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Arbeitlos: Wann man ein Stellenangebot ablehnen darf

Wer arbeitslos gemeldet ist, muss sich in der Regel auf die Vermittlungsangebote der Agentur für Arbeit bewerben. Aber es gibt Ausnahmen.

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Schilder Jobcenter und Arbeitsagentur. Bild: IMAGO / Fotostand / K. Schmitt

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Köln (dpa/tmn). Wer arbeitslos ist, muss sich rechtzeitig bei der Agentur für Arbeit melden. Die Arbeitsagentur schlägt dann Arbeitgeber vor, bei denen sich die Betroffenen bewerben sollen. „Es muss jedes zumutbare Beschäftigungsangebot angenommen werden“, erklärt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht in Köln. Wann eine Stelle zumutbar ist, ist im Sozialgesetzbuch (SGB III §140) genau geregelt.

So ist hier beispielsweise festgelegt, dass arbeitslose Personen auch Angebote annehmen müssen, die eigentlich nichts mit der bisherigen beruflichen Tätigkeit oder Ausbildung zu tun haben. Die Tatsache, dass eine Stelle befristet ist oder der neue Arbeitsplatz weiter als der bisherige vom Wohnort entfernt ist, macht ein Beschäftigungsangebot ebenfalls nicht unzumutbar.

Wann Arbeitslose ein Angebot ablehnen dürfen

Anders sieht es hingegen unter anderem aus, wenn die Stelle gegen tarifvertragliche Bestimmungen verstößt. Die Vergütung darf also beispielsweise nicht niedriger ausfallen als im geltenden Tarifvertrag vorgegeben. Auch ein Verstoß gegen das Mindestlohngesetz wäre unzulässig.

Arbeitslose Personen können einem Angebot unter Umständen auch dann widersprechen, sollte die täglichen Pendelzeiten zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Das gilt in der Regel bei Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden. Die rechtlichen Grundlagen finden sich im Detail in Paragraf 140 des Sozialgesetzbuchs III.

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