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Rentenbeiträge: Ausgleich von Abschlägen lohnt 2022 besonders

Wer vor seiner Regelaltersgrenze in Rente gehen will, kann Abzüge durch Sonderzahlungen vorab ausgleichen. Die sind derzeit im Vergleich preiswert.

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Frau mit Ordner und Taschenrechner. Bild: IMAGO / Panthermedia / Andrey Popov

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Berlin (dpa/tmn). Das reguläre Rentenalter steigt derzeit schrittweise von 65 auf 67 Jahre. Wer früher in Rente gehen möchte, muss häufig Abschläge in Kauf nehmen – es sei denn, Betroffene gleichen die Abzüge durch Sonderzahlungen aus. Wer sich bis Jahresende für so eine Sonderzahlung entscheidet, kann noch von günstigeren Konditionen profitieren, teilt die Deutsche Rentenversicherung mit.

Wer hat die Möglichkeit, durch Sonderzahlungen Abschläge auszugleichen? Alle, die mindestens 50 Jahre alt sind und zum geplanten Renteneintritt mindestens 35 Versicherungsjahre in der Rentenversicherung vorweisen können – Kinderbetreuungszeiten und Schulzeiten eingeschlossen. Auf Antrag berechnet der zuständige Rentenversicherungsträger, wie hoch die individuellen Abzüge bei einem früheren Renteneintritt wären und wie viel Geld man aufwenden müsste, um die Abzüge auszugleichen. Dabei gilt: In diesem Jahr sind die Rentenpunkte noch deutlich günstiger zu haben. Im kommenden Jahr steigt der Preis für einen Rentenpunkt um rund elf Prozent, die Sonderzahlung verteuert sich entsprechend.

Noch in diesem Jahr mit der Rentenversicherung Kontakt aufnehmen

Wer über eine Sonderzahlung nachdenkt, sollte sich daher noch in diesem Jahr mit der Rentenversicherung in Verbindung setzen und einen entsprechenden Antrag stellen. Bei einer Zahlung innerhalb von drei Monaten nach Erteilung der Auskunft gelten dann weiter die bei Antragstellung günstigeren Konditionen. Der Antrag und auch die erteilte Auskunft verpflichten nicht automatisch zur Zahlung.

Sonderzahlungen können in Form einer Einmalzahlung oder auch als Teilzahlungen überwiesen werden, heißt es von der Deutschen Rentenversicherung. Pro Jahr seien mehrere Zahlungen zulässig. Eine regelmäßige Ratenzahlung ist aber grundsätzlich nicht vorgesehen. Wer Sonderzahlungen zum Ausgleich von Rentenabschlägen geleistet hat, ist nicht verpflichtet, tatsächlich eine vorgezogene Altersrente in Anspruch zu nehmen. Bei einem späteren Rentenbeginn erhöhen die geleisteten Zahlungen einfach die monatliche Rente. Eine Erstattung der Sonderzahlungen ist nicht möglich.

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