Mini-Plus beim Nettolohn durch höheren Grundfreibetrag
Etwas mehr Netto vom Brutto – das bringt der Jahreswechsel für die meisten Arbeitnehmer. Für Pendler lohnt es sich öfter als bislang, die Fahrkosten vorab auf der Lohnsteuerkarte eintragen zu lassen. Die Sozialversicherungsbeiträge sind zum Jahreswechsel stabil. Gutverdiener zahlen allerdings wegen der gestiegenen Beitragsbemessungsgrenzen mehr.
Was gilt 2026 bei den Sozialversicherungsbeiträgen?
Der Gesamtbeitrag – einschließlich Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung – liegt 2026 durchschnittlich bei 42,3 Prozent. Der auf Arbeitnehmer entfallende Teil dieses Gesamtbeitrags beträgt 2026 für Versicherte mit Kind im Schnitt 21;15 Prozent. Für Kinderlose kommen wie bisher noch 0,6 Prozent dazu. Anders ausgedrückt: Von einem Bruttoentgelt von 2.000 Euro gehen im Schnitt 423 Euro an die Sozialversicherung.
Wie sieht die Entwicklung in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung aus?
Rentenversicherung: Der Beitragssatz bleibt bei 18,6 Prozent. Laut Berechnungen der Bundesregierung steigt der Beitrag – wenn die Ende vergangener Woche vom Bundestag beschlossenen Gesetzesänderungen vom Bundesrat bestätigt werden – im Jahr 2027 auf 18,8 Prozent und 2028 auf 20 Prozent. Zum Vergleich: Seit 2018 liegt der Beitragssatz unverändert bei 18,6 Prozent. Zuletzt lag er zwischen dem 1.1.1997 und dem 31.3.1999 mit 20,3 Prozent über der 20-Prozent-Marke.
Bei der Arbeitslosenversicherung gilt unverändert der Beitragssatz von 2,6 Prozent. Er ist in § 341 SGB III festgelegt.
Pflegeversicherung: Der Beitragssatz stieg zuletzt Anfang 2025 um 0,2 Prozentpunkte auf 3,6 Prozent und bleibt - vorerst - unverändert. Arbeitgeber beteiligen sich hieran mit 1,8 Prozent – mit Ausnahme von Sachsen, wo auf Arbeitgeber nur 1,3 Prozent, auf Arbeitnehmer jedoch 2,3 Prozent entfallen. Generell gilt: Kinderlose ab 23 Jahren zahlen einen Zusatzbeitrag von 0,6 Prozent. Umgekehrt gilt für Versicherte mit mehreren Kindern unter 25 Jahren ein Beitragsabschlag von 0,25 Prozentpunkten. Dies gilt vom zweiten bis zum fünften Kind.
Krankenversicherung: Es bleibt beim allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent für die gesetzliche Krankenversicherung (GKV). Dieser gilt für alle Krankenkassen. Hinzu kommt ein je nach Kasse unterschiedlicher “kassenindividueller” Zusatzbeitrag. Den gesamten Beitrag teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Die Spannweite des Zusatzbeitrags lag im November 2025 bei den Krankenkassen zwischen 2,18 Prozent (BKK firmus und BKK Faber-Castell und Partner) und 4,4 Prozent (Knappschaft). Der Zusatzbeitrag wurde 2015 eingeführt und lag damals im Schnitt bei 0,9 Prozent.
Bei vielen Kassen wird der Zusatzbeitrag im Laufe des kommenden Jahres voraussichtlich steigen. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag für 2026 wurde vom GKV-Schätzerkreis Mitte Oktober 2025 auf 2,9 Prozent statt der im letzten Jahr als Schätzung verkündeten 2,5 Prozent geschätzt. Tatsächlich lag der durchschnittlich erhobene Zusatzbeitrag im Herbst 2025 bereits bei 2,94 Prozent.
Bundesgesundheitsministerin Nina Warken (CDU) ) ist dem Schätzerkreis gefolgt und hat den geschätzten durchschnittlichen Zusatzbeitrag in der Höhe von 2,9 Prozent festgesetzt. Die entsprechende Bekanntmachung wurde am 10.11.2025 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Daran ist aber keine Kasse gebunden. Für die meisten gesetzlich Versicherten hat der durchschnittliche Zusatzbeitrag keine direkte Bedeutung. Anders bei privat Krankenversicherten: Bei ihnen wird auf dessen Basis der maximale Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherungsprämie errechnet.
Was ist, wenn die eigene Krankenkasse den Zusatzbeitrag erhöht?
Dann muss sie darüber ihre Mitglieder in einem gesonderten Schreiben informieren und auf ihr Sonderkündigungsrecht hinweisen. Beim Zusatzbeitrag lohnt sich ein Kassen-Vergleich. Versicherte mit einem Bruttoeinkommen von 3.000 Euro zahlen bei einem Zusatzbeitrag von 3 % monatlich 45 Euro zusätzlich für die Krankenversicherung. Bei einem Zusatzbeitrag von 4 % sind es 60 Euro. Da kann sich ein Kassenwechsel schon lohnen. Dafür müssen Versicherte zumeist nur eine neue Kasse wählen. Diese kümmert sich dann um alles Weitere.
Tabelle : Beitragssätze zur Sozialversicherung 2026 (in Prozent)
| insgesamt | Anteil Arbeitnehmer | |||
| Allgemeine Rentenversicherung | 18,6 | 9,3 | ||
| Arbeitslosenversicherung | 2,6 | 1,3 | ||
| Krankenversicherung, allgemein | 14,6 | 7,3 | ||
| durchschnittlicher Zusatzbeitrag* | 2,9 | 1,45 | ||
| Pflegeversicherung** | 3,6 | 1,8*** | ||
| Insgesamt | 42,3 | 21,15 | ||
| Zusatzbeitrag zur Pflegeversicherung für Kinderlose | 0,6 | 0,6 | ||
* vorab vom Bundesgesundheitsministerium festgelegt **Standardbeitrag für Versicherte mit einem Kind und unter 23-Jährige ***in Sachsen 2,3 %
| ||||
Zahlen auch sehr Gutverdienende von ihrem vollen Einkommen Sozialversicherungsbeiträge?
Nein, Beiträge werden nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der jeweiligen Versicherung erhoben. In der Kranken- und Pflegeversicherung liegt diese 2026 bei 5.812.50 Euro im Monat. 2025 lag sie noch bei 5.512,50 Euro. Bis zu diesen Beträgen werden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fällig. Von dem darüber liegenden Teil des Bruttoentgelts nicht. Gutverdiener zahlen damit auch bei gleichbleibendem Zusatzbeitrag 2026 deutlich mehr an ihre Krankenkasse.
Wie hoch ist die Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosen- und allgemeinen Rentenversicherung?
Sie ist deutlich höher und liegt 2026 bundeseinheitlich bei 8.450 Euro im Monat. Im Vorjahr waren es noch 8.050 Euro.
TABELLE 3: Die Rechengrößen der Sozialversicherung für 2026 (in Euro)
| Monat | Jahr | |
|---|---|---|
| Beitragsbemessungsgrenze | ||
| Arbeitslosen-/allg. Rentenversicherung | 8.450 | 101.400 |
| Knappschaftliche Rentenversicherung | 10.400 | 124.800 |
| Kranken-/Pflegeversicherung | 5812,50 | 69.750 |
| Versicherungspflichtgrenze | ||
| Jahresarbeitsentgeltgrenze (Kranken- und Pflegeversicherung) | 6450 | 77.400 |
| Besondere Grenze für langjährig Privatversicherte | 5812,50 | 69.750 |
| Bezugsgröße | 3.955 | 47.460 |
| vorläufiges Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung | 51.944 |
Wie hoch sind die 2026 maximal erreichbaren Rentenansprüche?
Für den Teil des Einkommens, der oberhalb der BBG liegt, werden auch keine Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung abgeführt. Entsprechend ist der Höchstbetrag beim Arbeitslosengeld und der Rente gedeckelt. In welcher Höhe in einem Kalenderjahr Rentenansprüche erworben werden können, hängt vom Verhältnis der BBG zum vorläufigen Durchschnittsentgelt aller Versicherten ab.
Das vorläufige jährliche Durchschnittsentgelt wurde für das Jahr 2026 auf 51.944 Euro festgelegt. Im Vorjahr waren es 50.493 Euro. Wer 2026 das ganze Jahr über ein Durchschnittsentgelt entsprechend oder oberhalb der BBG hat, kann damit maximal (101.400/51.944 =) 1,952 Rentenpunkte (Entgeltpunkte) erwerben. Nach dem derzeitigen aktuellen Rentenwert von 40,79 Euro sind das (1,952 x 40,79 =) 79,63 Euro. Um diesen Betrag steigen also die monatliche gesetzlichen Rentenansprüche 2026 maximal für sehr gut Verdienende.
Tipp: Gerade für sehr gut verdienende Arbeitnehmer lohnt es sich, Ausgleichszahlungen für zu erwartende Rentenminderungen in die Rentenkasse zu leisten. Dies ist immer dann möglich, wenn aufgrund der bis zum Einzahlungszeitpunkt auf dem Rentenkonto gespeicherten Versicherungszeiten die realistische Möglichkeit besteht, dass mit 62 Jahren (Schwerbehindertenrente) oder 63 Jahren (Altersrente für langjährig Versicherte) Anspruch auf ein vorgezogenes Altersruhegeld bestehen wird. Solche Einzahlungen sind ab 50 Jahren möglich, ratsam ist es allerdings meist, sie möglichst in Rentennähe zu tätigen.
Ändert sich 2026 auch die Versicherungspflichtgrenze?
Eine solche Grenze gibt es nur bei der gesetzlichen Pflege- und Krankenversicherung (GKV). Sie gilt bundeseinheitlich und steigt 2026 auf 6.450 Euro (2025: 6.150 Euro) im Monat beziehungsweise 77.400 Euro im Jahr. Für die kleine Gruppe derjenigen, die schon Ende 2002 privat versichert waren, liegt die für sie geltende besondere Versicherungspflichtgrenze bei 5.812,50 Euro (Vorjahr: 5.512,50 Euro).
Wer ein Arbeitsentgelt über der Versicherungspflichtgrenze bezieht, ist in der Regel versicherungsfrei und kann sich zwischen einer freiwilligen gesetzlichen oder einer privaten Krankenversicherung (PKV) entscheiden. Die Möglichkeit zum Wechsel in die PKV nutzen Arbeitnehmer überwiegend nicht: Derzeit gibt es 3,13 Millionen Gutverdienende (Oktober 2025), die (weiterhin) freiwillig gesetzlich versichert sind, obwohl die Türen der PKV für sie offen stehen, 2010 waren es erst 1,72 Millionen. Gegenüber 2024 – damals gab es im Oktober 3,23 Millionen Gutverdiener, die sich für den Verbleib in der gesetzlichen Krankenversicherung entschieden hatten - zeigt sich allerdings erstmals wieder ein Rückgang um knapp 100.000.
Bis zu welchem Einkommen können Familienangehörige 2026 in der GKV beitragsfrei familienversichert sein?
Für diejenigen, die keinen Minijob haben, beträgt die Einkommensgrenze im kommenden Jahr 565 Euro (1/7 der Bezugsgröße).
Anderes gilt für geringfügig Beschäftigte: Durch die Anhebung der Minijob-Grenze auf 603 Euro ändert sich für geringfügig Beschäftigte auch die Einkommensgrenze für die beitragsfreie Familienversicherung. Sie dürfen ab 2026 maximal 603 Euro (bisher: 556 Euro) im Monat als Einkommen erzielen, um noch ohne eigene Beitragszahlungen über gesetzlich versicherte Angehörige (Eltern, Ehepartner) krankenversichert zu sein.
Tipp: Der Grenzbetrag von 603 Euro gilt auch für diejenigen, die einen „Mini-Minijob“ ausüben mit einem monatlichen Lohn von – beispielsweise – 200 Euro.
Wie ändert sich die Steuerbelastung von Arbeitnehmern 2026?
Es gibt auch 2026 eine steuerliche Entlastung. Der steuerliche Grundfreibetrag steigt von 12.096 Euro auf 12.348 Euro. Für Verheiratete und offiziell Verpartnerte ist es doppelt so viel. Zudem wird der Steuertarif – wenn man sich ein Koordinatensystem vorstellt – “nach rechts” verschoben. Höhere Steuersätze werden deshalb erst bei einem höheren Einkommen fällig. Hierdurch soll die so genannte kalte Progression ausgeglichen werden.
Unterm Strich führt die steuerliche Entlastung dazu, dass es für die meisten Arbeitnehmer zum Jahreswechsel - im Vergleich mit dem Dezember-Gehalt 2025 - ein geringes Nettolohn-Plus gibt. Dieses wird wohl mitunter im Laufe des Jahres durch steigende Krankenversicherungsbeiträge wieder gegen Null gehen.
Plus durch die Pendlerpauschale – Antrag auf Lohnsteuerermäßigung oft möglich
Die Pendlerpauschale steigt 2026 nach einem Beschluss des Bundestags von Anfang Dezember auf generell 38 Cent. Das bedeutet: Auch die ersten 20 Kilometer des Arbeitswegs werden künftig statt mit 30 Cent mit diesem bislang erst danach geltenden höheren Satz berücksichtigt. Damit führen auch kürzere Arbeitswege bereits zu spürbaren Entlastungen. Beispiel: Wer 25 Kilometer zur Arbeit fährt, kann bei 220 Arbeitstagen nun 2090 Euro steuerlich geltend machen. Damit wird der Werbungskostenpauschbetrag von 1230 Euro deutlich überschritten.
Liegen die voraussichtlich absetzbaren Posten mehr als 600 Euro über dem Pauschbetrag, so können Sie einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung stellen. Dann wird auf ihrer digitalen Lohnsteuerkarte ein Freibetrag – im Beispielfall: 860 Euro – eingetragen. Können Sie noch zusätzliche Ausgaben – etwa für Arbeitsmittel nachweisen –, so fällt der Freibetrag noch höher aus. Den Antrag auf Lohnsteuerermäßigung können Sie noch im Dezember 2025 stellen. Wird der Antrag bewilligt, so zahlt Ihr Arbeitgeber Ihnen ab Januar ein höheres Netto aus. Im Beispielfall kann das ein monatliches Plus von 25 Euro bringen. Wichtig: Wenn Sie einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung stellen, müssen Sie später in jedem Fall eine Steuererklärung abgeben.
