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Rentenversicherung setzt BSG-Urteil zu Ghetto-Renten um

Klarstellung zur erweiterten Definition des Begriffs "Ghettoarbeit" löst die bis November 2018 geltende "gefestigte Rechtsprechung" der LSG ab.

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Seniorin sitzt in einem Sessel und schaut nachdenklich. Bild: IMAGO / Panthermedia

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Berlin/Bad Homburg (hib/sth). Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) wird einem Urteil des Bundessozialgerichts vom Mai dieses Jahres folgen und die darin formulierte erweiterte Definition der "Ghettoarbeit" umsetzen. Das geht aus der Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Linken-Bundestagsfraktion hervor.

Das Gericht hatte festgestellt, dass "Ghettoarbeit" im Sinne des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) grundsätzlich auch bei einem erzwungenen Verbleib im eigenen Haus vorliegen könne. Die DRV werde deshalb alle Anträge prüfen, die bisher abgelehnt wurden, weil die Antragsteller sich nicht zwangsweise in einem Ghetto aufgehalten haben. Auch werde die entsprechende Anerkennungsrichtlinie angepasst, schreibt die Regierung.

Der Begriff des Ghettos im Sinne des ZRBG war nach Angaben der Bundesregierung bis November 2018 "aufgrund der gefestigten Rechtsprechung der Landessozialgerichte weitgehend unumstritten". Das Urteil vom 20. Mai 2020 sei von dieser Rechtsprechung aber abgewichen. Deshalb habe die Rentenversicherung entschieden, "zur Gewährleistung einer einheitlichen Rechtsauslegung gegen das Urteil die dafür notwendige Revision beim Bundessozialgericht einzulegen", schreibt die Regierung.


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