Berlin (drv/sth). Erwerbsgeminderte Menschen dürfen einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit nur im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens nachgehen, auf dem ihre Erwerbsminderungsrente basiert. Anderenfalls können sie den Anspruch auf die EM-Rente verlieren. Darauf weist die Deutsche Rentenversicherung hin.
In diesem Jahr gilt bei der vollen Erwerbsminderungsrente eine jährliche Hinzuverdienstgrenze von rund 19.661 Euro. Das entspricht drei Achtel der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße, bei einem Leistungsvermögen von weniger als drei Stunden täglich.
Bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wird die Hinzuverdienstgrenze individuell berechnet und orientiert sich am höchsten Verdienst der letzten 15 Jahre vor dem Eintritt der Erwerbsminderung. Mindestens beträgt die neue Hinzuverdienstgrenze rund 39.922 Euro. Dies entspricht sechs Achtel der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße bei einem berücksichtigten Leistungsvermögen von täglich weniger als sechs Stunden.
