Künstlersozialkasse: Einstieg leichter als gedacht
Bei der sozialen Absicherung von Künstlerinnen und Publizisten ist Deutschland international absolute Spitze – und zwar schon seit 1983. Seitdem gibt es die Künstlersozialkasse (KSK). Sie ist für die Sozialversicherung der selbstständigen Künstler und Publizisten in der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung zuständig. Inzwischen sind etwa 191.000 Selbstständige Mitglied in der KSK.
Vermutlich könnten auch noch zahlreiche weitere Selbstständige von den Vorteilen der KSK profitieren, wenn sie sich bei der Künstlersozialkasse melden würden. Ein möglicher Grund für deren Zurückhaltung: Es hält sich das Gerücht, die KSK setze alles daran, die Zahl der bei ihr Versicherten niedrig zu halten. Tatsächlich werden rund 77 Prozent der Aufnahmeanträge bewilligt.
Grundlage für die Arbeit der KSK ist das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG). Eingeführt wurde es, weil der Gesetzgeber selbstständige Künstler und Publizisten für sozial besonders schutzbedürftig und im Alter armutsgefährdet hielt. Und diese Einschätzung dürfte nach wie vor zumindest zum Teil zutreffen.
Was ist der wichtigste Vorteil der KSK?
Die Künstlersozialkasse übernimmt für ihre Mitglieder bei den Versicherungsbeiträgen die „Arbeitgeberrolle“. Sie zahlt die Hälfte der Beiträge. Die KSK-Mitglieder sind damit sozusagen zu einem „50-Prozent-Tarif“ in der Kranken-, Pflege und Rentenversicherung abgesichert. Beispiel: Bei einem monatlichen Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit von 1.000 Euro würden normalerweise rund 200 Euro monatlich an Sozialversicherungsbeiträgen anfallen – KSK-Mitglieder müssen nur 100 Euro entrichten, also die Hälfte. Die andere Hälfte übernimmt die KSK.
Wann kann ich Mitglied der KSK werden?
Sie werden nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) versicherungspflichtig, wenn Sie eine selbstständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig ausüben. Das bedeutet: Als “Freizeitkünstler” oder “Hobbypoet” können Sie nicht Mitglied der KSK werden und auch dann nicht, wenn Sie eine künstlerische Tätigkeit nur vorübergehend ausüben.
Welche Tätigkeiten gelten als "künstlerisch" oder "publizistisch"?
Künstler im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist ist, wer als Schriftsteller oder als Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt. So steht es in § 2 Künstlersozialversicherungsgesetz. Eine abschließende gesetzliche Definition gibt es nicht. Das Gesetz wurde im Juli 1981 verabschiedet. Seitdem sind durch Internet und Digitalisierung zahlreiche neue Berufe hinzugekommen, die als künstlerisch oder publizistisch gelten.
So können beispielsweise Web-Designer in der Regel Mitglied der Künstlersozialkasse werden. Voraussetzung ist – so die KSK –, dass “sie Bildschirmseiten unter ästhetischen und funktionalen Gesichtspunkten” gestalten. Auch für Influencer und Content Creator ist in vielen Fällen eine Versicherung über die KSK möglich.
Tipp:
Eine Übersicht über Berufsgruppen, für die eine Mitgliedschaft in der KSK in Frage kommt, bietet die Deutsche Rentenversicherung hier: Literatursystem - KSVG - § 2 KSVG Anlage 1: Berufsgruppen im Bereich Kunst / Publizistik die vom KSVG erfasst werden - Personenkreis
Es gibt auch eine Liste der im Regelfall nicht „KSK-fähigen“ Berufe. Diese finden Sie hier: https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/04_GRA_Sonstige/KSVG/gra_ksvg_p_0002_a02.html
Können auch Handwerker KSK-Mitglied werden?
In der Regel nicht. In der “Ablehnungsliste” finden sich Berufe wie Dekorateur, Fotograf, Kunsttherapeut und Tätowierer. Manchmal ist hier allerdings strittig, ob eine Tätigkeit als Handwerk und somit als kein Fall für die KSK oder als “Kunst” gilt. So können künstlerisch tätige Fotografen, deren Werke in Fachkreisen anerkannt sind, durchaus KSK-Mitglied werden.
Wer entscheidet, ob die Grenze zur „Kunst“ überschritten ist?
Im Streitfall letztlich die Sozialgerichte. Vielfach handelt es sich hier um Einzelfallentscheidungen. Dies verdeutlicht die Rechtsprechung zur KSK-Mitgliedschaft von Tätowierern. Das Bundessozialgericht (BSG) befand vor einigen Jahren: “Tätowieren ist der Sache nach eine handwerkliche Tätigkeit im weiteren Sinne, weil der Schwerpunkt auf dem Einsatz manuell-technischer Fähigkeiten beruht, und kann deshalb nicht der "bildenden Kunst” im Sinne des § 2 KSVG zugerechnet werden« (BSG vom 28.2.2007, Az.: B 3 KS 2/07 R).
Das hielt das Gericht allerdings nicht davon ab, in einer anderen Entscheidung einer Tätowiererin, deren Aufnahme in die Künstlersozialkasse von dieser abgelehnt worden war, die “Künstler-Auszeichnung” zu geben (BSG vom 27.6.2024, B 3 KS 1/23 R). Nach Ansicht der Richter schafft die Klägerin als Tätowiererin “bildende Kunst”. Denn als diplomierte Designerin sei sie nicht nur künstlerisch ausgebildet, sondern war und ist zudem in Künstlerkreisen als Illustratorin und Zeichnerin anerkannt und setze ihre Entwürfe in Tätowierungen um.
Tipp: In Grenzfällen hängt die Künstlereigenschaft nach Ansicht der KSK davon ab, ob der/die Betreffende in den maßgeblichen Fachkreisen als Künstler anerkannt ist. Dies ist beispielsweise an der Mitgliedschaft in künstlerischen Berufsverbänden oder an der Teilnahme an Ausstellungen erkennbar.
Muss ich ein Mindesteinkommen nachweisen, um KSK-Mitglied zu werden?
Auf Dauer ja, als Berufsanfänger jedoch nicht. Voraussetzung für die Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse ist, dass der jährliche Gewinn aus selbstständiger künstlerischer/publizistischer Tätigkeit über 3.900,- € liegt. Das entspricht 325,- € im Monat. Ein nur vorübergehendes Unterschreiten dieser Grenze (zweimal in sechs Jahren) schadet jedoch nicht. Der Versicherungsschutz bleibt dann – soweit die sonstigen Bedingungen erfüllt sind – erhalten.
Berufsanfängerregelung: Für Berufsanfänger gibt es eine großzügige Regelung! Denn zu Beginn der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit muss noch kein Mindestverdienst nachgewiesen werden. Berufsanfänger können auch dann versichert werden, wenn sie noch keine Gewinne erzielen.
Wie hoch ist die Ablehnungsquote?
Ein großes Thema im Internet ist die angeblich hohe Quote von ablehnenden Bescheiden der Künstlersozialkasse. Mitunter wird gemutmaßt, dass die KSK alles daransetzt, die Zahl der KSK-Versicherten niedrig zu halten. Wir haben uns deshalb von der Kasse die ansonsten nicht veröffentlichten Daten zur Antragsstatistik geben lassen. Danach bearbeitete die KSK 2023 insgesamt 14.475 Anträge zur Prüfung der Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG). Davon wurden 3.362 abgelehnt, das sind 23,23 %. Vielfach wurden die Anträge dabei wegen fehlender Mitwirkungs- und Auskunftspflichten der Antragsteller abgelehnt, was oft bedeutet, dass Antragsteller auch auf Nachfrage der KSK ihre Antragsunterlagen nicht komplettiert haben.
Tipp: Im Falle einer Ablehnung durch die KSK können Sie Widerspruch einlegen oder – wenn die Frist dafür abgelaufen ist – einen neuen Antrag stellen.
Kann ich mich über die KSK auch arbeitslosenversichern?
Nein. Die Bundesagentur für Arbeit bietet allerdings die Möglichkeit einer freiwilligen Arbeitslosenversicherung. Diese kommt für Sie allerdings nur in Frage, wenn Sie vor Ihrer Existenzgründung nach einer längeren sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder als Bezieher von Arbeitslosengeld bereits unter dem Schutz der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung standen. Weitere Infos hierzu finden Sie hier: https://www.ihre-vorsorge.de/soziales/soziales-allgemein/freiwillige-arbeitslosenversicherung-rettungsschirm-der-sich-lohnen-kann
- Hier können Sie sich bei der Künstlersozialkasse anmelden: https://www.kuenstlersozialkasse.de/kuenstler-und-publizisten/anmeldung
- Informationen über die Künstlersozialkasse: https://www.kuenstlersozialkasse.de/
