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Bundesgarantie
Reichen die liquiden Mittel der gesetzlichen Rentenversicherung nicht aus, um ihre Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen, so leistet der Bund den Rentenversicherungsträgern Liquiditätshilfe in Höhe der fehlenden Mittel (Bundesgarantie - § 214 SGB VI). Damit ist sicher gestellt, dass die über 20 Millionen Rentnerinnen und Rentner auch in wirtschaftlich schwierigen Zeiten ihre Renten pünktlich erhalten. Diese Liquiditätshilfen werden den Rentenversicherungsträgern zinslos vom Bund zur Verfügung gestellt. Sie sind zurückzuzahlen, wenn sie im laufenden Kalenderjahr nicht mehr benötigt werden, spätestens bis zum 31.12. des Folgejahres.