Der Rentenartfaktor ist ein Bestandteil der Rentenformel, mit der die Höhe einer Rente berechnet wird.
Altersrenten, die Rente wegen voller Erwerbsminderung und die Erziehungsrente haben den Rentenartfaktor 1,0, weil diese Renten in vollem Umfang den ausfallenden Lohn ersetzen sollen.
Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung soll im Gegensatz zur Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht den vollen Lohn ersetzen. Derjenige, der nur eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhält, soll vielmehr das neben der Rente erforderliche Einkommen mit seiner ihm verbliebenen Leistungsfähigkeit erarbeiten. Deshalb ist seine Rente nur halb so hoch wie die Rente wegen voller Erwerbsminderung, was sich in dem Rentenartfaktor 0,5 niederschlägt.
Ebenso erhalten die Witwen-/Witwerrenten einen Rentenartfaktor von nur 0,6 beziehungsweise - bei Neufällen seit 2002 - von 0,55. Damit wird der Anteil von 60 beziehungsweise 55 Prozent der Hinterbliebenenrente an der Versichertenrente des Verstorbenen zum Ausdruck gebracht.
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