Frankfurt (sth). Es war eine schwere Geburt. Erst mehr als 50 Jahre nach dem Ende des 2. Weltkriegs entschied das Bundessozialgericht (BSG) 1997 in zwei Urteilen, dass eine in einem Betrieb im früheren Ghetto Lodz ausgeübte Beschäftigung die Voraussetzungen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung erfüllen könne - und damit als Beitragszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung anzuerkennen sei. In früheren Jahr(zehnt)en von ehemaligen Ghettobewohnern gestellte Anträge, ihre Beschäftigungszeit als Zeit für die Rente anzuerkennen, mussten von den zuständigen Rentenversicherungsträgern in der Regel abgelehnt werden. Grund: Arbeit im Ghetto galt als Zwangsarbeit, die nicht der Rentenversicherungspflicht unterlag.
Trotz der aufsehenerregenden BSG-Urteile dauerte es weitere fünf Jahre, bis der Gesetzgeber 2002 mit dem „Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto“ - kurz: ZRBG - auch rechtlich die Leistung von Menschen anerkannte, die während der Nazi-Diktatur in Ghettos gearbeitet hatten. Das Gesetz sollte allen in Ghettos Beschäftigten eine rückwirkende Rentenzahlung ab Juli 1997 ermöglichen. Dennoch lehnten die Rentenversicherungsträger auch in den Folgejahren viele entsprechende Anträge ab, da die Rechtsauslegung sich weiterhin „weitgehend auf die frühere Rechtsprechung des Bundessozialgerichts“ stützte, wie die Deutsche Rentenversicherung (DRV) ihre langjährige Entscheidungspraxis begründete.
Anerkennungsleistung ab Oktober 2007
Aufgrund der hohen Ablehnungsquote erließ die Bundesregierung am 1. Oktober 2007 die „Richtlinie über eine Anerkennungsleistung an Verfolgte für freiwillige Arbeit in einem Ghetto, die keine Zwangsarbeit war“, wie es die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestags formulierten. Die Richtlinie sah pauschale Einmalzahlungen von 2.000 Euro für frühere Ghetto-Beschäftigte vor. 2011 wurde die Anerkennungsrichtlinie rückwirkend ab dem 6. Oktober 2007 neu gefasst, sodass auch eine „rentenrechtliche Berücksichtigung der Beschäftigung im Ghetto der Zahlung der Anerkennungsleistung seither nicht mehr entgegensteht“, wie es im Juristen-Deutsch der Bundestags-Dienste heißt. Seit Juli 2014 gilt ein Antrag auf Ghettorente, sofern die dafür erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, „als am 18.6.1997 gestellt, sodass die Rente ab dem 1.7.1997 beginnen kann“, so die DRV.
Obwohl 77 Jahre nach dem Ende des 2. Weltkriegs viele Anspruchsberechtigte auf eine Ghettorente längst verstorben sind, zahlte die Rentenversicherung nach neuen statistischen Analysen Ende 2021 immer noch jeden Monat rund 27.000 Renten für Beschäftigung in einem Ghetto - darunter rund 19.500 Altersrenten und mehr als 7.600 Hinterbliebenenrenten. Die durchschnittliche Höhe der gezahlten Ghettorenten lag bei knapp 200 Euro. In jüngster Zeit schrumpft die Zahl der Ghettorenten-Beziehenden allerdings deutlich: Ende 2016 waren noch knapp 38.000 Renten auf die Konten von Menschen geflossen, die während der NS-Herrschaft in abgeriegelten Wohngebieten gearbeitet hatten.
- Ghetto-Rentengesetz Ein Lehrstück in deutscher Bürokratie (Deutschlandfunk)
- Bundesregierung:Renten werden rückwirkend gezahlt (Juli 2014)
