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Rentensplitting: Alternative zur Hinterbliebenenrente

Wenn beide Ehepartner nach dem 1. Januar 1962 geboren sind, können sie ihre während der Ehe erworbenen Rentenansprüche hälftig teilen.

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Seniorin mit Laptop im Wartezimmer. Bild: IMAGO / Wavebreak Media Ltd

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Frankfurt am Main (drv). Häufig sind in der Ehezeit erworbene Rentenansprüche von Frauen und Männern unterschiedlich hoch. Was viele nicht wissen: Durch das Rentensplitting können Ehepaare diese Anwartschaften partnerschaftlich teilen und sich eine einkommensunabhängige Alternative zur Witwen- oder Witwerrente schaffen. Außerdem soll damit die eigenständige Alterssicherung von Frauen verbessert werden. Dies teilt die Deutsche Rentenversicherung (DRV) mit. Bei der Entscheidung für das Rentensplitting entfällt der Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente.

Beim Rentensplitting werden die in der Ehezeit erworbenen Ansprüche gleichmäßig auf beide Partner aufgeteilt und beide so gestellt, als hätten sie während der Ehe gleich hohe Beiträge in die Rentenkasse gezahlt. Der Partner mit den höheren Rentenanwartschaften gibt einen Teil seiner Ansprüche an den anderen Partner ab. Für das Splitting können sich Eheleute entscheiden, bei denen jeder mindestens 25 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten zurückgelegt hat. Bedingung ist ferner, dass die Ehe entweder nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen wurde oder beide Partner nach dem 1. Januar 1962 geboren worden sind. Die Splittingzeit beginnt jeweils mit dem Monat der Eheschließung und endet spätestens im Rentenalter oder wenn der Tod eines Ehepartners eintritt. 

Eine gemeinsame Erklärung beider Eheleute gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung ist notwendig, um das Splitting herbeizuführen. Da das Versicherungsleben beider Eheleute abgeschlossen sein muss, kann die Erklärung frühestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt abgegeben werden, an dem beide Partner die Regelaltersgrenze erreichen und Anspruch auf eine Altersvollrente haben. Innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tod eines Ehepartners kann sich der Hinterbliebene auch noch allein für das Splitting und damit gegen eine Witwen- oder Witwerrente entscheiden. Ein Rentensplitting ist für alle Beteiligten verbindlich. Die Regelungen zum Splitting gelten natürlich auch für eingetragene Lebenspartnerschaften sinngemäß.

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