Wenn der Ehepartner stirbt: Was ändert sich für Senioren bei Rente, Krankenversicherung und Steuer
Stichwort Altersrente
Die eigene Altersrente: Hier ändert sich durch den Tod des Ehepartners nichts.
Die Rente des Verstorbenen: Eine gesetzliche Rente, die der Verstorbene zuletzt erhalten hat, wird bis zum Ende des Todesmonats gezahlt. Paragraf 102, Absatz 5 SGB VI regelt hierzu nämlich: „Renten werden bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem die Berechtigten gestorben sind.“ Die meisten Renten werden inzwischen am Monatsende ausgezahlt. Das bedeutet: Am Ende des Sterbemonats geht auf Ihrem gemeinsamen Konto beziehungsweise auf dem Konto Ihres verstorbenen Ehepartners noch eine Monatsrente ein, die nicht rückzahlbar ist. Das gilt für alle Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, also für Alters-, Hinterbliebenen-, Erwerbsminderungs- und Erziehungsrenten.
Rentenservice informieren
Den Sterbefall sollten Sie möglichst bald beim Renten Service der Deutschen Post melden. Das Standesamt stellt Ihnen zur Abmeldung bei der Rentenversicherung ein spezielles Exemplar der Sterbeurkunde aus. Falls die Abmeldung nicht vom Bestattungsunternehmen erledigt wird, ist es am einfachsten, sie persönlich in der nächsten Postfiliale vorzunehmen. Nehmen Sie den Rentnerausweis des Betroffenen beziehungsweise eine Mitteilung über Leistungen aus der Rentenversicherung sowie die Sterbeurkunde mit.
Was ist das Sterbevierteljahr?
Für Sie als Witwer oder Witwe gilt in der gesetzlichen Rentenversicherung die Regelung des so genannten Sterbevierteljahrs. Für die drei Monate nach dem Tod des Ehepartners gelten bei der Witwen- und Witwerrente (nicht jedoch bei der Waisen- und Erziehungsrente) Sonderregelungen. Die Hinterbliebenenrente wird in dieser Zeit in der Höhe der gesetzlichen Rente des Verstorbenen gezahlt. Das bedeutet beispielsweise: Ist Ihr Ehepartner Anfang Januar verstorben, so können Sie in den Monaten Januar bis einschließlich April noch mit dessen voller gesetzlicher Rente kalkulieren. Wichtig zudem: Ihre eigene Rente oder sonstiges Einkommen wird in dieser Zeit auch nicht auf die Hinterbliebenenrente angerechnet.
Im Sterbevierteljahr erhalten deshalb selbst sehr gut situierte Witwen oder Witwer Hinterbliebenenrente – soweit der Verstorbene Rente bezog beziehungsweise die Anspruchsvoraussetzungen erfüllte.
Tipp: Beantragen Sie eine Vorschusszahlung
Da auf die Witwe oder den Witwer nach dem Todesfall viele Ausgaben zukommen, wird die Rente, die der Verstorbene bezog, in vielen Fällen im Sterbevierteljahr auf einen Schlag gezahlt. Das müssen Sie beantragen und zwar im Regelfall beim Rentenservice der Deutschen Post, der ja auch ansonsten für die Rentenüberweisung zuständig ist. Den Antrag müssen Sie innerhalb eines Monats nach dem Todestag stellen. Diese Vorschusszahlung steht Witwen und Witwern nur dann zu, wenn der Verstorbene zuletzt eine Altersrente oder eine Erwerbsminderungsrente bezogen hat.
Soweit Versicherte vor ihrem Rentenbeginn versterben, muss zunächst das Rentenkonto der Betreffenden geklärt werden und der Rentenanspruch festgestellt werden. Eine Vorschusszahlung ist in diesem Fall nicht vorgesehen. Wird der Antrag auf die Vorschusszahlung versäumt, so ist letztlich nichts verloren. Die Rente wird dann in den drei Monaten nach dem Todesfall nur nicht auf einen Schlag, sondern jeweils am Monatsende gezahlt. Das gleiche gilt auch, wenn der Rentenanspruch – was vor allem bei “frühen Todesfällen” der Fall ist – erst geprüft werden muss. Unter Umständen steht die Höhe des Rentenanspruchs der Verstorbenen erst nach einigen Monaten fest. Doch auch in diesen Fällen wird rückwirkend für die ersten drei Monate nach dem Todesfall die Rente in voller Höhe und ohne Einkommensanrechnung gezahlt.
Stichwort Hinterbliebenenrente
Erst nach dem Sterbevierteljahr gelten die „eigentlichen“ Regeln der gesetzlichen Hinterbliebenenrente. Als Hinterbliebenenrente wird dann nur ein Teil – je nachdem: 60 beziehungsweise 55 Prozent – der (möglichen) Altersrente des Verstorbenen gezahlt. Und: Das eigene Einkommen der Witwe oder des Witwers wird auf die Rente angerechnet.
Bei vielen Todesfällen gilt derzeit noch der 60-Prozent-Wert. Betrug die Altersrente des Verstorbenen beispielsweise 1.500 Euro, so beträgt die gesetzliche Witwen- oder Witwerrente 900 Euro. Ihr eigenes Netto-Einkommen als Hinterbliebener wird auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Dabei gilt seit Juli 2024 ein Freibetrag in Höhe von 1.038 Euro. Übersteigt Ihr Netto-Einkommen diesen Betrag, so werden 40 Prozent des übersteigenden Betrags auf die Ihnen zustehende Hinterbliebenenrente angerechnet.
Betriebliche Altersversorgung
Betriebsrente: Nach dem Tod Ihres Ehepartners sollten Sie möglichst schnell prüfen, ob Ihnen eine betriebliche Hinterbliebenenrente zusteht und gegebenenfalls schnell einen Antrag auf Auszahlung dieser Leistung stellen. Längst nicht alle Unternehmen bieten Betriebsrenten an. Ist eine solche vorgesehen, so ist es gut möglich, dass hier auch eine betriebliche Hinterbliebenenrente vorgesehen ist. Die VBL (Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder) bietet etwa eine Hinterbliebenenversorgung an, die weitgehend der gesetzlichen Witwen- und Witwerrente nachgebildet ist. Eine Weiterzahlung der vollen Betriebsrente im Sterbevierteljahr gibt es hier allerdings nicht.
Das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) legt fest, dass Arbeitgeber ihren Mitarbeitern neben der Alters- und Invaliditätsversorgung auch eine Hinterbliebenenversorgung anbieten können (aber nicht müssen). Die Regelungen sind dabei höchst unterschiedlich. Wichtig ist unter anderem, ob zum Todeszeitpunkt bereits eine Rente bezogen wurde oder nicht. Für die Gewährung der Hinterbliebenenrente müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein, die sich zum Teil von den Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung deutlich unterscheiden. So sind unter Umständen „Spätehenklauseln“ und Klauseln zum „erlaubten“ Altersabstand zwischen den Ehepartnern möglich. Klar ist in jedem Fall: Die betriebliche Hinterbliebenenrente gibt es nur auf Antrag.
Tipp: Alle Betriebsrenten im Blick haben
Wenn Ihr Ehepartner in seinem Arbeitsleben in mehreren Firmen gearbeitet hat, stehen Ihnen möglicherweise auch mehrere betriebliche Hinterbliebenenleistungen zu.
Gewerkschaftliche Unterstützung
Manche Gewerkschaften sehen auch (kleinere) einmalige Unterstützungsleistungen an Witwen oder Witwer von Gewerkschaftsmitgliedern vor. Die Höhe ist von der Dauer der Mitgliedschaft abhängig und von dem gezahlten Beitrag abhängig. Die IG Metall gibt etwa als Rechenbeispiel: „Die Person ist seit 20 Jahren Mitglied der IG Metall und zahlt einen durchschnittlichen Beitrag von 20 Euro im Monat, der sich nach dem Berechnungsfaktor dann auf das 31,5-fache beläuft. Die oder der Bezugsberechtigte bekäme dann 630 Euro gezahlt.“
Riester-Rente
Bei Riester-Verträgen kann auch ein Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente “eingebaut” sein. Hinterbliebene sollten daraufhin die Vertragsunterlagen prüfen. Der Tod des Versicherten muss der Gesellschaft ohnehin mitgeteilt werden. Bei dieser Gelegenheit sollten Sie auch nach einer Hinterbliebenenrente fragen.
Krankenversicherung
Meist ändert sich hier nach dem Tod Ihres Ehepartners für Sie nichts. Wenn Sie bislang bereits in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert waren, so besteht die Pflichtversicherung unverändert fort.
Vorteilhafte Änderungen kann es allerdings geben, wenn Sie als Hinterbliebene(r ) bislang freiwillig gesetzlich oder privat versichert waren. In diesem Fall können Sie nämlich vielfach über die Witwen- beziehungsweise Witwerrente in die günstige Krankenversicherung der Rentner gelangen. Voraussetzung dafür ist, dass der Verstorbene zu den KVdR-Versicherten gehörte.
Zur Erläuterung: Die KVdR ist für besonders treue gesetzlich Versicherte vorgesehen. Im Regelfall müssen die Betreffenden in der zweiten Hälfte ihres Arbeitslebens zu 90 Prozent gesetzlich versichert gewesen sein. Gegebenenfalls erfüllte die Witwe oder der Witwer bislang diese Voraussetzung bislang selbst nicht, wohl aber der Verstorbene. Durch den Todesfall ändert sich dies. Sie “erben” als Witwe oder Witwer sozusagen die für die KVdR erforderlichen Vorversicherungszeiten von Ihrem verstorbenen Ehepartner und können so selbst Mitglied der KVdR werden.
Wenn Sie bislang freiwillig gesetzlich versichert waren, kann das für Sie vor allem Vorteile bringen, wenn Sie neben der Rente noch sonstige Einkünfte (etwa Kapitaleinkünfte oder Einkünfte aus Vermietung) haben. Bei der KVdR müssen Sie nämlich – anders als bei einer freiwilligen Krankenversicherung – auf diese Einkünfte keine Beiträge zahlen. Das bedeutet: Unter Umständen sinkt Ihre Belastung durch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge deutlich.
Auch wenn Sie bislang privat krankenversichert waren, kann für Sie – wenn Sie die Vorversicherungszeiten Ihres verstorbenen Ehepartners „erben“ – ein Wechsel in die KVdR unter Umständen in Frage kommen. Eine entsprechende Überprüfung sollten Sie bei Ihrer letzten gesetzlichen Krankenkasse durchführen lassen.
Wichtig zu wissen ist allerdings: Die Erfüllung der Vorversicherungszeiten allein reicht noch nicht aus, um Mitglied in der KVdR zu werden. Ausgeschlossen ist beispielsweise die Mitgliedschaft für hauptberuflich Selbstständige (die es auch unter Senioren noch gibt).
Tipp: Lassen Sie in jedem Fall bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse prüfen, ob eine Versicherung in der KVdR für Sie in Frage kommt. Privat Versicherte sollten sich hierfür an die gesetzliche Krankenkasse wenden, in der sie zuletzt versichert waren.
Steuern
Die Hinterbliebenenrente ist genau wie die Altersrente steuerpflichtig. Es gibt dabei allerdings einen Freibetrag. Dessen Höhe hängt davon ab, wann der Verstorbene ursprünglich in Rente gegangen ist beziehungsweise – falls dieser noch keine Rente bezogen hat – wann die Hinterbliebenenrente begonnen hat.
Beispiel: Ein Versicherter verstirbt 2023 im Alter von 63 Jahren noch bevor er eine Rente bezogen hat. Die Hinterbliebenenrente setzt ebenfalls im Jahr 2023 ein.
In diesem Fall gilt für die Besteuerung der Hinterbliebenenrente ein Satz von 82,5 Prozent. Das heißt: Das heißt: 82,5 Prozent der im ersten vollen Jahr des Rentenbezugs – das ist dann das Jahr 2024 – bezogenen Rente sind steuerpflichtig. Der Freibetrag errechnet sich auf Basis der restlichen 17,5 Prozent.
Betrug die Hinterbliebenenrente insgesamt beispielsweise 12.000 Euro, so liegt der Freibetrag bei (17,5 % x 12.000 Euro=) 2.100 Euro.
Dieser Wert wird dann auch für die Zukunft festgeschrieben. Der Teil der Hinterbliebenenrente, der hierüber liegt, ist steuerpflichtig. Genauso wird auch bei Ihrer eigenen gesetzlichen Altersrente verfahren. Der Doppelbezug ihrer eigenen Rente und der Hinterbliebenenrente sorgt mit einiger Wahrscheinlichkeit dafür, dass Sie auf Dauer auch als Rentner Steuern zahlen müssen.
Günstiger Steuerregelung im Todesjahr und im Folgejahr
Allerdings: In dem Jahr, in dem der Ehepartner stirbt, und im Folgejahr ändert sich für Sie wahrscheinlich steuerlich wenig. Wer als Rentner zuvor keine Steuern zahlen musste, wird dann zunächst auch durch die Hinterbliebenenrente meist nicht steuerpflichtig. Denn in diesen beiden Jahren werden Sie noch mit dem oder der Verstorbenen gemeinsam steuerlich veranlagt. Das bedeutet: In dieser Zeit wird Ihnen zusätzlich zur Ihrem eigenen steuerlichen Grundfreibetrag noch der Grundfreibetrag Ihres verstorbenen Partners zugestanden. Das ändert sich im übernächsten Jahr nach dem Tod des Partners. Dann werden Sie gegebenenfalls plötzlich steuerpflichtig oder müssen mehr Steuer zahlen.
