Unübersichtlicher Leistungs-Mix: Pflegeversicherung muss besser informieren
Viele Leistungen der Pflegeversicherung werden von zu Hause betreuten Pflegebedürftigen gar nicht in Anspruch genommen. Mitunter weil es vor Ort zu wenig passende Angebote gibt, aber auch weil die Betroffenen das Mix der Angebote gar nicht kennen oder nicht wissen, wie sie welche Leistungen erhalten können. Deshalb gibt es seit Anfang 2024 neue Informationspflichten der Pflegekassen.
Welche Leistungen werden wenig genutzt?
Betroffen sind vor allem Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege, Tagespflege und der so genannte Entlastungsbetrag. Für die genannten Angebote steht allen zu Hause betreuten Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 jeweils ein Etat zur Verfügung, der Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro monatlich kann sogar bei Pflegegrad 1 beansprucht werden. Die Leistungen funktionieren durchweg folgendermaßen: Pflegebedürftige oder ihre Angehörigen suchen sich passende Angebote – etwa einen Kurzzeitpflegeplatz in einem Heim. Die Anbieter rechnen dann mit der Pflegekasse ab. Den von der Pflegekasse nicht übernommenen Teilbetrag müssen die Betroffenen selbst begleichen.
Wie häufig werden die Leistungen genutzt?
Beispiel Kurzzeitpflege. Diese kann in einem Jahr für bis zu acht Wochen in Anspruch genommen werden. Möglich ist natürlich auch eine Aufteilung in mehrere Zeiten der Pflege in einem Heim. In dieser Zeit können pflegende Angehörige beispielsweise in Urlaub fahren.
Unter der Annahme, dass kein Pflegebedürftiger mehrfach Kurzzeitpflege in Anspruch nimmt rechnet das Bundesgesundheitsministerium damit, dass 2022 – neuere Zahlen liegen nicht vor – 475.000 Pflegebedürftige die Leistung beansprucht haben. Da tatsächlich von einer gewissen Mehrfachnutzung auszugehen ist, dürfte die Zahl deutlich niedriger liegen. Von den gut drei Millionen zu Hause betreuten Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 dürfen damit 2022 weniger als 15 Prozent eine Kurzzeitpflege beansprucht haben.
Beispiel Entlastungsbetrag: Hilfe im Haushalt, Begleitung bei Arztbesuchen und beim Spazierengehen oder zur Deckung der Kosten einer mehrwöchigen Kurzzeitpflege im Heim – für solche Leistungen stehen allen zu Haus lebenden Pflegebedürftigen pro Monat 125 Euro zur Verfügung, jährlich also 1.500 Euro.
Wie viele Pflegebedürftige den Entlastungsbetrag nutzen, ist nicht bekannt, erklärt das Bundesgesundheitsministerium auf Anfrage. Bekannt sei allerdings, dass die Pflegekassen hierfür 2022 insgesamt 2,6 Milliarden Euro ausgegeben haben. Das klingt viel. Doch tatsächlich haben die Betroffenen nur gut 40 Prozent ihrer Ansprüche auf den Entlastungsbetrag genutzt. 2022 gab es schließlich bereits deutlich mehr als 4 Millionen ambulant betreute Pflegebedürftige. Hätten diese den Entlastungsbetrag komplett abgerufen, so hätten die Pflegekassen hierfür mindestens 6,2 Milliarden ausgeben müssen.
Damit ist klar: Leistungsansprüche in Höhe von knapp 3,6 Milliarden Euro sind 2022 ungenutzt geblieben, 2023 bei steigender Zahl der Pflegebedürftigen wohl schon vier Milliarden.
Der ungenutzte Entlastungsbetrag aus 2023 kann bis Ende Juni dieses Jahres noch genutzt werden, etwa für einen ausgedehnten Frühjahrsputz oder für eine Kurzzeitpflege. Wer den Entlastungsbetrag 2023 nicht beansprucht hat, dem stehen damit im Juni insgesamt 2.250 Euro zur Verfügung. So kann dann etwa eine Kurzzeitpflege im Pflegeheim zusammen mit dem Zuschuss, den die Pflegeversicherung hierfür ohnehin zahlt, vollständig finanziert werden. Pflegende Angehörige können dann in Urlaub fahren, während die pflegebedürftige Person vorübergehend im Heim betreut wird.
Pflegekassen müssen informieren
Aufräumen, Putzen, Waschen und Bügeln. Pflegebedürftige, die solche Arbeiten von einem Nachbarn erledigen lassen und diesen dafür bezahlen, können die entsprechenden Zahlungen im Regelfall nicht bei ihrer Pflegekasse abrechnen. Es muss sich schon um anerkannte Dienste oder Personen handeln, die die Leistungen erbringen. Das entschied das Bundessozialgericht am 30.08.2023 (Aktenzeichen: B 3 P 6/23 R).
Doch genau an der Information über solche Angebote hapert es. Zudem gelten in jedem Bundesland andere Regelungen. Das Bundessozialgericht nahm die Pflegekassen deshalb in einem weiteren Urteil vom 30.08.2023 in Sachen Entlastungsbetrag in die Pflicht. Die Kassen müssen auf Anforderung “unverzüglich und in geeigneter Form eine Übersicht unter anderem über die in ihrem Einzugsbereich verfügbaren Angebote zur Unterstützung im Alltag” übermitteln (Aktenzeichen: B 3 P 4/22 R). So soll jeder sehen können, welche Einzelpersonen oder Dienste in der jeweiligen Region zum Beispiel Hilfen im Haushalt abrechnen dürfen.
Neuer gesetzlicher Auskunftsanspruch
Zusätzlich hat der Gesetzgeber seit Anfang 2024 geregelt: Pflegebedürftige können jedes halbe Jahr eine Übersicht über alle genutzten Leistungen verlangen. Dadurch soll klar werden, “inwieweit Leistungen im Jahresverlauf noch zur Verfügung stehen”, heißt es in der Gesetzesbegründung. So will der Gesetzgeber vor allem die Inanspruchnahme des Entlastungsbetrags sowie der Kurzzeit- und Verhinderungspflege fördern.
Pflegebedürftige müssen ihrer Pflegekasse gegenüber nur ein einziges Mal den Wunsch äußern, eine entsprechende Übersicht zu erhalten. Der Wunsch wird als Antrag gewertet, regelmäßig eine solche Aufstellung zugeschickt zu bekommen. Das regelt § 108 des elften Sozialgesetzbuchs. Versicherte sollen so “einen regelmäßigen Überblick darüber [erhalten], welche Leistungen im welchem Umfang sie bezogen haben”. Wichtig sei dies – so heißt es in der Gesetzesbegründung weiter - “gerade bei jahresbezogenen Ansprüchen. Es wird hier Klarheit hergestellt, inwieweit der Jahresleistungsbetrag hierfür bereits ausgeschöpft ist und inwieweit die Leistungen im Jahresverlauf noch zur Verfügung stehen.”
Anspruch und Wirklichkeit
Sinnvoll für die Betroffenen wäre eine Übersicht, aus der für alle Leistungen der Pflegeversicherung hervorgeht, ob überhaupt und in welchem Umfang sie in Anspruch genommen wurden. Zumindest einige große Kassen verschicken an Versicherte allerdings reine Quittungen über bezogene Leistungen. Sie geben hierin also keine Infos über nicht genutzte Leistungen.
Dies gilt beispielswese für die Techniker-Krankenkasse: Von dieser erhalten Versicherte auf Anfrage eine “Übersicht der abgerechneten Leistungen und Kosten”. TK-Pressesprecherin Laura Hassinger erläutert hierzu: “Dies können Sie sich quasi wie einen Kontoauszug vorstellen, der aufzeigt, für welche Leistungen in welchem Zeitraum welcher Betrag an wen gezahlt wurde.” Zusätzliche Informationen zu nicht genutzten Ansprüchen würden nur auf ausdrücklichen Wunsch der Versicherten gegeben: “Auf Wunsch der Versicherten werden wir im Brief auch auf Restansprüche (Entlastungsbetrag, Kurzzeit- und Verhinderungspflege) hinweisen.”
Wie die Pflegekassen hier generell verfahren, ist derzeit noch nicht bekannt. Sinnvoll ist jedenfalls, wenn Pflegebedürftige von ihrer Pflegekasse ausdrücklich eine Übersicht verlangen, aus der auch klar hervorgeht, welche Leistungen nicht genutzt wurden.
