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Pflege zu Hause: Wann dafür Rentenbeiträge gezahlt werden

Viele Menschen werden zu Hause von Angehörigen gepflegt. Nicht selten treten diese dafür im Job kürzer. Unter Umständen kann aber die Pflege etwas für die Rente bringen.

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Pflege zu Hause: Wann dafür Rentenbeiträge gezahlt werden

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Berlin (dpa/tmn). Pflege kostet Zeit und Mühe. Neben einem vollen Job lässt sich das schwer einrichten – oft reduzieren Angehörige dann ihre Arbeitszeit im Beruf. In der Praxis sind das vor allem Frauen. Damit zahlen sie aber auch weniger oder gar keine Beiträge mehr in die gesetzliche Rentenversicherung ein. Das bedeutet am Ende: weniger Rente. Unter bestimmten Bedingungen lässt sich das jedoch ein Stück weit ausgleichen. Laut Deutscher Rentenversicherung Bund kann dann nämlich die Pflegekasse einspringen. 

Wann die Pflegekasse einspringt

Dann zahlt nämlich die Pflegekasse des oder der Pflegebedürftigen Rentenbeiträge für die Pflegeperson. Diese sind auch auf die Mindestversicherungszeiten anrechenbar und können zusätzlich Anspruch auf Leistungen zur Rehabilitation begründen. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • Der zu pflegende Mensch hat mindestens Pflegegrad 2.
  • Der Pflegeaufwand verteilt sich mit mindestens 10 Stunden auf mindestens zwei Tage in der Woche.
  • Wer pflegt, ist neben der Pflege maximal 30 Stunden pro Woche erwerbstätig.
  • Der oder die Pflegebedürftige hat Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung und wohnt in Deutschland, im Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz.

Wie viele Rentenbeiträge konkret gezahlt werden, hängt noch einmal vom Pflegegrad ab und davon, welche Art von Unterstützung die pflegebedürftige Person von der Pflegeversicherung bekommt. Auf dieser Grundlage wird ein fiktives Einkommen als Berechnungsgrundlage festgelegt. Daraus ergibt sich die Höhe der Rentenbeiträge, die die Pflegekasse zahlt.

Wie bekomme ich diese Beiträge zu meiner Rente?

Sofern noch nicht geschehen, müssen Pflegebedürftige Leistungen bei ihrer Pflegekasse beantragen. Wer pflegt, muss den „Fragebogen zur Zahlung der Beiträge zur sozialen Sicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen“ ausfüllen. Die Pflegekasse prüft das und zahlt automatisch Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, wenn der Anspruch erfüllt ist.

Für genauere Informationen bietet die Deutschen Rentenversicherung auf ihrer Webseite auch eine kostenlose Broschüre zum Herunterladen an.


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