rehabilitation müssen sich Patientinnen und Patienten grundsätzlich für jeden Tag ihres Aufenthalts mit 10 Euro an den Kosten für Unterkunft und Verpflegung beteiligen. Dies gilt jedoch längstens für 42 Tage im Kalenderjahr. Darauf weist die Deutsche Rentenversicherung Oldenburg-Bremen in einem Rententipp hin.
Bei der Zuzahlung gibt es zudem Ausnahmen: Bei stationären Leistungen in unmittelbarem Anschluss an eine Krankenhausbehandlung (Anschlussrehabilitation) ist eine Zuzahlung für längstens 14 Tage zu leisten. Generell befreit sind Rehabilitanden, die jünger als 18 Jahre sind sowie Bezieher von Übergangsgeld oder Grundsicherungsgeld. Bei ambulanten Rehabilitationsleistungen besteht keine Zuzahlungspflicht.
Bei einem monatlichen Nettoeinkommen von unter 1.583 Euro ist eine Befreiung von der Zuzahlungspflicht auf Antrag möglich. Eltern, deren Kinder noch Anspruch auf Kindergeld haben, brauchen bei einem monatlichen Nettoeinkommen von unter 2.373 EUR nur einen ermäßigten Zuzahlungsbetrag leisten.
Infos zur Rehabilitation auf deutsche-rentenversicherung.de und auf ihre-vorsorge.de
