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Mindestlohn, Minijob und Midijob: Was sich 2026 ändert

Zum Jahreswechsel steigt der gesetzliche Mindestlohn pro Arbeitsstunde um 1,08 Euro, im Minijob sind 603 Euro im Monat erlaubt und wer knapp mehr verdient, ist voll sozialversichert – im Extremfall sogar zum Nulltarif.

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Zwei Verkäuferinnen stehen nebeneinander in einem Lebensmittelladen. Bild: IMAGO / Westend61 / Mareen Fischinger

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In Kürze: Diese Werte gelten 2026

Mindestlohn:                   13,90 Euro

Minjob-Obergrenze:        603 Euro

Midijobs („Übergangsbereich“):    603,01 Euro – 2.000 Euro

Grenzwert beitragsfreie Familienversicherung
Generell:                             565 Euro
Mit Minijob :                      603 Euro

Was ändert sich 2026 beim Mindestlohn?

Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2026 von 12,82 Euro auf 13,90 Euro pro Arbeitsstunde. Das hatte die Mindestlohnkommission schon am 27.6. 2025 beschlossen. Die Mindestlohnanpassungsverordnung wurde am 7.11. 2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.  Die beschlossene Erhöhung entspricht 8,4 %. In etlichen Branchen gibt es allerdings höhere Branchen-Mindestlöhne.

Eine weitere Erhöhung ist für 2027 vorgesehen. Dann steigt der Mindestlohn auf 14,60 Euro pro Arbeitsstunde. 

 

Mindestlohn                                     Erhöhung um

2025                     12,82 €

2026                     13,90 €                   8,4 %

2027                      14,60 €                  5,0 %

Für wen gilt der Mindestlohn?

Für fast alle Arbeitnehmer, aber natürlich nicht für diejenigen, für die höhere Branchenmindestlöhne festgesetzt sind. Ausnahmen vom Mindestlohn gibt es ansonsten nur für Auszubildende, Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung, ehrenamtlich Tätige und Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten einer Beschäftigung. 

Schüler und Studenten ab 18 Jahren haben dagegen Anspruch auf den Mindestlohn. Der Mindestlohn gilt auch bei Minijobs im Privathaushalten (genauso wie andere arbeitsrechtliche Regelungen wie etwa die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall).

Tipp: Der Mindestlohn gilt – wie die anderen arbeitsrechtlichen Regelungen – auch für jobbende Senioren, auch dann, wenn diese bereits Rente beziehen. Entgegenstehende Abmachungen sind nichtig.

Bisher erhalte ich den Mindestlohn. Muss ich die Erhöhung im Januar beantragen?

Nein. Zum Jahresbeginn 2026 muss der Mindestlohn automatisch und ohne Antrag angepasst werden. Arbeitnehmer, insbesondere Minijobber, sollten daher die Lohnabrechnung vom Januar besonders überprüfen. 

Was kann ich tun, wenn der Arbeitgeber den Mindestlohn nicht zahlt?

Zunächst können Sie sich an den Betriebsrat wenden, falls es diesen im Unternehmen gibt. In Betrieben, die sich nicht an den Mindestlohn halten, ist das wohl oft nicht der Fall. Dann können Sie Ihren Arbeitgeber auf den erhöhten Mindestlohn aufmerksam machen und ihm erklären, dass das Mindestlohngesetz auch für ihn gilt. Weigert sich der Arbeitgeber, dann können Sie den Verstoß gegen die Mindestlohnregelungen beim Zoll melden.

Tipp: Bei der Mindestlohn-Hotline des Bundesarbeitsministeriums, erreichbar unter 030 60 28 00 28, können Sie sich über Ihre Rechte aus dem Mindestlohngesetz informieren. Bei Beschwerden über die Nichteinhaltung des Mindestlohns können Sie direkt an die zuständige Stelle des Zolls vermittelt werden. 

Setzt der Zoll dann für mich die Zahlung des Mindestlohns durch?

Nein. Der Zoll ist für die Kontrolle der Arbeitgeber zuständig. Gegebenenfalls werden für Arbeitgeber, die sich nicht an die Mindestlohnregelungen halten, saftige Bußgelder verhängt. 

Tipp: Oft werden Arbeitgeber umgehend den Mindestlohn zahlen, wenn sie davon ausgehen, dass der Zoll eingeschaltet wird. Wenn nicht, dann bleibt Ihnen nur der Weg zum Arbeitsgericht. Eine entsprechende Klage können Sie beim zuständigen Gericht auch ohne Anwalt einreichen. Das kostet nichts. Als Gewerkschaftsmitglied können Sie gewerkschaftlichen Rechtsschutz für die Durchsetzung ihrer Ansprüche in Anspruch nehmen. 

Für welchen Zeitraum kann ich den Mindestlohn einklagen?

Natürlich ist es sinnvoll, wenn Sie Ihre Ansprüche schnell geltend machen. Doch rechtlich gesehen ist meist keine große Eile geboten. Denn Ansprüche auf den Mindestlohn verjähren erst nach drei Jahren. Wer seinen Mindestlohn einklagt, für den gilt nämlich die regelmäßige Verjährungsfrist nach Paragraf 195 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – und diese beträgt drei Jahre. Tarifliche Ausschlussfristen greifen beim Mindestlohn nicht.  Um den Mindestlohn vor dem Arbeitsgericht einzuklagen, braucht Sie aber vernünftige Aufzeichnungen und möglichst Zeugen.

Was ändert sich 2026 bei Minijobs?

Mit jedem Anstieg des Mindestlohns steigt auch die Minijobgrenze – um den gleichen Prozentsatz. 2026 liegt sie bei 603 Euro. Im vierten Sozialgesetzbuch ist in § 8 Abs. 1a genau definiert, wie das Verhältnis von Mindestlohn und Minijob-Grenze ist. Danach liegt die Geringfügigkeitsgrenze (so heißt die Minijobgrenze offiziell) “bei einer Arbeitszeit von zehn Wochenstunden zum Mindestlohn”. Die Grenze wird berechnet, “indem der Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle Euro aufgerundet wird”. Wer will, kann die Probe machen: 13,90 Euro x 130 : 3 = 602,33 Euro. Aufgerundet auf volle Euro sind das 603 Euro.

Durch die skizzierte Formel ist auch auf Dauer festgeschrieben, wie viele Stunden Sie als Minijobber monatlich maximal arbeiten dürfen, ohne dass die Minijob-Grenze überschritten wird. Dies sind (130 : 3=) 43 1/3 Stunden pro Monat. Zahlt der Arbeitgeber einen höheren Stundenlohn, so reduziert sich die maximale Arbeitszeit auch entsprechend.

Minijobgrenze                                 Erhöhung um

2025                     556 €

2026                     603 €                     8,4 %

2027                     633 €                     5,0 %

Bisher verdiene ich in meinem Minijob 556 Euro. Habe ich ab 2026 Anspruch auf 603 Euro?

Das muss nicht so sein. Entscheidend ist Ihr Stundenlohn. Falls in Ihrem Arbeitsvertrag bisher schon ein Stundenlohn von mehr als 13,90 Euro vereinbart war, muss sich gar nichts ändern. Haben Sie bisher aber auch nur den Mindestlohn erhalten, haben Sie bei unveränderter Arbeitszeit Anspruch auf eine Gehaltserhöhung. 

Was ändert sich 2026 bei der beitragsfreien Familienversicherung der gesetzlichen Krankenkassen?

Für diejenigen, die keinen Minijob haben, beträgt die Einkommensgrenze im kommenden Jahr 565 Euro (= 1/7 der Bezugsgröße). 

Anderes gilt für geringfügig Beschäftigte: Durch die Anhebung der Minijob-Grenze ändert sich für geringfügig Beschäftigte auch die Einkommensgrenze für die beitragsfreie Familienversicherung. Sie dürfen ab 2026 maximal 603 Euro (bisher: 556 Euro) im Monat als Einkommen erzielen, um noch ohne eigene Beitragszahlungen über gesetzlich versicherte Angehörige (Eltern, Ehepartner) krankenversichert zu sein. 

Tipp: Der Grenzbetrag von 603 Euro gilt auch für diejenigen, die einen „Mini-Minijob“ ausüben mit einem monatlichen Lohn von – beispielsweise – 200 Euro. 

Grenzbetrag beitragsfreie Familienversicherung

Mit Minijob                                                       603 Euro

Ohne Minijob                                                   565 Euro

Wird auch die Midijob-Grenze 2026 erhöht?

Die Obergrenze für Jobs im so genannten Übergangsbereich ("Midijobs") bleibt unverändert bei 2.000 Euro. Bis zu diesem Betrag „gleiten“ Arbeitnehmer mit zunehmendem Bruttoeinkommen langsam in die volle Belastung durch Sozialversicherungsbeiträge. Daher der Begriff „Gleitzone“ (juristisch: Übergangsbereich). 

Ab 2.000 Euro brutto zahlen Sie die normalen Sozialversicherungsbeiträge. Die Untergrenze steigt durch die Mindestlohn-Erhöhung auf 603,01 Euro an. Bei diesem Monatsgehalt werden sogar gar keine Sozialversicherungsbeiträge fällig. Bei höherem Entgelt steigt die Belastung schrittweise an.

Welche Leistungen bieten die Sozialversicherungen bei Midijobs in der so genannten „Gleitzone“?

Sie bieten trotz der niedrigeren Beiträge die vollen Leistungen. Bei der Arbeitslosenversicherung gilt etwa: Nach einem zwölfmonatigen Midijob besteht im Falle des Jobverlusts Anspruch auf sechs Monate Arbeitslosengeld. Dessen Höhe beträgt bei einem 603,01 Euro-Job etwa 319 Euro (Steuerklasse I/IV, bei Anspruch auf Kindergeld). Midijobber sind in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert und haben bei einer längeren Krankheit – nach der sechswöchigen Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber – Anspruch auf bis zu knapp eineinhalb Jahre Krankengeld.

Gelten die Midijob-Regeln auch für Nebenjobs von Arbeitnehmern?

Nein. Wer ohnehin im Hauptjob mehr als 2.000 Euro brutto verdient, zahlt auch im Nebenjob die normalen Sozialversicherungsbeiträge. Allerdings können Arbeitnehmer mehrere kleine Midijobs ausüben. Die Einkünfte werden dabei, wenn es um die Sozialversicherungsbeiträge geht, zusammengerechnet. 

Beispiel: Wer zwei 750 Euro-Jobs hat, muss insgesamt so hohe Beiträge zahlen wie bei einem einzigen 1.500 Euro-Job.

Gelten die Midijobs-Regeln auch für Rentner?

Ja. Das kann auch für die Rente nochmals Vorteile bringen. Es gelten auch für Senioren die für Arbeitnehmer günstigen Regelungen bei der Sozialversicherung. Rentner können damit – unter Umständen sogar zum Nulltarif – auch jenseits des regulären Rentenalters weitere Rentenansprüche erwerben. Dafür müssen sie allerdings auf die ansonsten für Beschäftigte jenseits des regulären Rentenalters automatisch eintretende Rentenversicherungsfreiheit des Jobs verzichten – was durch eine einfache Erklärung dem Arbeitgeber gegenüber funktioniert. Das kann sich lohnen.

Beispiel: Sie verdienen in einer einzigen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung 603,01 Euro monatlich. Sie haben Steuerklasse I und auf die Rentenversicherungsfreiheit des Jobs verzichtet. Dennoch müssen Sie bei dieser Gehaltshöhe nichts an die Renten- und Krankenversicherung zahlen. Sie sind dann zum Nulltarif sozialversichert. Gleichwohl erwerben Sie in der Rentenversicherung die vollen Ansprüche, die einem Bruttoentgelt von 603,01 Euro entsprechen. Bei einer ganzjährigen Beschäftigung steigt deshalb Ihre monatliche Altersrente ab Juli des Folgejahres um mehr als 6 Euro. Bei einer dreijährigen Beschäftigung sind es etwa 20 Euro. Hinzu kommt die turnusmäßige Rentenerhöhung.

Tipp: Neue Vorteile durch Aktivrente 

Generell sind Midijobs – anders als Minijobs – steuerpflichtig. Doch durch die so genannte Aktivrente werden für Senioren jenseits des regulären Rentenalters – wenn das entsprechende Gesetz wie geplant verabschiedet wird – steuerliche Sonderregelungen gelten. Sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen mit einem Monatsgehalt von bis zu 2.000 Euro werden für sie wohl steuerfrei sein. Für Senioren ab derzeit knapp 67 Jahren ergibt sich damit folgende Situation: Jobs mit einem Entgelt unter 2.000 Euro sind bei der Sozialversicherung ohnehin schon begünstigt und – durch die neue Regelung zur Aktivrente – steuerfrei.

Ein besonderer Vorteil ergibt sich für Senioren im regulären Rentenalter, die Interesse an einem kleinen Job neben der Rente haben. Nehmen sie einen Job mit einem Entgelt von 603,01 Euro an, so fallen für sie weder Sozialversicherungsbeiträge noch Steuern an. Das Entgelt kann also „Brutto für Netto“ kassiert werden. Hinzu kommt noch: Soweit die Betreffenden auf die Rentenversicherungsfreiheit ihres Jobs verzichten, erwerben sie noch – ohne eigenen Beitrag – zusätzliche Rentenansprüche. 

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