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Rentensplitting: Angebot mit Potenzial – aber ohne Nachfrage

Die Rentenversicherung beleuchtet 20 Jahre nach der Einführung, warum bisher nur wenige Paare zu gemeinsamen Lebzeiten Rentenansprüche teilen.

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Rentnerpaar schaut ernst auf ein Notebook. Bild: IMAGO / Westend61 / imago stock&people

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Berlin (sth). Die vor 20 Jahren gesetzlich eingeführte Möglichkeit eines Rentensplittings für Ehepaare ist ein Angebot mit Potenzial – das aber in der Praxis wegen der damit verbundenen Bedingungen bisher „ein Schattendasein führt”. Das ist das Fazit einer Analyse, die in der Digitalpublikation „RVaktuell” der Deutschen Rentenversicherung (DRV) veröffentlicht wurde. Das Rentensplitting ermöglicht es Ehepartnern, die nach 2001 geheiratet haben oder – bei einer früheren Eheschließung – beide nach dem 1. Januar 1962 geboren wurden, während des Erwerbslebens erworbene Rentenansprüche schon zu gemeinsamen Lebzeiten untereinander hälftig aufzuteilen. Seit Anfang 2005 ist das Splitting auch für eingetragene Lebenspartnerschaften möglich.

Das Rentensplitting ist rechtlich an den Versorgungsausgleich angelehnt, der für geschiedene Ehepartner durchgeführt wird – aber nur bezogen auf die gesetzliche Rente. So hat nach vollzogenem Splitting beim Tod eines Partners der andere keinen Anspruch auf eine Witwer- oder Witwenrente mehr. Ein Anspruch auf Rentensplitting besteht zudem erst, wenn beide Ehegatten bereits die Regelaltersgrenze erreicht haben und mindestens einer von ihnen eine gesetzliche Altersrente bezieht. Nach dem Willen der rot-grünen Bundesregierung, die die Aufteilung der gemeinsam erworbenen Rentenansprüche ab 2002 auf den Weg brachte, soll mit der „partnerschaftlichen Teilung der Rentenanwartschaften einem gewandelten Partnerschaftsverständnis von Männern und Frauen Rechnung getragen werden”.

Vollständiger Verlust des Anspruchs auf Hinterbliebenenrente

Problematisch am Rentensplitting ist der DRV-Studie zufolge vor allem der „vollständige Verlust des Anspruchs auf Hinterbliebenenrente nach Durchführung eines Rentensplittings“ für den überlebenden Ehegatten. Da das Rentensplitting auf die Splittingzeit – die Zeit ab Beginn des Hochzeitsmonats bis zum Ende des Monats, in dem beide Partner ihre jeweilige Regelaltersgrenze erreicht haben – begrenzt ist, ergebe sich zudem „in der Regel eine niedrigere Absicherung als bei einer Hinterbliebenenrente, die aus dem gesamten Versicherungsleben des verstorbenen Ehegatten berechnet wird“. Kritisch könne man auch die Einbeziehung von Kindererziehungszeiten und Pflegezeiten in die Splittingzeit sehen, da diese unbezahlten Zeiten „wie Beitragszeiten aus sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung oder Tätigkeit“ in das Rentensplitting einbezogen würden, schreibt Studienautor Marcel Schürer. 

Trotz der zwei Jahrzehnte, in denen die Möglichkeit zum Rentensplitting inzwischen besteht, liegen offenbar bis heute keine belastbaren Zahlen über seine Nutzung vor. Das geht aus einer im Herbst 2019 veröffentlichten Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion hervor. Auch Daten über die Höhe der aufgeteilten Rentenansprüche von Ehepartnern sind demnach nicht bekannt. Eine fast gleichzeitig veröffentlichte Studie der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestags, die sich mit der Forderung von Bündnis 90/Die Grünen nach einem „obligatorischen Rentensplitting als Partnerschaftsausgleich in der Rente“ auseinandersetzte, nannte ebenfalls keine Daten zur Nutzung dieses Angebots. 

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