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Pflegeversicherung 2024: Was sich ändert – und was bleibt

Etwas mehr Geld für die Pflege zu Hause, ein höherer Zuschuss zu Heimkosten und öfter eine bezahlte Freistellung für pflegende Arbeitnehmer: Diese 2023 beschlossenen Regelungen traten überwiegend Anfang 2024 in Kraft.

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Rentnerin umarmt ihren Mann im Rollstuhl. Bild: IMAGO / Westend61 / imago stock&people

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Pflegegeld

Zum 1. Januar 2024 steigt das Pflegegeld um fünf Prozent an – erstmals seit 2017. Es beträgt – je nach Pflegegrad - zwischen 332 und 947 Euro monatlich. Das Pflegegeld ist die einzige Leistung der Pflegeversicherung, die Pflegebedürftige direkt ausbezahlt bekommen – zur freien Verwendung. In voller Höhe erhalten es die Betroffenen, wenn sie keinen professionellen Pflegedienst in Anspruch nehmen, sondern von Angehörigen betreut werden. Das Geld kann an diese als eine Art Anerkennung für die Pflege weitergegeben werden.  

Wichtig für pflegende Angehörige: Wenn Sie von Ihrem Verwandten oder Bekannten das Pflegegeld erhalten, so zählt das bei Ihnen nicht als Einkommen – weder bei der Steuer noch bei den Sozialleistungen. Wenn Ihr Angehöriger also das Pflegegeld am Sie weitergibt, bekommen Sie deshalb also – beispielsweise – nicht weniger Wohngeld oder Bürgergeld.

Geldleistung bei häuslicher Pflege (Pflegegeld) seit 2017

2024

 
Pflegegrad 1  

-

 

 

Pflegegrad 2  

316,00 €

332,00 €

 

Pflegegrad 3  

545,00 €

573,00 €

 

Pflegegrad 4  

728,00 €

765,00 €

 

Pflegegrad 5  

901,00 €

947,00 €

 

Professionelle Pflegeleistungen

Gleichzeitig steigen 2024 auch die Leistungsbeträge für ambulante Sachleistungen – so nennt der Gesetzgeber für häusliche Pflegehilfen durch ambulante Pflege- und Betreuungsdienste - um fünf Prozent. Die letzte Anhebung um etwa fünf Prozent erfolgte Anfang 2022. 

Sowohl das Pflegegeld als auch die Leistungen für ambulante Pflegedienste werden 2025 nochmals um 4,5 Prozent erhöht. 2028 soll jeweils nochmals eine Anpassung erfolgen, durch die die Kerninflation ausgeglichen werden soll.

 

Sachleistung bei häuslicher Pflege  seit 2022

2024

 

Pflegegrad 1  

-

 

 

Pflegegrad 2  

724,00 €

761,00 €

 

Pflegegrad 3  

1.363,00 €

1.432,00 €

 

Pflegegrad 4  

1.693,00 €

1.778,00 €

 

Pflegegrad 5  

2.095,00 €

2.200,00 €

 

Tages- und Nachtpflege

Hier ändert sich nichts. Pflegebedürftigen steht nach wie vor ein Etat in Höhe von 689 bis 1995 Euro im Monat für diese so genannten teilstationären Leistungen zu (ab Pflegegrad 2, die Höhe ist vom Pflegegrad abhängig). 

Wichtig zu wissen: Wenn Pflegebedürftige das Angebot einer Tages- oder Nachtpflege nutzen und dafür den genannte Zuschuss von ihrer Pflegekasse erhalten, können sie zusätzlich Pflegegeld bzw. die Pflegesachleistungen in Anspruch nehmen, ohne dass die entsprechenden Leistungen gekürzt werden. So kann eine Pflegebedürftige morgens und abends von einem Pflegedienst und tagsüber in einer Tagespflege betreut werden.  

Verhinderungs- und Kurzzeitpflege

Diese Angebote werden häufig genutzt, um pflegende Angehörige zu entlasten – etwa um diesen einen Urlaub zu ermöglichen. Während des Urlaubs der Pflegeperson kann ein Pflegebedürftiger dann beispielsweise in einem Pflegeheim betreut werden. Hierfür stehen 2024 insgesamt 3386 Euro und 2025 voraussichtlich 3539 Euro zur Verfügung. Bislang gibt es für die beiden Leistungen, die eng verwandt sind, unterschiedliche Anspruchsvoraussetzungen und Regeln. Das ändert sich künftig ein wenig.

Pflegebedürftige unter 25 Jahren

Ab Januar 2024 gibt es für Kurzzeit- und Verhinderungspflege einen gemeinsamen Etat – allerdings zunächst nur für Pflegebedürftige unter 25 Jahren mit Pflegegrad 4 oder 5. Diese Einstufung erfolgte zuletzt in etwa 60.000 Fällen. Für diese kleine Gruppe fällt nun auch eine Sonderregelung für die Verhinderungspflege weg: Bislang war hierfür eine sechsmonatige Vorpflegezeit erforderlich. Die Leistung konnte also in den ersten Monaten der Pflegebedürftigkeit nicht genutzt werden. Ab dem 1. Januar 2024 können Familien mit schwerstpflegebedürftigen Kindern die Verhinderungspflege bereits ab der Einstufung in die Pflegegrade 4 oder 5 nutzen (wie bislang schon die Kurzzeitpflege). So soll eine leichtere Inanspruchnahme (kein Nachweis einer Vorpflegezeit durch zum Beispiel ein ärztliches Attest) ermöglicht und zugleich der Aufwand der Pflegekassen für Prüfaufgaben reduziert werden.

Gemeinsamer Jahresbetrag für alle Pflegebedürftigen

Ab dem 1. Juli 2025 soll die „sechs-Monats-Regelung“ für alle Pflegebedürftigen wegfallen. Dann soll es auch generell den „Gemeinsamen Jahresbetrag“ für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege für alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 geben. Erst dann ist es möglich, den gesamten nicht genutzten Betrag der Kurzzeitpflege für die Verhinderungspflege zu nehmen – und umgekehrt. Zwischen den Pflegegraden wird bei diesen Leistungen und beim künftigen gemeinsamen Etat nicht differenziert.

Jährliche Freistellung mit Lohnersatz für pflegende Arbeitnehmer

Beschäftigte haben bisher schon das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut auftretenden Pflegesituation die Pflege (neu) zu organisieren oder sicherzustellen. In dieser Zeit zahlt gibt es in der Regel kein Arbeitsentgelt. Stattdessen zahlt die Pflegekasse des pflegebedürftigen Angehörigen als Lohnersatz das so genannte Pflegeunterstützungsgeld.  Dies war bislang im Grundsatz ein einmaliger Anspruch in der Zeit der Pflege. Nun besteht dieser Anspruch einmal im Jahr. 

Liegen die Voraussetzungen hierfür vor, so können die pflegenden Arbeitnehmer von der Pflegekasse des Betreuten die Lohnersatzleistung Pflegeunterstützungsgeld erhalte. Damit wird der Lohnausfall für maximal 10 Arbeitstage, also meist zwei Arbeitswochen, zumeist vollständig gedeckt. Die Leistung wird auf Antrag von der Pflegekasse des betreuten Angehörigen gezahlt.

In Anspruch genommen werden kann diese Leistung beispielsweise, wenn ein Angehöriger – etwa durch einen Schlaganfall – plötzlich pflegebedürftig wird oder wenn ein Pflegedienst, der ansonsten die Pflege übernommen hat, kurzfristig ausfällt und sich kein Ersatz finden lässt. 

Zuschuss bei der stationären Pflege

Die Pflege im Heim wird immer teurer. Ab 2024 wird das Leben im Heim zwar nicht billiger, der Gesetzgeber verlangsamt aber den dramatischen Kostentrend – durch einen erhöhten Zuschuss zu den Heimkosten. Der Anteil der Heimkosten, den Pflegebedürftige und ihre Familien selbst tragen müssen, ist zuletzt nochmals deutlich gestiegen, wie eine Auswertung des Verbands der Ersatzkassen mit Stand zum 1. Juli 2023 ergab. Im ersten Jahr im Heim waren demnach im bundesweiten Schnitt 2548 Euro pro Monat fällig – 348 Euro mehr als Mitte 2022. Die Belastungen wachsen weiter. Dabei schlagen unter anderem höhere Löhne für dringend benötigte Pflegekräfte durch. Aber auch Kosten für Unterkunft, Essen und Trinken gingen nach oben.

Schon seit 2017 gibt es eine grundlegende Kursänderung bei der finanziellen Unterstützung von Pflegeheimbewohnern durch die Pflegeversicherung. Was die Betroffenen in Pflegeheimen zuzahlen müssen, hängt nun überhaupt nicht mehr vom individuellen Grad der Pflegebedürftigkeit ab, sondern von den durchschnittlich – über alle Pflegestufen – in einem Heim anfallenden Kosten. Hiervon wird dann in einem zweiten Schritt noch ein prozentualer Zuschuss der Pflegeversicherung abgezogen, dessen Höhe mit zunehmender Verweildauer im Heim steigt.

Hinter dieser Zuschussregelung steht wohl die Annahme, dass die meisten Pflegeheimbewohner die laufenden Kosten nicht aus ihren laufenden Einkünften begleichen können. Sie müssen – soweit sie noch Rücklagen haben – diese Stück für Stück aufbrauchen. Die Not wird damit umso größer, je länger die Betreffenden im Heim leben auf ihre eigenen Rücklagen angewiesen sind.

Um dieser Entwicklung entgegenzusteuern und um zu verhindern, dass die Sozialämter noch häufiger für Pflegekosten eintreten müssen, gibt es seit 2022 Zuschüsse zum Pflege-Eigenanteil, die mit zunehmender Dauer des Heimaufenthalts steigen. Diese Zuschüsse werden zum 1. Januar 2024 leicht erhöht. Sie steigen dann für diejenigen, die im Heim (bzw. bei einem Wechsel: in mehreren Heimen)

•          bis zwölf Monate leben, von bisher fünf Prozent auf 15 Prozent,

•          zwischen 13 und 24 Monate leben, von bisher 25 Prozent auf 30 Prozent,

•          zwischen 25 und 36 Monate leben, von bisher 45 Prozent auf 50 Prozent und

•          mehr als 36 Monaten leben, von bisher 70 Prozent auf 75 Prozent.

Die Prozentsätze beziehen sich dabei nur auf den vom Pflegebedürftigen zu zahlenden Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen. Wichtig zu betonen: Die Hotelkosten (also vor allem die Kosten für Unterkunft und Investitionskosten) werden damit nicht bezuschusst.

Beispiel: Der Eigenanteil an den Pflegekosten beträgt in einem Heim 1.600 Euro. Dieser Anteil wird bei einer mehr als dreijährigen Wohnzeit im Heim mit 75 Prozent bezuschusst. Es verbleiben damit nur 400 Euro. Hinzu kommen die Unterkunfts- und Investitionskosten. Betragen diese 1.500 Euro, so liegt der effektive Eigenanteil eines langjährigen Heimbewohners bei 1.900 Euro monatlich.  

Halbjährliche Leistungsübersicht

Pflegebedürftige haben einen Rechtsanspruch auf eine halbjährliche Übersicht über die Leistungen, die sie bei der Pflegeversicherung in Anspruch genommen haben. Dadurch soll klar werden, „inwieweit Leistungen im Jahresverlauf noch zur Verfügung stehen“, so die Gesetzesbegründung. Es reicht, dass Pflegebedürftige gegenüber ihrer Pflegekasse ein einziges Mal den Wunsch äußern, eine solche Übersicht zu erhalten. Dann muss die Kasse ihnen diese Übersicht regelmäßig zuschicken. Wichtig ist die Übersicht vor allem bei jahresbezogenen Ansprüchen. Diese verfallen, wenn sie nicht bis zum Jahresende genutzt werden. Das ist beispielsweise bei dem Etat von insgesamt 3386 Euro der Fall, der 2024 für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zur Verfügung steht. 

Tipp: Pflegebedürftige sollen darauf bestehen, von ihrer Kasse eine detaillierte Übersicht auch über nicht beanspruchte Leistungen zu bekommen. Eine reine Quittung über bezogene Leistungen reicht für die Pflegeplanung nicht aus.

Reha für pflegende Angehörige – gemeinsam mit dem Pflegebedürftigen

Die Pflege eines Angehörigen ist vielfach höchst belastend. Pflegepersonen haben deshalb einen Anspruch auf eine stationäre Reha-Maßnahme. Unter Umständen kann es sinnvoll sein, wenn der Pflegebedürftige zur Reha mitkommt. Ab 1.7. 2024 haben Pflegebedürftige deshalb während der Reha des Angehörigen, der sie betreut, Anspruch darauf, in der Reha-Einrichtung aufgenommen zu werden. Voraussetzung ist, dass die Klinik/Einrichtung den Pflegebedürftigen auch mitversorgen kann. Geregelt ist dies in § 42 a des elften Sozialgesetzbuchs. Auch die erforderliche Unterkunft und Verpflegung wird in solchen Fällen von der Pflegekasse finanziert. 

Infos hierzu erhalten Sie unter anderem hier: //www.qualitaetskliniken.de/reha/rehakliniken/mitnahme-pflegebeduerftige-begleitperson?f_special_offer%5B0%5D=SPA28&page=3

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