Berlin (drv/sth). Für Rentnerinnen und Rentner, die in der Krankenversicherung pflichtversichert sind, zahlt die Deutsche Rentenversicherung neben der Hälfte des allgemeinen Krankenversicherungsbeitrages auch die Hälfte des krankenkassenindividuellen Zusatzbeitrages. Damit genießen sie die gleichen Vorteile wie Arbeitnehmer. Für Beschäftigte zahlt der Arbeitgeber die Hälfte des Krankenkassenbeitrags. Die Beitragsanteile von Rentnern werden automatisch von der Bruttorente einbehalten.
Freiwillig oder privat krankenversicherten Rentnerinnen und Rentnern zahlt die deutsche Rentenversicherung seit 2019 einen höheren Zuschuss zur Krankenversicherung.
Pflegeversicherungsbeitrag steigt
Des Weiteren erhöht sich ab 1. Januar 2019 auch für Rentnerinnen und Rentner der Beitragssatz der sozialen Pflegeversicherung um 0,5 Prozentpunkte. Maßgeblich dafür, ab wann die geänderte Rente gezahlt wird, ist der Zeitpunkt des Rentenbeginns: Wer bis März 2004 Rentner wurde, erhält die geänderte Rente bereits Ende Dezember 2018, alle anderen erhalten sie erst Ende Januar 2019. Pflichtversicherte Rentnerinnen und Rentner erhalten die Information über die Veränderungen bei der Krankenversicherung und Pflegeversicherung in der Regel über einen entsprechenden Hinweistext in ihren Kontoauszügen für den Monat Januar 2019.
Beispielrechnung: Frau Müller bezieht eine Altersrente von 1.150 Euro brutto. Ihre Krankenkasse berechnet einen Zusatzbeitrag von 1 Prozent. Der Auszahlungsbetrag der Rente ändert sich nicht, obwohl der Rentenversicherungsträger ab Januar 2019 die Hälfte des Zusatzbeitrags trägt. Die Entlastung, die sich hieraus für Frau Müller ergibt (0,5 Prozent der Rente = + 5,75 Euro), wird durch die gleichzeitige Erhöhung des Pflegebeitrags um 0,5 Prozent der Rente (- 5,75 Euro) aufgezehrt.
Je niedriger der KV-Zusatzbeitrag, desto geringer die DRV-Zuzahlung
Bei Rentenbeziehern, deren Krankenkasse einen Zusatzbeitrag von weniger als 1 Prozent berechnet, vermindert sich ab Januar 2019 der Auszahlungsbetrag. Hier gleicht die hälftige Tragung des Zusatzbeitrags durch den Rentenversicherungsträger den erhöhten Pflegebeitrag nicht vollständig aus. Dagegen erhöht sich bei Rentenbeziehern mit einem Zusatzbeitrag von mehr als 1 Prozent der Auszahlungsbetrag der Rente leicht.
