PKV-Versicherte: Wechsel in die Gesetzliche nicht zu lange aufschieben
In der Jugend privat krankenversichert. Und im Alter – wenn die PKV-Beiträge unerträglich hoch werden – in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln: So stellen sich manche gut verdienenden Arbeitnehmer ihre Krankenversicherungs-Laufbahn vor. Dabei kann man sich aber verrechnen: Denn so richtig günstig ist im Alter häufig nur die gesetzliche Pflichtversicherung, genannt: Krankenversicherung der Rentner (KVdR). Wer im Alter freiwillig gesetzlich versichert ist, erlebt dagegen mitunter eine böse Überraschung.
Kurzinfo: Wechsel von der PKV in die GKV
Für privat krankenversicherte (PKV-) Arbeitnehmer, die noch nicht 55 Jahre alt sind, gibt es einige Möglichkeiten, um (wieder) in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) zu wechseln. Etwa durch eine zeitweise Arbeitszeitverkürzung. Wer allerdings im Alter in der Krankenversicherung der Rentner günstig krankenversichert sein möchte, darf den Wechsel in der Regel nicht bis knapp vor dem 55. Geburtstag aufschieben. Faustregel: Nicht allzu weit vom 40. Geburtstag entfernt sollte der Wechsel erfolgen. Ansonsten gelingt zwar der Wechsel in die GKV, im Alter schließt sich dann aber möglicherweise eine freiwillige gesetzliche Versicherung an. Und die kann manchmal sogar teurer als eine private Versicherung sein.
Beispiel Erich Hahne: Beiträge in der gesetzlichen und in der privaten KV
Erich Hahne erhält eine Bruttorente von 2.000 Euro im Monat. Dazu bezieht er eine Betriebsrente in Höhe von 180 Euro monatlich und hat auf den Monat umgerechnet 1000 Euro Mieteinkünfte.
Als Pflichtversicherter würde er nur auf die gesetzliche Rente Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zahlen. Monatliche Belastung: 243 Euro.
Da er freiwillig gesetzlich versichert ist, fallen Beiträge aber auch auf seine Betriebsrente und die Mieteinkünfte an. Monatliche Belastung: 487,26 Euro.
Welche Bedeutung hat die 55-Jahres-Grenze, wenn ich in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln möchte?
Jenseits dieser Grenze ist der Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung kaum noch möglich. Wenn Sie dagegen noch nicht 55 Jahre alt sind, werden Sie GKV-Mitglied, wenn Ihr Bruttolohn – beispielsweise nach einer Arbeitszeitverkürzung - unter die Versicherungspflichtgrenze rutscht. Diese liegt derzeit bei brutto 6.150 Euro monatlich.
Was gilt, wenn mein Einkommen unter der Versicherungspflichtgrenze liegt?
Dann werden Sie – vorausgesetzt, Sie sind noch nicht 55 Jahre alt - automatisch und ohne eigenen Antrag in der GKV versicherungspflichtig. Ihre Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge richten sich dann nach Ihrem monatlichen Bruttoentgelt als Arbeitnehmer.
Bleibt es auch im Rentenalter bei der Versicherungspflicht?
Nicht unbedingt. Unter Umständen wird dann aus Ihrer Pflichtversicherung als Arbeitnehmer eine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung im Alter – und diese kann sehr teuer werden. Mehr dazu weiter unten.
Wovon hängt ab, ob ich im Rentenalter freiwillig oder pflichtversichert bin?
Für eine GKV-Pflichtversicherung im Alter – die so genannte Krankversicherung der Rentner (KVdR) - müssen Sie zwei Voraussetzungen erfüllen:
- Sie müssen eine gesetzliche Rente erhalten – egal in welcher Höhe - und
- Sie müssen in der zweiten Hälfte Ihres Arbeitslebens zu 90 Prozent gesetzlich versichert gewesen sein, egal ob pflichtversichert, freiwillig oder familienversichert.
Die Voraussetzung b) wird salopp auch als 9/10-Regelung bezeichnet.
Wie wird bei der 9/10-Regelung genau gerechnet?
Ihr Arbeitsleben wird rechnerisch halbiert. Beispiel: Sie haben genau mit 15 Jahren eine betriebliche Berufsausbildung begonnen und gehen mit 67 in Altersrente. Dazwischen liegen 52 Jahre. Für die Krankenversicherung kommt es auf die letzten 26 Jahre an, also auf die Zeit ab Ihrem 41. Geburtstag. In dieser Zeit müssen Sie zu 90 Prozent, das sind in diesem Fall 23,4 Jahre, gesetzlich krankenversichert gewesen sein, um später in die KVdR zu kommen.
Im Beispielfall erfüllen Sie die 9/10-Voraussetzung, wenn Sie mit 43 in die GKV gewechselt sind und mit 67 in Rente gehen. Denn dann kommen Sie in der zweiten Hälfte Ihres Arbeitslebens auf (67 minus 43 =) 24 gesetzliche Versicherungsjahre – etwas mehr als erforderlich. Mehr Zeit können Sie sich für die Rückkehr in die GKV lassen, wenn Sie ein oder mehrere Kinder haben.
Wie wirken sich Kinder auf diese Rechnung aus?
Pro Kind werden Ihnen in der zweiten Hälfte Ihres Arbeitslebens drei zusätzliche gesetzlich versicherte Jahre gutgeschrieben und drei Jahre privater Versicherung getilgt. Bei zwei Kindern kommen Sie also rechnerisch auf sechs zusätzliche gesetzlich versicherte Jahre. Im Beispielfall erfüllen Sie die 9/10-Bedingung deshalb auch noch, wenn Sie erst mit 49 in die GKV wechseln. Dann bleiben Ihnen zwar bis zu Ihrem 67. Geburtstag nur 18 Jahre mit gesetzlicher Versicherung. Mit den sechs „Kinderjahren“ kommen Sie aber auf 24 Jahre. Und das reicht.
Was gilt, wenn ich an der 9/10-Regelung scheitere?
Dann sind Sie als Rentner nicht pflichtversichert, sondern freiwillig gesetzlich versichert. An Ihren Leistungsansprüchen ändert sich dadurch nichts, wohl aber an den Regeln zur Berechnung Ihres Beitrags.
Wie werden die Beiträge bei einer freiwilligen gesetzlichen Versicherung berechnet?
Bei der Bemessung des Beitrags von freiwillig Versicherten zählt Ihre gesamte „wirtschaftliche Leistungsfähigkeit“. Das heißt beispielsweise: Beitrage werden auch auf Miet- und Zinseinkünfte sowie auf Privatrenten erhoben. Bei KVdR-Versicherten ist dies dagegen nicht der Fall.
Für das Beispiel Erich Hahne heißt das:
Bei ihm fällt auf die zu versteuernden Mieteinkünfte in Höhe von 1000 Euro der volle Krankenversicherungsbeitrag (hier: 17,1 Prozent) und der volle Pflegeversicherungsbeitrag (hier: 3,6 Prozent) an. 20,7 Prozent von 1000 Euro, das macht monatlich 207 Euro.
Und was gilt bei Betriebsrenten?
Betriebsrenten sind zwar auch bei pflichtversicherten Rentnern beitragspflichtig. Durch das GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz wurde aber 2020 in der gesetzlichen Krankenversicherung ein Betriebsrentenfreibetrag in Höhe von 5 Prozent der jeweils geltenden Bezugsgröße eingeführt. Im Jahr 2025 liegt dieser Freibetrag bei 187,25 Euro. Nur der hierüber liegende Teil der Betriebsrente ist in der GKV beitragspflichtig. So die Regelung für Pflichtversicherte. Dieser Freibetrag gilt allerdings nicht für freiwillig krankenversicherte Rentner.
Gegen diese Schlechterbehandlung wehrte sich mit Unterstützung des VdK ein freiwillig krankenversicherter Rentner und unterlag in allen Instanzen der Sozialgerichtsbarkeit. Das Bundessozialgericht befand in einer Entscheidung vom 6.11.2024: Zwar werde der Kläger gegenüber in der KVdR Pflichtversicherten ungleich behandelt. Diese Ungleichbehandlung sei jedoch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, da freiwillig Versicherte in geringerem Umfang Vorversicherungszeiten in der gesetzlichen Krankenversicherung vorweisen könnten. Die beitragsrechtliche Privilegierung von langjährig gesetzlich Krankenversicherten sei unter dem Gesichtspunkt der "Systemtreue" gerechtfertigt (Az.: B 12 KR 9/23 R). Klar ist damit: Für freiwillig gesetzlich Versicherte ist die volle Betriebsrente beitragspflichtig.
Für das Beispiel Erich Hahne heißt das:
Bei ihm fallen auf die volle Betriebsrente in Höhe von 180 Euro Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge an. 20,7 Prozent von 1000 Euro, das macht monatlich zusätzlich nochmals 37,26 Euro.
