Darmstadt (lsg/sth). Das Landessozialgericht (LSG) Hessen hat die Sozialwahlen 2017 in der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) für ungültig erklärt. Die Wahlen zur Vertreterversammlung der SVLFG seien auf der Seite der Arbeitgeber und Selbstständigen damals nur in der Unfallversicherung durchgeführt worden, heißt es in einer LSG-Mitteilung zu drei jetzt entschiedenen Verfahren. Dadurch seien „insbesondere Personen, die eine Altersrente der Altersversicherung der Landwirte beziehen und nicht bei der SVLFG unfallversichert sind, von den Wahlen ausgeschlossen“ worden. Die Wahlen müssten deshalb wiederholt werden, entschied das Gericht. Bereits im Frühjahr kommenden Jahres finden die nächsten regulären Sozialwahlen statt (Aktenzeichen: L 9 U 173/18, L 9 U 174/18 und L 9 U 175/18 – Die Revision wurde jeweils zugelassen).
Nach den letzten Sozialwahlen im Frühjahr 2017 hatten im Juli 2017 mehrere Selbstständige ohne fremde Arbeitskräfte, die bei der Wahl kandidierten sowie Jagdverbände und ein Arbeitgeber, die Vorschlagslisten eingereicht hatten, Wahlanfechtungsklagen beim Sozialgericht eingereicht. Sie vertraten die Auffassung, dass nicht nur die Bezieher einer gesetzlichen Unfallrente in der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft wahlberechtigt seien, sondern auch die Bezieher von anderen Renten der SVLFG wie z.B. der Regelaltersrente. Dies habe die SVLFG verkannt und daher den Begriff der Rentenbezieher falsch ausgelegt. Das zuständige Sozialgericht hatte die Klagen jedoch abgewiesen.
Erstinstanzliche Urteile aufgehoben
Das LSG hob nunmehr die erstinstanzlichen Urteile auf und erklärte die Wahlen für ungültig. Die auf die Unfallversicherung beschränkte Durchführung der Wahlen habe „gegen das aktive und passive Wahlrecht verstoßen“, so das Gericht. Hierdurch sei ein erheblicher Teil von Wahlberechtigten vom aktiven und passiven Wahlrecht ausgeschlossen worden. Mit der gesetzlichen Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung ab 2013 sei die SVLFG geschaffen worden. Diese sei seitdem zuständig für die Durchführung der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, der Alterssicherung der Landwirte sowie der landwirtschaftlichen Kranken- und Pflegeversicherung.
Unter den Begriff Rentenbezieher fielen seitdem nicht ausschließlich die Rentner aus der Unfallversicherung, heißt es in der LSG-Mitteilung. Der verfassungsrechtliche Gleichheitsgrundsatz, der auch für Sozialversicherungswahlen gelte, „verbiete jedoch einen willkürlichen Ausschluss einer quantitativ nicht unbedeutenden Gruppe von den Wahlen“. Der Wahlfehler sei auch „mandatsrelevant“, da durch ihn eine erhebliche Zahl von Altersrentnern vom Wahlrecht ausgeschlossen werde. Es sei möglich, dass die Sitzverteilung ohne diesen Fehler anders ausgefallen wäre bzw. eine abgelehnte Vorschlagsliste hätte zugelassen werden müssen, urteilte das hessische LSG.
