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Zwölf Handwerksberufe wieder meisterpflichtig

Bundestag beschließt Rückkehr zum obligatorischen Meisterbrief für zwölf Gewerke. Für Bestandsbetriebe ist der Meistertitel aber nicht erforderlich.

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Zwölf Handwerksberufe wieder meisterpflichtig

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Berlin (sth). Der Bundestag hat am Donnerstag mit großer Mehrheit für zwölf Handwerksberufe die Wiedereinführung der Meisterpflicht beschlossen. Eine selbstständige Betriebsführung in diesen Berufen ist ab 2020 nur noch dann zulässig, "wenn der Betriebsinhaber oder der Betriebsleiter in der Handwerksrolle eingetragen ist", heißt es im Gesetzentwurf von Union und SPD. Der Meisterbrief solle aber nur für die diejenigen Handwerker aus den betroffenen Gewerken wieder verpflichtend werden, die sich neu selbstständig machen wollen und "bei denen es sich um gefahrgeneigte Handwerke handelt, deren unsachgemäße Ausübung eine Gefahr für Leben und Gesundheit derer bedeutet, die mit der handwerklichen Leistung in Berührung kommen".

Die Neuregelung gilt für die Berufe

  • Fliesen-, Platten- und Mosaikleger,
  • Betonstein- und Terrazzohersteller,
  • Estrichleger,
  • Behälter- und Apparatebauer,
  • Parkettleger,
  • Rollladen- und Sonnenschutztechniker,
  • Drechsler und Holzspielzeugmacher,
  • Böttcher,
  • Glasveredler,
  • Schilder- und Lichtreklamehersteller,
  • Raumausstatter sowie
  • Orgel- und Harmoniumbauer.
Auch Handwerke, die "besonders relevant im Umgang mit Kulturgütern sind oder die zum Erhalt des immateriellen Kulturerbes beitragen", werden dem Gesetzentwurf zufolge wieder meisterpflichtig. Inhaber von bestehenden Betrieben in diesen Handwerken könnten dagegen "auch ohne bestandene Meisterprüfung oder eine Ausübungsberechtigung in die Handwerksrolle eingetragen werden".

Auswirkungen auf Rentenversicherungspflicht

Eine Übergangsregelung sichert laut Gesetzentwurf zudem, dass Inhaber bereits bestehender Betriebe in diesen Berufen nicht wieder rentenversicherungspflichtig werden. Ob und wie andere Gruppen von Unternehmern, die schon vor Einführung der geplanten generellen Selbstständigen-Vorsorgepflicht ihren eigenen Betrieb hatten, in eine Altersvorsorgepflicht einbezogen werden, werde im Rahmen des bevorstehenden eigenen Gesetzgebungsverfahrens geklärt, heißt es in dem Entwurf.

Grund für die gesetzliche Neuregelung ist demnach vor allem, dass sich seit der gesetzlichen Neuordnung der Handwerksberufe von 2003 „das Berufsbild und auch der Schwerpunkt der praktischen Berufsausübung einzelner zulassungsfreier Handwerke weiterentwickelt und verändert" hätten. Diese Veränderungen seien „so wesentlich, dass sie eine Reglementierung der Ausübung der betroffenen Handwerke zum Schutz von Leben und Gesundheit sowie der Wahrung von Kulturgütern und immateriellem Kulturerbe im Sinne eines Wissenstransfers erforderlich machen".

Selbstständige Handwerksmeister sind generell mindestens 18 Jahre lang rentenversicherungspflichtig. Anschließend können sie sich auf Wunsch privat für das Alter, gegen das Risiko von Erwerbsminderung und ihre Familien für den eigenen Todesfall absichern.  

Mehr zum Thema:

www.bundestag.de

Bericht der Bundestags-Website über die Parlamentsdebatte zur Neuregelung der Handwerksordnung am 12.12.2019

www.deutsche-rentenversicherung.de

Broschüre der Deutschen Rentenversicherung zu den Vorteilen der Rentenpflicht von Selbstständigen

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