Krankenversicherung: Das ändert sich 2024
Telefonische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Seit dem 7.12. 2023 ist due telefonische Krankschreibung nach einem Beschluss des Gemeinsamem Bundesausschuss G-BA wieder möglich – und zwar zeitlich unbefristet. Die Regelung hat also kein Verfallsdatum.
Ärzte können Patienten unter folgenden beiden Voraussetzungen per Telefonat arbeitsunfähig schreiben:
- Der Patient muss in der Praxis bekannt sein und
- Er darf – wie es im Gesetz und im G-BA- Beschluss heißt – „keine schwere Symptomatik vorweisen“.
Eine konkrete Auflistung von Krankheitsbildern, bei denen eine Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit per Telefon möglich ist, enthält der Beschluss des G-BA nicht. Das bedeutet: Es liegt in der Verantwortung des behandelnden Arztes, der ja den Patienten kennt, zu beurteilen, ob eine schwere Symptomatik vorliegt. In der Regel dürfte dies beispielsweise bei grippalen Infekten der Fall sein.
Die telefonische Krankschreibung ist maximal für fünf Kalendertage möglich – beispielsweise von Mittwoch bis Sonntag. Nach einer „normalen“ Krankschreibung kann eine Anschluss-Krankschreibung ebenfalls telefonisch erfolgen.
Für Arbeitnehmer wichtig zu wissen: „Für die Arbeitgebenden ist es nicht erkennbar, wie die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit erfolgt ist“, erklärt Claudia Widmaier vom GKV-Spitzenverband. Die Krankschreibung übermittelt der Arzt in jedem Fall elektronisch an die Krankenkasse. Diese informiert den Arbeitgeber dann darüber, wie lange der Arbeitnehmer krankgeschrieben ist. Weder über die Krankheit noch über den Arzt, der das Attest ausgestellt hat, noch über die Art der Untersuchung, erfährt der Arbeitgeber etwas.
Bescheinigung für Kinderkrankengeld
Für Kinder wurde zum 18.12. 2023 ebenfalls eine Regelung zur telefonischen Krankschreibung getroffen. Diese ist wichtig für Eltern, die wegen der Betreuung ihres kranken Kindes der Arbeit fern bleiben müssen und dann statt Arbeitsentgelt das Kinderkrankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten.
Nach wie vor muss der Kinderarzt den Eltern einen Kinderkrankenschein (ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes) ausstellen. Darin bestätigt er: „Das erkrankte Kind bedarf /bedurfte von … bis … der Beaufsichtigung, Betreuung, Pflege wegen Krankheit.“ Die Bescheinigung kann der Arzt aber – wenn keine schweren Symptome vorliegen – nach einer telefonischen Befragung von Eltern und Kind ausstellen. Möglich sind Bescheinigungen zum Bezug von Kinderkrankengeld für maximal fünf Tage.
Nach wie vor müssen Eltern, die wegen der Krankheit ihres Kindes im Job fehlen, dies ihrem Arbeitgeber umgehend mitteilen, möglichst noch vor Arbeisbeginn.
Kinderkrankengeld: Tag-1-Regelung
Anspruch auf das Kinderkrankengeld besteht nach wie vor erst ab dem Tag der Krankschreibung. Eltern müssen sich damit bereits am ersten Tag der Krankheit des Kindes an den Kinderarzt wenden.„Der Vorschlag des Bundesgesundheitsministerium, bei Erkrankung des Kindes erst nach dem dritten Krankheitstag ein ärztliches Attest zur Voraussetzung für den Anspruch auf Kinderkrankengeld zu machen, werde derzeit noch innerhalb der Regierungsfraktionen diskutiert, erklärt Sebastian Gülde vom Bundesgesundheitsministerium auf Anfrage und ergänzt: „Das Ergebnis der Beratungen bleibt abzuwarten.“
Leistungsdauer Kinderkrankengeld
2024 und 2025 können Elternteile jeweils bis zu 15 Arbeitstage pro Kind Kinderkrankengeld beziehen, Alleinerziehende für bis zu 30 Arbeitstage.
Für Familien mit mehreren Kindern unter zwölf Jahren gilt bis Ende 2025, dass Kinderkrankengeld für alle Kinder zusammen längstens für 35 Arbeitstage pro Elternteil und Jahr gezahlt wird, für Alleinerziehende maximal für 70 Arbeitstage. Die Leistung gibt es damit künftig nicht mehr so lange wie in der Corona-Zeit, aber länger als in der Zeit davor.
Das Kindergeld beträgt 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts, höchstens aber 120,75 Euro pro Tag. Davon gehen aber noch die Arbeitnehmeranteile für die Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ab.
Kinderkrankengeld bei stationärer Mitaufnahme
Diese Leistung ist neu in 2024. Nutznießer sind gesetzlich krankenversicherte Eltern, die mit einem erkrankten Kind unter zwölf Jahre oder einem behinderten Kind im Krankenhaus oder in einer Reha-Einrichtung als Begleitperson mitaufgenommen werden. Sie können ohne zeitliche Begrenzung Kinderkrankengeld erhalten – wenn die Begleitung im Krankenhaus notwendig ist. Dass die Mitaufnahme und Begleitung bei einem stationären Aufenthalt notwendig ist, wird bei Kindern unter neun Jahren immer als »unwiderlegbare Vermutung« vorausgesetzt. Bei älteren Kindern muss die medizinische Notwendigkeit von der stationären Einrichtung bescheinigt werden.
Das Kinderkrankengeld, das während der stationären Begleitung gezahlt wird, wird nicht auf das sonstige Kinderkrankengeld angerechnet.
Beitragsfreie Familienversicherung
Kinder und Ehepartner von gesetzlich Krankenversicherten, können über den Partner oder die Eltern bei AOK, Barmer & Co. kostenlos familienversichert werden. Ihre monatlichen Einkünfte dürfen dabei ab 2024 maximal bei 505 Euro (vorher: 485 Euro) liegen.
Günstigere Regelungen gelten nach wie vor für Minijobber. Ihre Einkünfte dürfen monatlich bis zu 538 Euro betragen, ohne dass die beitragsfreie Versicherung verloren geht. Die 538-Euro-Grenze gilt übrigens auch für diejenigen, die einen Mini-Minijob ausüben, etwa mit einem Arbeitsentgelt von 200 Euro.
Familienversicherte haben Anspruch auf alle Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung – außer auf Krankengeld. Die für Kinder geltenden Altersgrenzen verändern sich zum Jahreswechsel nicht. So besteht etwa für Schüler und Studenten die Möglichkeit der beitragsfreien Familienversicherung maximal bis zum 25. Geburtstag.
E-Rezept nun Standard
Ab dem 1. Januar 2024 wird das rosafarbene Papier-Rezept durch das elektronische Rezept (kurz:E-Rezept) abgelöst. Gesetzlich Versicherte erhalten dann verschreibungspflichtige Arzneimittel nur noch per E-Rezept. Ärzte stellen die Rezepte aus, diese werden digital in einem zentralen System eingestellt und können von den Patienten mit der elektronischen Gesundheitskarte in der Apotheke eingelöst werden können.
Es gibt noch zwei andere Wege zur Rezepteinlösung:
- Zum einen können sich Patienten ganz traditionell noch das Rezept in der Arztpraxis ausdrucken lassen und mit dem Rezept in die Apotheke gehen.
- Zum anderen können sie es auch mit einer App auf ihrem Smartphone einlösen. Die App können gibt es kostenfrei im App Store, im Play Store oder in der AppGallery.
Wichtig: Durch das elektronische Rezept ersparen sich Patienten den Weg in die Arztpraxis. Aber einmal im Quartal muss diese zum Einlesen der Gesundheitskarte aufgesucht werden.
