Pflegende Angehörige: Stunden-Verhinderungspflege verschafft Luft zur Erholung
Eigene Arztbesuche, der wöchentliche Skatabend, die ausgedehnte Joggingrunde mit Freunden – für die meisten Menschen sind das Selbstverständlichkeiten. Nicht so für Pflegende Angehörige. Die sind mitunter rund um die Uhr in der Pflege eingespannt und oft nahe am Burnout. Gut wenn dann eine Ersatzperson in der Pflege einspringen kann. Wir zeigen, wie das funktioniert und was die Pflegeversicherung hierfür zahlt.
| Steckbrief Verhinderungspflege | ||
| Für wen? | Zu Hause betreute Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 | |
| Voraussetzung? | Es gibt eine eingetragene Pflegeperson - und diese ist stunden- oder tageweise verhindert | |
| Wie viel? | Bis zu 3.539 € pro Jahr (aus dem gemeinsamen Etat für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege) | |
| Ab wann? | Ab dem ersten Tag der Pflegebedürftigkeit ab Grad 2 | |
| Kombinierbar? | Mit Kurzzeitpflege, Tagespflege, Geldleistung für Pflegedienst, dem Entlastungsbetrag und Pflegegeld (wird gegebenenfalls halbiert) | |
| Antragstellung | Erforderlich, nachträglich möglich | |
Für wen ist die Leistung Verhinderungspflege vorgesehen?
Beantragt wird die Leistung vom Pflegebedürftigen selbst bzw. von bevollmächtigten Personen. Profitieren sollen davon aber pflegende Angehörige. Sie können durch eine Ersatz-Pflegeperson von der Pflege entlastet werden und Freiraum erhalten. Deshalb heißt die Verhinderungspflege auch Ersatzpflege. Für ihre Dienste kann die Ersatz-Pflegeperson entlohnt werden. Das Geld dafür streckt der Pflegebedürftige meist vor und reicht den Zahlungsbeleg oder die Quittung anschließend bei seiner Pflegekasse ein. Möglich ist auch, dass die Ersatz-Pflegeperson das Geld direkt von der Pflegekasse überwiesen bekommt.
Beispiel: Die Kölnerin Eva G. pflegt seit einem Jahr ihren Ehemann, sie ist bei dessen Pflegekasse als Pflegeperson eingetragen. Im Frühjahr 2025 musste sie zu einer Armoperation ins Krankenhaus. Bis dahin hatte sie die Pflege mit Hilfe eines Pflegedienstes geschultert. In der Zeit ihrer Abwesenheit zog eine Bekannte des Ehepaars in dessen Wohnung ein und übernahm für fünf Tage die Pflege. Dafür stellte sie Eva G. insgesamt 484 Euro in Rechnung und quittierte den Erhalt dieses Betrags. Darüber hinaus erstattet Eva G. ihr noch die Hin- und Rückfahrkosten in Höhe von 42 Euro. Eva G., die von der Pflegekasse ihres Mannes auf die Möglichkeit der Verhinderungspflege hingewiesen wurde, hat die Belege bei der Pflegekasse ihres Mannes eingereicht und die Erstattung beantragt. Das Geld wurde ohne weitere Nachfrage überwiesen. Sie kommentiert: „Das lief eigentlich ganz easy, man muss nur wissen, worauf man Anspruch hat.“
Wie wird die Verhinderungspflege organisiert?
Darum muss sich der Pflegebedürftige, dessen Familie oder die Pflegeperson selbst kümmern. Die Pflegeversicherung stellt nur einen Etat zur Verfügung. Derzeit maximal 3539 Euro im Jahr. Bis zu diesem Betrag kann ein Pflegebedürftiger 2025 Rechnungen für die Ersatzpflege einreichen. Dabei ist das Geld, das für die so genannte Kurzzeitpflege zur Verfügung steht, mit eingerechnet. Für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege gibt es seit Mitte dieses Jahres einen gemeinsamen Etat.
Wofür kann die Verhinderungspflege genutzt werden?
Der „Ersatz“ kann einspringen, wenn die Pflegeperson Urlaub macht oder krank ist. In diesem Fall wird die Verhinderungspflege eine Zeit lang jeweils für ganze Tage genutzt. Alternativ dazu wird die Verhinderungspflege stundenweise eingesetzt, beispielsweise wenn die Pflegeperson sich mit Freunden zum Doppelkopfspielen trifft oder ins Kino geht. In der Zeit, in der sie Karten spielt, kann sich dann beispielsweise ein Nachbar oder ein Schüler aus der Nachbarschaft um den Pflegebedürftigen kümmern. Das nennt sich dann „stundenweise Verhinderungspflege“.
Gibt es die Verhinderungspflege schon ab Beginn der Pflegebedürftigkeit?
Ja. Seit Juli 2025 können Pflegebedürftige die Leistung ab dem ersten Tag der Pflegebedürftigkeit nutzen – soweit mindestens Pflegegrad 2 vorliegt.
Wie häufig wird die stundenweise Verhinderungspflege beansprucht?
Gar nicht so selten. Im Jahr 2024 nutzten immerhin knapp 480.000 Pflegebedürftige dieses Angebot. Tendenz steigend. Umgekehrt bedeutet dies aber auch: Fast 3,3 Millionen Leistungsberechtigte ließen dieses Angebot ungenutzt, zum Teil wohl auch, weil sie die Leistung gar nicht kennen. Die Variante der längerfristigen Ersatzpflege (für volle Tage) wurde 2024 nur in knapp 35.000 Fällen genutzt.
| Ambulant betreute Pflegebedürftige ab Grad 2 | Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson 1) | Stundenweise Verhinderungspflege 2) | |
| 2017 | 2.190.819 | 31.504 | 161.445 |
| 2018 | 2.393.817 | 20.186 | 189.149 |
| 2019 | 2.545.110 | 22.441 | 226.419 |
| 2020 | 2.787.884 | 23.235 | 266.021 |
| 2021 | 2.976.127 | 23.714 | 279.690 |
| 2022 | 3.196,688 | 27.718 | 334.656 |
| 2023 | 3.436.467 | 31.292 | 404.895 |
| 2024 | 3.750.397 | 34.676 | 478.253 |
1) Ab acht Stunden täglich 2) Unter acht Stunden täglich
Quelle: GKV-Spitzenverband
Muss die Pflegeperson erklären, wofür sie die „pflegefreie“ Zeit nutzen will?
Nein. Das geht die Pflegeversicherung auch gar nichts an. In den Antragsbögen der Pflegekassen zur Verhinderungspflege gibt es hierfür zwar die Antwortvorgaben „Krankheit“, „Urlaub“ und Sonstiges. Es ist für die Leistung aber völlig gleichgültig, was hier angekreuzt wird. Generell gilt: Niemand muss sich für seinen Wunsch nach pflegefreier Zeit rechtfertigen.
Müssen die Ersatzpersonen für die Pflege qualifiziert sein?
Nein. Danach fragt die Pflegekasse nicht. Auch pflegende Angehörigen müssen im Übrigen keinen Nachweis über ihre Pflege-Fähigkeiten erbringen. Bei kurzer Abwesenheit der eigentlichen Pflegeperson reicht es oft, dass überhaupt jemand in der Wohnung anwesend ist und gegebenenfalls ein Glas Wasser reichen kann. Aber natürlich sind je nach der gesundheitlichen Situation des Pflegebedürftigen und je nach Dauer der Abwesenheit der Pflegeperson auch komplexere Hilfestellungen erforderlich – etwa das Umlagern im Bett.
Sind für die Ersatzpflege feste Stunden-/Tagessätze vorgeschrieben?
Nein, dafür gibt es keine gesetzlichen Vorgaben. Was für die Ersatzpflege gezahlt wird, ist im Prinzip frei verhandelbar. In einer Entscheidung vom 17. Mai 2000 befand das Bundessozialgericht, einen pauschalen Tageshöchstsatz dürfen die Pflegekassen nicht festlegen (Az.: B3 P8/99 R). Als Orientierung können die in der Altenpflege geltenden Mindestlöhne gelten. Für Pflegefachkräfte gilt seit dem 1. Juli 2025 ein Mindestsatz von 20,50 Euro pro Stunde brutto, für Pflegehilfskräfte 16,10 Euro. Wird die Verhinderungspflege von einem professionellen Pflegedient geleistet, gelten ohnehin dessen – deutlich höhere – Leistungssätze.
Beispiel: Was möglich ist und wo die Grenzen liegen
Die Tochter einer Pflegebedürftigen nimmt sich jede Woche zwei Abende – insgesamt neun Stunden - pflegefrei, für eine Doppelkopfrunde und einen Kinobesuch. Für diesen Zeitraum engagiert sie eine Nachbarin als Ersatzpflege. Im Jahr kommen damit – wenn die Ersatzpflege in 50 Wochen genutzt wird – 450 Ersatzpflege-Stunden zusammen. Einen hohen Stundensatz kann die Tochter in diesem Fall aus der Verhinderungspflege ohnehin nicht finanzieren. Schon bei einem Stundenentgelt von 8 Euro kommen 3.400 Euro im Jahr zusammen, womit der Maximalbetrag von 3.539 Euro fast erreicht ist.
Können auch Verwandte und Verschwägerte die Verhinderungspflege übernehmen?
Das geht. Aber dann gelten für die Kostenerstattung andere Regeln – jedenfalls dann, wenn es sich um Personen handelt, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind. Die Kostenerstattung ist in diesem Fall begrenzt, dafür kommt die Übernahme des Verdienstausfalls durch die Pflegekasse in Frage.
Beispiel: Der Sohn einer Pflegebedürftigen springt als Ersatzpfleger ein, weil die Tochter, die ansonsten die Pflege übernimmt, in Urlaub fährt. Dafür nimmt der Sohn unbezahlten Urlaub. In diesem Fall kommt die Pflegekasse – solange der Maximalbetrag von 3.539 Euro nicht überschritten wird – auf Antrag für den Verdienstausfall auf.
Schadet mir die Nutzung der Verhinderungspflege bei anderen Leistungen der Pflegeversicherung?
Nein. Das gilt jedenfalls für die stundenweise Verhinderungspflege (unter acht Stunden am Tag). Hier erfolgt keine Anrechnung auf das Pflegegeld. Anders bei der tageweisen Verhinderungspflege (ab acht Stunden täglich). Beispiel: Die Pflegeperson fährt für einen Monat in Urlaub und überlässt die Pflege einer Ersatz-Pflegeperson: In dieser Zeit wird das Pflegegeld nur zur Hälfte ausgezahlt.
Wie beantrage ich Verhinderungspflege?
Dafür sehen die Pflegekassen je nach Kasse leicht unterschiedliche Formulare vor. Hier finden Sie als Beispiel das Formular der HEK ( https://www.hek.de/fileadmin/user_upload/data/Dokumente_Website/Downloads/antrag-verhinderungspflege-hek-07-25.pdf). Es ist oft sinnvoll, die Verhinderungspflege vorab zu beantragen. Das ist jedoch keine Leistungsvoraussetzung. Hierzu heißt es in § 39 SGB XI: „Eine vorherige Antragstellung vor Durchführung der Ersatzpflege ist nicht erforderlich.“
Tipp: Quartalsweise abrechnen
Bei einer vorwiegend stundenweisen Nutzung der Verhinderungspflege ist es sehr aufwändig, der Pflegekasse jede Woche die Quittungen oder Rechnungen zuzuschicken und abzurechnen. Dann kann mit der zuständigen Pflegekasse eine unbürokratische Abrechnung – etwa quartalsweise – vereinbart werden. Damit sollte die Kasse einverstanden sein – denn das ist auch für sie deutlich einfacher.
Kann Verhinderungspflege auch für die vergangenen Jahre noch beantragt werden?
Das geht. Möglicherweise haben Sie in den letzten Jahren bereits bei einer Verhinderung der (Haupt-)Pflegeperson von Nachbarn, Bekannten oder Freunden eine Verhinderungspflege in Anspruch genommen - ohne dass Ihnen klar war, dass es hierfür eine Leistung der Pflegeversicherung gibt. In diesem Fall können Sie der Pflegekasse auch später noch Rechnungen einreichen. Die Verjährungsfrist für Sozialleistungen beträgt 4 Jahre und ist in § 45 des ersten Sozialgesetzbuchs geregelt.
Neu bei der Verhinderungspflege
Seit dem 1.7. 2025 gibt es bei der Leistung Verhinderungspflege einige Verbesserungen:
Gesamtetat: Nun gilt ein gemeinsamer Etat in Höhe von derzeit 3.539 Euro jährlich für die Verhinderungs- und Kurzeitpflege insgesamt. Das nennt sich Entlastungsetat. Dieser kann komplett – wenn gewünscht – für die Verhinderungspflege genutzt werden.
Ab Tag 1: Verhinderungspflege kann nun bereits ab dem ersten Tag der anerkannten Pflegebedürftigkeit mit (mindestens) Pflegegrad 2 genutzt werden – und nicht erst nach sechs Monaten.
56-Tage-Regel: Verhinderungspflege kann nun – genau wie bisher schon die Kurzzeitpflege – im Jahr für maximal 56 Tage (= 8 Wochen) genutzt werden. Bei der stundenweisen Verhinderungspflege gilt diese Begrenzung nicht.
