Berlin (dpa/tmn/sth). Ob Nachhilfe, Sport oder Kreatives: Wer als freiberuflicher Lehrer mehr als 450 Euro monatlich verdient, muss in der Regel Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung leisten. Darauf weist die Deutsche Rentenversicherung hin. Hierbei gilt als Lehrtätigkeit nicht nur die klassische Nachhilfe für Schüler: Was zählt, ist die Übermittlung von Wissen und Fähigkeiten im Gruppen- oder Einzelunterricht. Deshalb gehören zum Beispiel auch das Anleiten von Sport- und Gesundheitskursen, von Kreativkursen oder in einer Fahrschule dazu.
Auch selbstständige Tätigkeiten als Coach oder Trainer gelten als Lehrtätigkeit. Innerhalb von drei Monaten nach Beginn müssen freiberufliche Lehrer ihre Tätigkeit bei der gesetzlichen Rentenversicherung anmelden. Selbstständige Lehrer, die die monatliche Grenze von 450 Euro nicht überschreiten, müssen keine Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung leisten.
