Private KV: Versicherungspflichtgrenze steigt 2025 deutlich – und jetzt?
Eine Versicherungspflichtgrenze gibt es nur in der Kranken- und Pflegeversicherung. Sie markiert die Grenze zwischen privater Krankenversicherung (PKV) und gesetzlicher Krankenversicherung (GKV). Die jährlich angepasste Grenze erhöht sich zum bevorstehenden Jahreswechsel ungewöhnlich stark – um 4.500 Euro. Dadurch „rutschen“ zahlreiche Privatversicherte wieder in die gesetzliche Versicherungspflicht.
Wie hoch ist die Versicherungspflichtgrenze 2025?
Die Grenze gilt bundeseinheitlich und steigt 2025 auf den Jahresbetrag von 73.800 Euro monatlich, was einem Monatsbetrag von 6.150 Euro entspricht. Wenn Sie als gut verdienender Arbeitnehmer bereits privat krankenversichert sind, bleiben Sie dies im Prinzip solange Ihr Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze liegt. Für privat Versicherte gibt es allerdings zwei unterschiedliche Versicherungspflichtgrenzen.
Entwicklung der Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze) zum Jahreswechsel 2024/25
Generelle Grenze Grenze für langjährig privat Versicherte
monatlich jährlich monatlich jährlich
2024 5.775,00 € 69.300,00 € 5.175,00 € 62.100,00 €
2025 6.150,00 € 73.800,00 € 5.512,50 € 66.150,00 €
Welche Versicherungspflichtgrenze gilt für mich, wenn ich privat versichert bin?
Das hängt davon ab, wie lange Sie bereits privat krankenversichert sind. Wenn Sie das schon Ende 2002 waren, gilt für Sie die besondere Versicherungspflichtgrenze. Diese ist deutlich niedriger als die generelle Grenze und stimmt mit der Beitragsbemessungsgrenze der GKV überein. Sie liegt 2025 bei einem Jahresbetrag von 66.150 Euro, was einem Monatsschnitt von 5.512,50 Euro entspricht. Diese Grenze gilt also nur für sehr langjährig Privatversicherte. Wenn Sie sich erst nach 2002 privat versichert haben, gilt für Sie die höhere generelle Grenze. Soweit Ihr durchschnittliches monatliches Arbeitsentgelt 2025 unter der Marke von 6.150 Euro liegt, werden Sie versicherungspflichtig.
Entscheidend ist das Durchschnittsentgelt
Bei der Ermittlung des regelmäßigen Entgelts werden auch regelmäßige Einmalzahlungen, wie Weihnachtsgeld und zusätzlich gezahltes Urlaubsgeld einbezogen. Auch eine pauschale Abgeltung von Überstunden zählt mit. Einen Rechner zur Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts finden Sie hier [Jahresarbeitsentgelt TK]
Was muss ich beachten, wenn mein Bruttoeinkommen durch die neuerliche Erhöhung des Grenzbetrags unter die für mich geltende Versicherungspflichtgrenze rutscht?
Im Regelfall wird Ihnen Ihr Arbeitgeber bzw. die Personalabteilung spätestens im Dezember mitteilen, dass Ihr Arbeitsentgelt 2025 unterhalb der Versicherungspflichtgrenze liegen wird. Denn Ihr Arbeitgeber ist zunächst einmal für die Ihre Einstufung als (nicht) versicherungspflichtig zuständig. Er haftet der Sozialversicherung gegenüber für die korrekte Abführung der Sozialversicherungsbeiträge. Wenn er sie als versicherungspflichtig einstuft, sind Sie nicht mehr „versicherungsfrei“. Sie können sich dann für eine gesetzliche Krankenkasse Ihrer Wahl entscheiden. Statt der risikoabhängigen Prämie der PKV zahlen Sie dann Beiträge, die Ihrem Bruttoarbeitsentgelt entsprechen. Wenn Sie beispielsweise monatlich brutto 6.000 Euro verdienen, fallen 2025 monatlich im Schnitt wohl etwa 1.000 Euro an Krankenbeiträgen an. Ihr Arbeitgeber übernimmt davon die Hälfte, auf Sie entfällt also ein Beitragsanteil von 500 Euro. Hinzu kommt noch der Beitrag zur Pflegeversicherung, an dem sich Ihr Arbeitgeber ebenfalls beteiligt.
Was sind die Vorteile der gesetzlichen Krankenversicherung?
Unschlagbar sind die Familienleistungen der Gesetzlichen. Sie bietet, gerade wenn Sie Kinder haben, eine Reihe von Vorteilen – vom Kinderkrankengeld, über das Mutterschaftsgeld, die beitragsfreie Familienversicherung bis hin zu Mutter/Vater-Kind-Kuren. Zudem hat sie den unschätzbaren Vorzug, dass die Beitragsbelastung im Alter in aller Regel deutlich sinkt, während sie in der privaten Krankenversicherung mit zunehmendem Alter immer höher wird – bei sinkendem Einkommen. In Kauf nehmen müssen Sie aber beispielsweise oft eine längere Wartezeit auf einen Arzttermin und mitunter werden Sie Ihren behandelnden Arzt wechseln müssen, wenn Sie bislang in einer reinen Privatpraxis in Behandlung waren.
Mein Bruttoeinkommen beträgt 6.500 Euro monatlich, liegt also auch über der neuen Versicherungspflichtgrenze. Kann ich dennoch in die GKV wechseln?
Das geht nur, indem Sie Ihr sozialversicherungspflichtiges Bruttoentgelt soweit senken, dass es unter der für Sie geltenden Grenze liegt. Dafür gibt es eine Reihe von Möglichkeiten. So können Sie zum Beispiel per Entgeltumwandlung Einzahlungen in die betriebliche Altersvorsorge (bAV) vornehmen. Einzahlungen von bis zu 3.624 Euro jährlich (= 302 Euro monatlich) sind 2024 sozialversicherungsfrei und senken damit Ihr versicherungspflichtiges Bruttoentgelt. In 2025 gilt für die bAV ein Monatsbetrag von 322 Euro. Falls eine solche Entgeltsenkung nicht ausreicht, um wieder in der GKV versicherungspflichtig zu werden, können weitere Einkommensbestanteile auf einem betrieblichen Langzeit- bzw. Lebensarbeitszeitkonto „geparkt“ werden. Sozialversicherungsbeiträge und Steuern fallen dann erst an, wenn Sie die angesparten Rücklagen nutzen – etwa für eine längere Auszeit vom Job oder für einen vorzeitigen Ausstieg aus dem Arbeitsleben.
Was gilt für meine Kinder, wenn ich selbst wieder gesetzlich krankenversichert bin?
Soweit Ihre Kinder die Anspruchsvoraussetzung für eine beitragsfreie Familienversicherung erfüllen, können diese über Sie ohne eigenen Beitrag mitversichert werden. Das gilt möglicherweise auch für Ihren Ehepartner, wenn dieser nur ein geringes eigenes Einkommen hat, beispielsweise nur einen Minijob und keine sonstigen Einkünfte.
Was wird aus meinem privaten Versicherungsvertrag, wenn ich in die GKV wechsle?
Der private Vertrag endet dann nicht automatisch. Sie haben aber ein Sonderkündigungsrecht, bei dem Sie keine Kündigungsfrist einhalten müssen. Das gilt auch für die Verträge Ihrer Kinder oder Ihres Ehepartners, wenn diese beitragsfrei familienversichert sein können.
Was wird aus meinen Altersrückstellungen, wenn ich in die GKV wechsle?
Wenn Sie aus der PKV in eine gesetzliche Krankenkasse wechseln, gehen die von Ihnen gebildeten Altersrückstellungen verloren. Eine Mitnahme der Rückstellung in das GKV-System hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen.
Tipp: Erkundigen Sie sich bei Ihrer privaten Versicherung, ob die Rückstellungen für Zusatztarife wie beispielsweise für Zahnbehandlungen oder eine Krankenhaus-Zusatzversicherung nutzbar sind. Diese Möglichkeit sehen einige Versicherer vor.
Gibt es für den Wechsel in die GKV eine Altersgrenze?
Ja. Wenn Sie 55 oder älter sind und in den letzten fünf Jahren durchgängig privat versichert waren, bleiben Sie das im Regelfall auch in Zukunft. Es gibt dann kaum noch eine Möglichkeit, in die gesetzliche Krankenversicherung zu wechseln. Sie bleiben also weiterhin privat krankenversichert und Ihr Arbeitgeber beteiligt sich wie bisher an Ihrer privaten Versicherungsprämie.
Ich bin noch unter 55 Jahren und mein Einkommen liegt 2025 unter der neuen Versicherungspflichtgrenze. Gibt es für mich eine Möglichkeit, um in der PKV zu bleiben?
Ja. Sie können einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht stellen. Geregelt ist das in § 8 des fünften Gesetzbuchs. Der Antrag ist danach „innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen“. Soweit Sie dann – was für Sie als privat Krankenversicherter ja kein Problem darstellt – eine angemessene „anderweitige Absicherung“ im Krankheitsfall nachweisen können, muss die Krankenkasse diesem Antrag stattgeben. Die Folge: Sie sind ganz normal weiter privat krankenversichert.
Bei welcher Krankenkasse stelle ich den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht?
Den Antrag stellen Sie am besten schon vor dem Jahreswechsel bei der gesetzlichen Krankenkasse, bei der Sie zuletzt gesetzlich versichert waren. Wenn Sie bislang noch gar nicht gesetzlich versichert waren, kann es sein, dass Ihr Arbeitgeber für Sie eine zuständige Krankenkasse wählt. Falls Sie dies nicht wünschen, können Sie sich frühzeitig an eine Krankenkasse Ihrer Wahl wenden. Die Techniker Krankasse bietet zum Beispiel ein Antragsformular „Antrag auf Befreiung von der Krankenversicherungs-Pflicht“, das keinerlei Frage nach einer früheren Mitgliedschaft enthält.
Bin ich auf Dauer an die PKV gebunden, wenn ich mich von der Versicherungspflicht befreien lasse?
Nicht ganz. Die Bindung gilt für die Dauer der Beschäftigung als Arbeitnehmer – also auch bei einem Arbeitgeberwechsel. Ob Ihr Einkommen erneut unter die Versicherungspflichtgrenze rutscht oder ob Sie in Teilzeit wechseln, spielt ebenfalls keine Rolle. Auch bei einem niedrigen monatlichen Bruttoentgelt bleiben Sie weiterhin privat krankenversichert. Aber: Wenn anderweitig für Sie wieder die Versicherungspflicht eintritt, werden Sie wieder GKV-Mitglied.
Das wichtigste Beispiel hierfür ist der Bezug von Arbeitslosengeld. Wenn Sie noch nicht 55 Jahre alt sind, Ihren Job verlieren und Arbeitslosengeld erhalten, werden Sie automatisch wieder versicherungspflichtig in der GKV. Und dabei bleibt es auch, wenn Sie anschließend wieder eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung finden. Das entschied das Bundessozialgericht am 25.5.2011 (Az.: B 12 KR 9/09). Ähnliches gilt auch, wenn Sie als Künstler oder Publizist nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versicherungspflichtig werden. Dies ergibt sich aus einem BSG-Urteil vom 10.11.2022 (Az.: B 3 KS 2/21 R).
