Berlin (dpa/tmn/sth). Wer freiberuflich als Lehrer arbeitet und im Monat mehr als 450 Euro verdient, muss Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung zahlen. Eine Lehrtätigkeit umfasst nicht nur die Arbeit an Schulen: Was zählt, ist die Übermittlung von Wissen und Fähigkeiten im Gruppen- oder Einzelunterricht.
Neben der klassischen Nachhilfe für Schüler zählt deshalb zum Beispiel das Unterrichten von Sport- und Gesundheitskursen, von Kreativkursen oder in einer Fahrschule dazu. Auch selbstständige Tätigkeiten als Coaches oder Trainer gelten als Lehrtätigkeit. Laut einer Studie im Auftrag des Bundesarbeitsministeriums gingen im Jahr 2018 etwa 89.000 Lehrer einer außerschulischen Lehrtätigkeit nach.
Innerhalb von drei Monaten nach Beginn müssen freiberufliche Lehrer ihre Tätigkeit bei der gesetzlichen Rentenversicherung melden. Selbstständige Lehrer, die monatlich maximal 450 Euro verdienen, müssen keine Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung leisten. Ab einem Verdienst von 450,01 Euro im Monat sind sie in der Rentenversicherung beitragspflichtig. Laut einem Medienbericht, der vor einigen Jahren für Aufsehen sorgte, tun sich viele freie Lehrkräfte mit der Beitragszahlung aber offenbar schwer: Damals war von hohen Rückständen bei der Rentenversicherung die Rede.
