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Wirtschaftsweise plädieren für mehr Rentensplitting

Ehepaare und eingetragene Lebenspartner, die beide nach dem 1.1.1962 geboren sind oder nach 2001 geheiratet haben, können ab der Altersgrenze ihre Rentenansprüche teilen. Bisher machen das nur wenige.

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Älteres Paar sitzt am Tisch mit Tablet-PC in der Hand

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Berlin/Frankfurt am Main (sth). Die Möglichkeit zum Rentensplitting haben viele Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften schon seit rund 20 Jahren. Doch noch immer ist die Zahl der Paare, die das Angebot nutzen, ihre während des Erwerbslebens erworbenen Rentenansprüche schon zu gemeinsamen Lebzeiten untereinander hälftig aufzuteilen, nach Schätzung von Fachleuten sehr überschaubar - denn verlässliche Zahlen über das Rentensplitting liegen bis heute nicht vor. Mit einer Entscheidung für das Rentensplitting verzichten Paare dauerhaft auf eine Witwen- oder Witwerrente. 

Jetzt hat der Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung - die “fünf Wirtschaftsweisen” - einen neuen Anlauf genommen, das Rentensplitting aus seinem Dornröschenschlaf zu wecken. In ihrem aktuellen Jahresgutachten schlagen die Regierungsberater vor, das seit 2002 geltende Recht der Hinterbliebenenrente so zu reformieren, dass das Rentensplitting künftig zum “Standard” wird. Die Ökonominnen und Ökonomen tun dies - im Gegensatz zu Versichertenberaterinnen und -beratern der Rentenversicherung - allerdings mit einer klaren Absicht: Sie wollen auf diese Weise die “Erwerbsanreize von Frauen steigern und zur finanziellen Entlastung der gesetzlichen Rentenversicherung beitragen”.   

Entscheidung für das Rentensplitting hat weitreichende Folgen

Die weitreichenden Folgen einer Entscheidung für das Rentensplitting werden im Gutachten auch klar benannt: “Im Vergleich zur Witwen- und Witwerrente führt das Rentensplitting im Todesfall der Partnerin oder des Partners zu niedrigeren Rentenansprüchen für den Hinterbliebenen.” Und zwar sowohl für die oder den Hauptverdiener(in) als auch für die oder den Partner(in) mit dem geringeren Einkommen. Bei Geringverdienern könnte beim Tod der Partnerin oder des Partners sogar “im Vergleich zum Status quo eine höhere Armutsgefährdung drohen”, räumen die Sachverständigen ein.

Um einen generellen Übergang von der Witwen- und Witwerrente zum Rentensplitting “sozialverträglich auszugestalten”, sollte bestehenden Ehen, die sich bereits in der Vergangenheit für ein Erwerbs- und Altersvorsorgemodell entscheiden haben, deshalb “eine Übergangsfrist gewährt werden”, fordern die Wirtschaftsweisen. Ob ein solcher Schritt dem Rentensplitting allerdings wirklich zu mehr Popularität verhelfen würde, bleibt zweifelhaft. So lange mit diesem Modell der vollständige Verlust des Anspruchs auf Hinterbliebenenrente verbunden ist, dürfte das Rentensplitting lediglich ein “Angebot mit Potenzial” bleiben, wie es eine Studie der Rentenversicherung formulierte.   

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