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Private Krankenversicherung im Alter: So bleibt die Gesundheit bezahlbar

Damit die private Krankenversicherung im Alter nicht zum finanziellen Klotz am Bein wird, ist es wichtig, den Vertrag von Anfang an richtig zu gestalten.

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Eine Gesundheitskarte und Euro-Geldscheine. Bild: IMAGO / Shotshop

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Im Fokus einer guten Beratung zur privaten Krankenversicherung (PKV) sollte die Qualität des Versicherungsschutzes stehen – und der Blick ins Alter. Bei Vertragsschluss lassen sich nämlich Beitragsentlastungstarife für die Rentenphase mit abschließen. Diese Tarife sehen vor, dass der Versicherte während der aktiven Erwerbsphase höhere Beiträge zahlt, um dadurch Rücklagen zu bilden. Diese Rücklagen werden später im Ruhestand verwendet, um die monatlichen Beiträge zu senken. 

Der Vorteil liegt darin, dass die Versicherten auch im Alter eine finanzielle Entlastung erfahren, ohne auf den gewohnten Versicherungsschutz verzichten zu müssen. Dies ermöglicht eine bessere Planbarkeit und Sicherheit für den Ruhestand. Ein weiterer Vorteil: Die Beiträge für diese Entlastungstarife gehören zum regulären PKV-Beitrag. Das bedeutet: Der Arbeitgeber bezuschusst sie mit 50 Prozent bis zur Beitragsbemessungsgrenze und die Beiträge sind zusammen mit dem PKV-Beitrag steuerlich absetzbar. Eine PKV sollte ohne eine solche Entlastungskomponente nicht abgeschlossen werden. 

Vertrag während der Laufzeit umgestalten

Ein einmal abgeschlossener PKV-Vertrag ist nicht in Stein gemeißelt. Ein Hebel für günstigere Beiträge auch im Alter ist die Vereinbarung einer höheren Selbstbeteiligung. Wer gesund ist und nur selten medizinische Leistungen in Anspruch nimmt, kann den Eigenanteil an den Gesundheitskosten erhöhen, um die monatlichen Beiträge zu senken. Aber Vorsicht: Eine höhere Selbstbeteiligung reduziert die Prämienkosten deutlich, da der Versicherte mehr Kosten selbst trägt. Gleichzeitig kann eine chronische Erkrankung im Alter diesen Vorteil schnell zunichte machen, wenn die Selbstbeteiligung immer in voller Höhe fällig wird. 

Eine andere Option: PKV-Versicherte haben Anspruch auf einen Tarifwechsel nach § 204 VVG. Sie können also mit einem neuen Tarif oder einer Tarifkombination den Beitrag senken. Der Wechsel des Tarifes reduziert aber nicht nur den Beitrag, sondern verändert oft auch das Leistungsspektrum – nicht immer zum Vorteil des Kunden. Wer einen solchen Tarifwechsel anstrebt, sollte sich die Leistungsunterschiede von einem Tarifwechsel-Experten genau erklären lassen, auch wenn dafür ein Honorar fällig wird. Spezialisierte Versicherungsmakler helfen hier genauso wie Versicherungsberater. Seriöse Beratung und Begleitung zu allen Fragen finden Verbraucher bei Anbietern, die sich auf Tarifwechsel spezialisiert haben – etwa https://oliverbeyersdorffer.de/, https://kvoptimal.de/pkv-tarifwechsel oder www.derkvprofi.de

Ausweg Basis- oder Standardtarif

Um den Beitrag zu senken, gibt es zudem die Möglichkeit, in den sogenannten Basis- oder den Standardtarif zu wechseln. Beide Tarife bieten reduzierten Leistungsumfang auf dem Niveau der gesetzlichen Kran­ken­ver­si­che­rung. Der Standardtarif ist meist tatsächlich eine Option für eine deutliche Beitragsreduzierung, weil die Altersrückstellungen angerechnet werden. Um ihn in Anspruch zu nehmen, muss der PKV-Schutz allerdings schon vor dem 1. Januar 2009 bestanden haben. Der Basistarif ist in der Regel deutlich teurer und bietet kaum bessere Leistungen als der Standardtarif. Ob ein Wechsel in einen dieser beiden Tarife möglich und sinnvoll ist, sollte mit einem Versicherungsexperten geklärt werden. 

Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung?

Für Angestellte unter 55 Jahren ist die Rückkehr vor allem möglich, wenn das Einkommen unter die Versicherungspflichtgrenze fällt – die liegt im Jahr 2024 bei 69.300 Euro. Am häufigsten wird eine solche Minderung durch einen Wechsel in eine Teilzeitbeschäftigung erreichbar sein. Wer nur knapp oberhalb der Versicherungspflichtgrenze verdient, kann sein Einkommen auch durch eine Entgeltumwandlung unter die Versicherungspflichtgrenze drücken. 

Für Selbstständige sind die Hürden schon höher. Die Selbstständigkeit müsste zum Beispiel aufgegeben werden: Der Versicherte kann dann mit einer Angestellten-Tätigkeit unterhalb der Pflichtgrenze wieder Mitglied der GKV werden. 

Sowohl bei Angestellten als auch bei Selbstständigen besteht zudem die Möglichkeit, über die beitragsfreie Familienversicherung in die gesetzliche Kasse zurückzukehren. Voraussetzung ist ein Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und ein maximales Einkommen im Bereich einer geringfügigen Tätigkeit. Übersteigt das Einkommen dann später wieder die Geringfügigkeitsgrenzen, besteht aber die Möglichkeit, sich freiwillig gesetzlich zu versichern und damit in der GKV zu bleiben. Wer bereits älter als 55 ist und in die GKV zurück möchte, dem bleibt in der Regel nur noch der Weg über die Familienversicherung. 

Ist die Rückkehr in die Gesetzliche wirklich sinnvoll?

Wenn die Möglichkeit zur Rückkehr in die GKV grundsätzlich möglich ist, muss man sich überlegen, ob sie auch im Einzelfall tatsächlich sinnvoll ist. Der Hintergrund: Den Versicherten stören in aller Regel die hohen Beiträge der PKV. Aber nicht immer bringt der Wechsel zurück in die GKV wirklich eine Beitragsersparnis – immerhin liegt der GKV-Höchstbeitrag einschließlich Beitrag für die Pflegeversicherung bei über 900 Euro. Der Wechsel erhöht also erst einmal den Beitrag. Zudem verliert der PKV-Versicherte mit der Rückkehr in die GKV auch seine Altersrückstellungen – hier wäre zu klären, ob bei einer Rückkehr in das gesetzliche System diese Rückstellungen wenigstens für Ergänzungsversicherungen verwendet werden können. 

Zuschuss der Deutschen Rentenversicherung nutzen

Was viele Privatversicherte nicht wissen: Sie können von der gesetzlichen Rentenversicherung einen Beitragszuschuss für Ihre PKV erhalten. Diesen Zuschuss müssen die Versicherten beantragen – sinnvollerweise zusammen mit der Rente. Das Formular findet sich hier auf der Website der Deutschen Rentenversicherung

Die Höhe des steuerfreien Zuschusses hängt von der individuellen Rentenhöhe, dem allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung und dem Zusatzbeitrag ab. Der allgemeine Beitragssatz beträgt derzeit 14,6 Prozent. Dazu wird für PKV-Versicherte der durchschnittliche Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung addiert, der derzeit 1,7 Prozent beträgt. Das Ergebnis wird halbiert und ergibt dann die Berechnungsgrundlage für den Zuschuss. Der Beitragszuschuss wird dabei maximal in Höhe der Hälfte der PKV-Versicherungsprämie gezahlt. 

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