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Arbeitslosengeld: Keine Sperrzeit nach Kündigung für Weiterbildung

Wer seinen Job kündigt, weil sich eine Weiterbildung nicht neben dem Job absolvieren lässt, hat unter Umständen Anspruch auf Arbeitslosengeld.

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Bronzestatue Justizia auf einem Schreibtisch. Bild: IMAGO / Science Photo Library

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Karlsruhe (dpa/tmn). Wer kündigt, um sich beruflich weiterzubilden, kann für die Zeit zwischen dem Ausscheiden und Beginn der Fortbildung Arbeitslosengeld erhalten. Wenn sich die Weiterbildung nicht neben dem Beruf absolvieren lässt, ist eine Sperrzeit für das Arbeitslosengeld ungerechtfertigt. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Karlsruhe (Aktenzeichen: S 5 AL 2937/17). Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.

Eigenkündigung zieht normalerweise Sperrzeit nach sich

Im dem verhandelten Fall wollte ein Brauer eine Weiterbildung zum Brauereimeister absolvieren. Er kündigte sein Arbeitsverhältnis zum 31. August 2017, da die Weiterbildung am 11. September 2017 startete. Seinen Antrag auf Arbeitslosengeld ab dem 1. September 2017 lehnte die Agentur für Arbeit ab. Wegen der Eigenkündigung sei eine zwölfwöchige Sperrzeit eingetreten. Auch im Anschluss an die Sperrzeit stehe ihm kein Arbeitslosengeld zu.

Das Urteil: Weiterbildung ist ein Grund gegen die Sperrfrist

Dagegen klagte der Brauer und war teilweise erfolgreich. Für die Zeit vom 1. bis zum 10. September 2017 musste die Arbeitsagentur nach Entscheidung des Gerichts Arbeitslosengeld zahlen. Ein Arbeitnehmer, der seine Beschäftigung aufgibt, um an einer beruflichen Weiterbildung teilzunehmen, kann sich dem Gericht zufolge auf einen wichtigen Grund berufen, so dass keine Sperrzeit eintritt.

Der Mann habe die Voraussetzungen dafür erfüllt: Weil keine Schule in seiner Nähe die Weiterbildung in Teilzeit anbot, konnte er den Meisterkurs nicht berufsbegleitend absolvieren. Außerdem habe er den spätestmöglichen Zeitpunkt für seine Kündigung eingehalten.

Kein Anspruch auf Arbeitslosengeld nach Antritt der Weiterbildung

Danach steht dem Kläger laut Gericht allerdings kein Arbeitslosengeld zu. Denn parallel zur Vollzeit-Weiterbildung könne er keine Beschäftigung ausüben. Damit stehe er den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit nicht zur Verfügung. Dies sei aber Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Weitere Informationen

https://dav-sozialrecht.de/de/
Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht

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